Anwendbarkeit Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz

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Wenn für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine soziale Rechtfertigung nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderlich ist, erfolgt vor dem Arbeitsgericht eine detaillierte Prüfung des Kündigungsgrundes, wohingegen außerhalb des § 1 KSchG nur ein sehr eingeschränkter Kündigungsschutz besteht. Nachfolgend ist darzustellen, unter welchen Voraussetzungen sich ein gekündigter Mitarbeiter auf den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG berufen kann.

Arbeitsverhältnis seit über 6 Monaten

Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 KSchG ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“. Umgangssprachlich wird hier gerne von der „Probezeit“ gesprochen, während der juristische Fachbegriff „Wartezeit“ lautet.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss die Beschäftigung entweder im selben Betrieb oder im selben Unternehmen erfolgt sein. Der Begriff des Betriebes ist sehr komplex, stark vereinfacht kann dieser als der konkrete Arbeitsort angesehen werden. Da Unternehmen häufig mehrere räumlich getrennte Betriebe haben, z. B. verschiedene Filialen ist es auch ausreichend in verschiedenen Betrieben desselben Unternehmens beschäftigt worden zu sein. Nicht ausreichend ist aber eine Beschäftigung bei anderen, rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen, wie beispielsweise Tochtergesellschaften.

Arbeitsverhältnis ununterbrochen

Das Arbeitsverhältnis muss aber auch ununterbrochen für 6 Monate Bestand gehabt haben. Entscheidend ist nicht, dass der Arbeitnehmer während voller 6 Monate seine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern dass das Arbeitsverhältnis rechtlichen Bestand hatte. So sind die üblichen Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub unerheblich.

Eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen in der Regel schädlich für die Wartezeit. Das gilt nur dann nicht, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das alte Arbeitsverhältnis anschließt oder eine verhältnismäßig kurze Unterbrechung vorliegt und dabei ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen besteht.

Auf die Wartezeit anzurechnen sind auch alle unmittelbar vorangehenden Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitgeber. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht gehört hierzu auch ein vorheriges Ausbildungsverhältnis, sodass der übernommene Auszubildender in der Regel vom ersten Tag seines Arbeitsverhältnisses an allgemeinen Kündigungsschutz genießt.

Keine Anwendung in Kleinbetrieben

Der Gesetzgeber nimmt kleinere Betriebe vom strengen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG aus. Nach § 23 KSchG gilt für alle nach dem 31.12.2003 geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht, wenn „in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden“.

Das heißt der Kündigungsschutz ist gegeben, wenn regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Teilzeitkräfte werden mit einem Faktor von 0,5 (Wochenarbeitszeit bis 20 Stunden) oder 0,75 (Wochenarbeitszeit bis 30 Stunden) berücksichtigt.

Nicht erforderlich ist, dass die Schwelle von 10 Mitarbeitern im Zeitpunkt der Kündigung überschritten war. Abzustellen ist auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl, sodass ein Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenanzahl aber auch eine Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen notwendig ist.

Zusammenfassung

Vereinfacht zusammengefasst besteht ein Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und der Mitarbeiter seit über 6 Monaten ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb oder Unternehmen stand. 


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