Beteiligungs-Holding auf Malta: Systematik und steuerliche Vorteile
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Wann besteht eine qualifizierte Beteiligung („participation holding“)?
Die Einführung der Steuerbefreiung für das Halten von Beteiligungen im Jahr 2007 hat die Position Maltas als führenden Standort für Holdinggesellschaften in der EU maßgeblich gestärkt.
Malta Holdings genießen eine vollständigen Befreiung von Steuern („participation exemption“) auf Dividendeneinkommen und Kapitalerträge, die aus einem „participation holding“ stammen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft den Tatbestand eines „participating holding“, also des Haltens einer qualifizierten Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen, erfüllt.
1. Qualifizierte Beteiligung der Malta Holding an ausländischer/n Firma/en („participating holding“)
Eine in Malta registrierte Gesellschaft hält eine relevante Beteiligung („participating holding“) an einer oder mehreren im Ausland ansässigen Gesellschaft, wenn zwei der drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Stimmrecht
- Recht auf Dividendenzahlung,
- Recht auf Überschüsse im Fall der Abwicklung der ausländischen Gesellschaft/en
Die Legaldefinition der Beteiligungsgesellschaft im Sinne von „participating holding“ findet sich in Artikel 2 des Maltesischen Einkommensteuergesetzes. Der Hauptfall ist, wenn eine Gesellschaft direkt mindestens 10 % (Prozent) der Eigenkapitalanteile des nicht in Malta ansässigen Unternehmens hält.
Aber auch in Fällen, in denen weniger als 10 % an der ausländischen Firma gehalten werden, kann die Malta-Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als „participating holding“ qualifiziert werden, etwa wenn
- das Investment in die ausländische Tochtergesellschaft einen Betrag von EUR 1.164.700 oder mehr erreicht und es länger als ein halbes Jahr gehalten wird,
- die Malta Holding das Recht hat, die restlichen Aktien der Tochter zu kaufen oder
- die Malta Holding berechtigt ist, einen Direktor im Board of Directors der „non-resident company“ zu stellen.
Über weitere Fälle informieren wir im Mandantengespräch.
2. Missbrauchsregeln bei „participating holding“
Wenn die relevante Beteiligung nach dem 1. Januar 2007 erworben wurde, sind die folgenden Missbrauchsregelungen zusätzlich zu beachten. Die ausländische Tochtergesellschaft muss
- ansässig oder eingetragen sein in einem EU-Land bzw. -Gebiet oder
- einer ausländischen Besteuerung von mindestens 15 % unterliegen, oder
- nicht mehr als 50 % ihrer Einnahmen beziehen aus passiven Einkünften (Zinsen oder Lizenzgebühren), die mit nicht weniger als 5 % versteuert wurden.
3. Die Tätigkeiten der Malta Holding
Die Aktivitäten der Malta Holding können folgende Bereiche umfassen:
- Halten von Anteilen an Firmen außerhalb Maltas, aber auch in Malta
- Durchführung von Finanzierungen
- Halten und Leasing von Marken und anderer geistiger Eigentumsrechte
- Halten und Vermietung von Immobilien in und außerhalb Maltas
- Erbringung von Management- und Beratungsleistungen an Tochterunternehmen und an Dritte
- Jegliche sonstigen Handelsaktivitäten
Diese Flexibilität macht die Malta Holding ebenfalls zu einem hochinteressanten Instrument internationaler Steuergestaltung.
4. Ausschüttungen aus der Malta Holding
Malta erhebt keinerlei Quellen- bzw. Verrechnungsteuer auf Dividendenzahlungen an nicht in Malta ansässige Gesellschafter.
Weiterhin berechnet Malta unter bestimmten Voraussetzungen keine Quellen- bzw. Verrechnungsteuer auf die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren an nicht ansässige Personen (persons not resident in Malta).
5. Exit-Strategie/Veräußerung von Aktien an der Malta Holding
Soweit es sich bei den Assets der Malta Holding nicht um in Malta belegene Immobilien handelt, sind Gewinne, die ein nicht in Malta ansässiger Gesellschafter aus der Veräußerung von Anteilen an der Holding (einschließlich Liquidation) realisiert, in Malta steuerbefreit. Dies ermöglicht einen steuerneutralen Exit aus Malta.
6. Die Bedeutung von Malta-Substanz
Ein wesentliches Thema bei internationaler Steuerplanung ist die Klärung der jeweils von den Steuerbehörden gestellten Substanz-Anforderungen.
Soweit eine Malta Holding sich in ihrer Aktivität auf Halten und Verwalten von Anteilen an ausländischen Firmen beschränkt („passive holding company“), gibt es keine rechtlich zwingenden Substanz-Anforderungen, etwa im Sinne eines ortsansässigen Directors. Dass die Gesellschaft in jedem Fall einen beim Handelsregister dokumentierten Firmensitz („registered oflice“) und sinnvollerweise einen ortsansässigen „company secretary“ benötigt, ist klar. Soweit allerdings die Tochtergesellschaften aktiv gemanagt werden sollen oder die Holding andere Aufgaben in einer Gruppe erfüllt als solche einer reinen Beteiligungsgesellschaft, ist Malta-Substanz notwendig – ebenso, wenn die Wirkungen von EU-Richtlinien genutzt werden sollen. Dann bedarf es jedenfalls eines ortsansässigen Directors, der in die Leitungsentscheidungen eingebunden ist, und einer Office-Mindestinfrastruktur.
7. Besteuerung der Malta Holding
In Malta ansässige Gesellschaften zahlen auf Einnahmen, soweit es sich nicht um Dividenden bzw. Kapitalerträge aus qualifizierten Beteiligungen handelt („participation holding“ wie oben unter Ziffern 1 und 2 dargelegt, die dann vollständig steuerbefreit sind „tax-exempt“), zunächst 35 % Steuern (Standardsteuersatz) auf den Gewinn.
Allerdings können ausländische Gesellschafter („non-resident shareholders) eine Steuerrückerstattung („Tax Refund“) von 6/7 = 30 % beantragen, die auf das Konto des Shareholders von der maltesischen Steuerverwaltung ausgezahlt wird. Bei passivem Einkommen, also Zinsen oder Lizenzgebühren („interest or royalties“), beträgt der Refund 5/7.
Gerade auch durch die Kombination von Tax-Refund-System (siehe klassisches Malta Holding – Trading Limited Modell) und „participation holding“ werden niedrige effektive Steuersätze erreicht.
8. Steuervoranfrage
Ein „advanced revenue ruling“, also ein Art Voranfrage, bei der maltesischen Steuerbehörde (Commissioner of Inland Revenue) ist möglich zwecks Bestätigung, dass es sich bei einer Beteiligung in der Tat um ein qualifiziertes „participation holding“ handelt. Regelmäßig wird diese Auskunft ca. 30 Tage nach Einreichung beschieden und gilt dann für 5 Jahre. Ein Antrag auf Erstreckung der bindenden Auskunft um weitere 5 Jahre kann gestellt werden.
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