Behandlungskosten bei Covid-19-Erkankung in der Türkei
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Einreisestopp für Deutschland bis zum 30. Juni 2020 verlängert
Das deutsche Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte am 17. März 2020 einen weitreichenden Einreisestopp für Reisen aus Drittstaaten wie z. B. der Türkei (nicht EU/EWR, Schweiz) angeordnet, der nach zwischenzeitlicher Verlängerung nun bis 30. Juni 2020 befristet wurde.
Von diesem Einreiseverbot, das auf Empfehlung der EU-Kommission von der Bundesregierung umgesetzt wurde, sind folgende Reisende ausgenommen:
- Staatsangehörige von EU-Staaten, Schengen-assoziierten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz), Großbritannien sowie deren jeweilige Familienangehörige, die an ihren Wohnort zurückkehren
- Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und/oder den zuvor genannten Staaten (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum, z. B. für einen Studienaufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme), soweit sie zum Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren
- Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions or needs“, darunterfallen:
- Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe
- Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen
- Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion
- Transitpassagiere
- Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen und
- Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder Einreisen aus anderen humanitären Gründen.
Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen
Während die Türkei das Einreiseverbot für deutsche Staatsangehörige am 11. Juni 2020 aufgehoben hat, gilt für die Türkei weiterhin eine Reisewarnung, mit Stand vom 17.06.2020 noch bis zum 31.08.2020. Von der weltweiten Reisewarnung des Auswärtige Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland sind Reisen in folgende Länder ausgenommen:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern)
- Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Behandlungskosten bei Covid-19-Erkankung in der Türkei
Bin ich im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung versichert, wenn ich im Ausland wegen des Corona-Virus an Covid-19 erkranke?
Da die Versicherungsbedingungen bei Auslandsversicherungen einen Ausschluss der Versicherungsleistung bei einer Pandemie vorsehen, haben Versicherte in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten bei einer Covid-19-Erkrankung wegen des Coronavirus. Manche Versicherungen verzichten allerdings aus Kulanz auf diesen Leistungsausschluss und erstatten im Rahmen einer Auslandsreise-Krankenversicherung die Behandlungskosten bei einer Erkrankung wegen Covid-19.
Bin ich als gesetzlich Krankenversicherter versichert, wenn ich in der Türkei wegen des Corona-Virus an Covid-19 erkranke?
Auf Grundlage des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit) müssen bei in Deutschland gesetzlich Versicherten die deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Falle einer Covid-19-Erkrankung während des Aufenthaltes in der Türkei die Behandlungskosten in einem staatlichen Krankenhaus im Rahmen der medizinisch notwendigen Leistungen übernehmen. Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland erstatten die GKV in der Regel nicht. Gesetzlich Krankenversicherte sollten daher für einen eventuell notwenigen Krankenrücktransport entsprechende Auslandsreiseversicherungen abschließen, dabei jedoch unbedingt den Leistungsausschluss bei Pandemie oder Reisewarnung beachten.
Bin ich als Privatversicherter versichert, wenn ich in der Türkei wegen des Corona-Virus an Covid-19 erkranke?
Privatversicherte sollten sich unbedingt über den erforderlichen Versicherungsumfang für die Türkei und wiederum über einen eventuellen Leistungsausschluss bei Pandemie oder Reisewarnung vor Reiseantritt informieren.
Rechtsanwalt Özgür Moustafa
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