ARAG SE erleidet einmal mehr Prozessschlappe vor OLG Düsseldorf, Az. I - 4 U 127/24, 40.000,00 Euro

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Chronologie

Die Klägerin verlangt von der ARAG Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage gegen verschiedene Anspruchsgegner nach dem Einsetzen krebserregender Brustimplantate. Diese wurde von der ARAG grundlos verweigert, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Verfahren

Das Landgericht Düsseldorf hatte in der ersten Instanz bereits der ARAG nahegelegt, eine Regulierung vorzunehmen. Der Prozessvertreter der Beklagten Henssen kündigte auch im anberaumten Gerichtstermin an, zügig ein Regulierungsangebot zu unterbreiten zu wollen, zuvor würde er sich aber erst einmal in den Skiurlaub begeben. Trotz weiterer Zusagen in der Folgezeit, alsbald ein Angebot vorzulegen, hieß es von ihm rund sechs Monate später kommentar- und grundlos, die ARAG könne nun doch kein Angebot mehr abgeben, woraufhin das Landgericht die ARAG verurteilte, der Klägerin den Deckungsschutz für das beabsichtigte Vorgehen gegen die französische Aufsichtsbehörde ANSM zu erteilen. Das Gericht führte unter anderem aus, es reiche nicht das pauschale Bestreiten der Erfolgsaussichten. Die ARAG habe sich nicht erkennbar mit den Ausführungen der Klägerin auseinandergesetzt; es reiche im Übrigen, wenn die Behauptung der Fehlerhaftigkeit dem Beweis zugänglich sei, und genau das sei der Fall.

Mit noch deutlicher Diktion wies nun das OLG Düsseldorf die ARAG und dessen Vertreter Henssen in die Schranken: So heißt es u.a., es lägen weder Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung des landgerichtlichen Urteils vor, noch Anhaltspunkte, die sonstige Zweifel an der Richtigkeit gebieten. Dass die Klägerin Schadenersatzansprüche verfolgen wolle, liege auf der Hand, dabei sei es unerheblich, vor welchem Gericht diese verfolgt würden. Wenn die ARAG nach ihren AGB Rechtsschutz für Schadenersatzansprüche versprochen habe, müsse sie sich auch hieran halten! 

Auch sei der Hinweis auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten durch die ARAG völlig verspätet und die ARAG mit jeglichen Einwendungen präkludiert. Es reiche zudem nicht aus, wenn der Vertreter der ARAG Henssen die Erfolgsaussichten eines auf Unionsrecht gestützten Staatshaftungsanspruchs völlig pauschal bestreitet, mit der Begründung, die "Voraussetzungen" lägen offensichtlich nicht vor. Er habe sogar offen gelassen, welche Voraussetzungen er denn überhaupt meint. Der OLG-Senat rät der ARAG schlussendlich aus Kostengründen dringend an, ihre Berufung zurückzunehmen.

Der Streitwert wurde auf 40.000,00 Euro festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es gibt auf dem deutschen Rechtsschutzmarkt einige „schwarze Schafe“. Bei der ARAG dürfte es sich zweifelsfrei um ein solches handeln, denn anders lässt sich nicht erklären, dass sie seit geraumer Zeit oft schwer in ihrer Gesundheit geschädigten Kunden und Kundinnen alle möglichen Steine bei deren Durchsetzung von Schadenbeträgen in den Weg legt. Dutzende Deckungsklagen sind an deutschen Gerichten gegen die ARAG anhängig oder in Vorbereitung. Das ist nicht nur unseriös und moralisch bedenklich, sondern hat auch rechtliche Relevanz:

Die Quittung serviert bekommt die ARAG nun vom OLG-Senat Düsseldorf, das die Art und Weise der unseriösen Regulierungsverweigerung geradezu ins "Lächerliche" zieht. In einer an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Diktion stellt der Senat klar, dass die ARAG sich an ihre eigenen ARB zu halten habe und nicht mit allen möglichen schikanösen "Mätzchen", sich ihrer Regulierungspflicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu entziehen versucht. Wenn die ARAG schon ständig in der Öffentlichkeit mit vollmundigen Werbebotschaften auf Kundenfang geht und sich als erfolgreicher Rechtsschutzversicherer präsentiert, was von Medien gerne aufgegriffen wird, sollten genau diese Medien lieber einmal, anstatt sich lediglich auf Versicherungsprämien zu konzentrieren, den Fokus auf die Regulierungspraxis der ARAG richten: Die Erfolgsgeschichte dieses Milliardenunternehmens geht weiter, gerne auch auf Kosten schwer in ihrer Gesundheit geschädigter Versicherungsnehmer, stellt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris fest.



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