Coronavirus und Kreuzfahrt – verschiedene Konstellationen und die Rechte der Passagiere
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Seit Februar 2020 kommt es vermehrt zu Routenänderungen durch die Reedereien aber auch zu Anfragen von Passagieren, ob der Rücktritt vom Reisevertrag möglich ist. Welche Rechte haben die Passagiere im Einzelfall?
Rücktritt vom Reisevertrag durch den Passagier
Bereits im Februar verdichteten sich Anzeichen dafür, dass bezüglich einzelner Kreuzfahrten der Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651 h BGB möglich ist. Im Februar konnte allerdings noch nicht generell gesagt werden, dass hinsichtlich jeder durchzuführenden Kreuzfahrt nach erklärtem Rücktritt keine Stornokosten zu zahlen waren.
Der Rücktritt ohne Verpflichtung, Stornokosten zahlen zu müssen, konnte nur dann erklärt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die vereinbarte Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.
Das war mit Sicherheit bei Reisen mit Berührung zur Volksrepublik China im Februar 2020 der Fall. Bei Seereisen ohne Berührung zu Häfen der Volksrepublik China konnte im Februar 2020 nicht ohne Weiteres von dem Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnliche Umstände ausgegangen werden.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass für jede einzelne Reise geprüft werden muss, ob für den Zeitpunkt der Durchführung der Reise eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung aufgrund der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände besteht. Für Rücktrittserklärungen aus dem Februar 2020 kann daher nicht eine pauschale Antwort, die für jede Kreuzfahrt zutrifft, gegeben werden.
Die Überprüfung des Reiseziels und der dort vorherrschenden Zustände muss daher stattfinden, um festzustellen, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Berufung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände möglich war.
Wenn die Überprüfung der Lage im Zielgebiet im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zum Ergebnis führt, dass nicht genügend Gründe für die Annahme unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vorlagen, wird der Reisende Stornokosten an den Reiseveranstalter zu zahlen haben.
Aber auch hier ist stets eine Überprüfung möglich, ob diese Stornokosten der Höhe nach gerechtfertigt sind und nicht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Auch bereits gezahlte Stornokosten können im Einzelfall vom Reiseveranstalter zurückgefordert werden.
Eindeutiger ist die Lage ab dem Zeitpunkt, in dem das Auswärtige Amt eine Reisewarnung mit weltweiter Geltung ausgesprochen hat. Ab diesem Zeitpunkt war der Rücktritt vom Reisevertrag möglich, ohne dass der Reisende befürchten musste, mit Stornokosten belastet zu werden.
Rücktritt vom Reisevertrag durch die Reederei
Auch ein Reiseveranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen vor Antritt der Reise den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Reisepreis an den Reisenden innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzuzahlen. Stellt sich die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters allerdings als unberechtigt heraus, da sie beispielsweise lediglich eine unternehmerische Entscheidung infolge zurückgehender Buchungszahlen war, bestehen Ansprüche des Reisenden auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Reisepreises. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, gegebenenfalls die Gründe, die ihn zur Annahme des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände verleiteten, darzulegen und deren Vorliegen gegebenenfalls zu beweisen.
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