Architektenhaftung für fehlerhafte Bautenstandsberichte

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Den Erwerbern einer Immobilie kann ein Schadensersatzanspruch gegen den vom Verkäufer mit der Errichtung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte gefertigt hat und diese Grundlage für eine vereinbarte Ratenzahlung sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. September 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 35/07) und gab damit den Klägern des Verfahrens recht.

Für die Bezahlung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung hatten die Kläger mit dem Verkäufer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die jeweiligen Raten sollten entsprechend dem Baufortschritt fällig werden, wobei Grundlage hierfür die von dem beauftragten Architekten zu erstellenden Bautenstandsberichte sein sollten. In seinen Berichten hatte der Architekt jedoch nicht auf ihm bekannte Mängel der Bauausführung und Abweichungen von der Baugenehmigung hingewiesen, so dass die für die Kläger finanzierende Bank die jeweiligen Raten ausbezahlte.

Den hierdurch entstandenen Schaden können die Kläger vom Architekten nun ersetzt verlangen. Da die Berichte zumindest auch dazu bestimmt gewesen seien, sicherzustellen, dass eine Zahlung nur erfolgte, wenn der für die Fälligkeit vereinbarte Bautenstand erreicht ist, seien sie in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Architekten geschlossenen Vertrags miteinbezogen gewesen, so das Gericht.


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