Cyber-Grooming: Hausdurchsuchung / Ermittlungsverfahren / Strafverfahren - Bundesweite Strafverteidigung

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Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren bei Cyber-Grooming?

Oft werde ich zu Recht gefragt, wie man einen Menschen verteidigen kann, der Kinder missbraucht, zudem noch im Internet. Zunächst muss aber festgestellt werden, dass ich, wenn ein Neumandant in meine Kanzlei kommt, nie wissen kann, ob er nun letztendlich ein Täter ist.

Ich werde Sie - ohne Rückfragen - verteidigen. Ich bin dafür da, Ihr Problem zu lösen, nichts mehr. Ich bin überzeugt von meinen Mandanten. Stellen Sie sich vor wie es ist, Vertrauen zu Ihrem Verteidiger zu haben und diesen schlaflosen Nächten und Träumen endlich ein Ende zu setzen. Das wäre dann meine Dienstleistung.

Ich darf Ihnen nahe legen, dass Sie sich bei einem Vorwurf wegen des Cyber - Groomings nur von Anwälten verteidigen lassen, welche Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Des Weiteren kann ich Ihnen nahe legen, dass Sie sich sofort, das heißt schon im Ermittlungsverfahren, vertreten lassen. Hier geht es nicht um wenig, sondern hier geht es um Haftstrafen, sollten Sie verurteilt werden. Verschließen Sie nicht Ihre Augen und hoffen auf ein gutes Ende des Verfahrens.

Ich kann Ihnen jedoch Mut machen: Einen erheblichen Teil der Verfahren, welche wir betreuen, können wir mit einer Einstellung des Verfahrens erledigen. Das ist kein Zufall, sondern ein Arbeitserfolg. Wir erfinden das Rad nicht neu mit Ihrem Verfahren.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf des Cyber - Grooming

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Welche Rechtsfolgen treten auf?

Unstreitig ist, dass Cyber-Grooming  gemäß § 184 b StGB unter das Verbreiten, Erwerben und Besitzen kinderpornographischer Schriften fällt und somit auch strafbar ist. Die Frage ist jedoch, ob auch §176 IV Nr.3 StGB vorliegt. Nach deutschem Recht macht sich strafbar, wer

„auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen"

(§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB)".

Diese Regelung wurde gerade mit Blick auf das über die USA bekannt gewordene Phänomen durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom  27.12.2003 eingeführt. Der Gesetzgeber sah es ausdrücklich als erforderlich an, solche bisher im straflosen Vorfeld von Sexualdelikten liegende Handlungen in die Strafbarkeit zu überführen. Obwohl der Wille des Gesetzgebers hier ausnahmsweise einmal eindeutig ist, bleibt trotzdem offen, ob solche Verhaltensweisen von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB erfasst werden können.

Was ist unter dem Begriff der „Schriften" zu verstehen?

Das problematische Merkmal sind die "Schriften", gem. § 11 Abs. 3 StGB. Es handelt sich dabei um einen im §11 Abs. 3 StGB definierten Begriff mit vielen verschiedenen Facetten. In der Gesetzesbegründung findet man dazu folgendes vom Gesetzgeber:

Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer durch Schriften, zu denen gemäß § 11 Abs. 3 auch Datenspeicher gehören, auf ein Kind einwirkt [...]."

Der Gesetzgeber schuf diesen Tatbestand speziell mit Blick auf Chaträume und ging in der Begründung offensichtlich davon aus, dass Nachrichten in Chat-Räumen unter den Schriften-Begriff des §11 III StGB fallen, in Form der "Datenspeicher". Aber, das steht keinesfalls fest. Vielmehr ist höchst umstritten (Fischer, StGB, §11 Rn.36a), ob man das so sehen kann - verneindend Fischer, bejahend Schönke/Schröder (§176, Rn.14). Hintergrund ist, dass man zunehmend streiten muss, wo die Grenze zwischen Daten und Datenspeicher (also Inhalt und Verkörperung) zu ziehen ist.

Ist Cyber-Grooming eventuell eine strafbare Vorfeldtat?

Wenn man den sexuellen Kontakt zu Kindern ( = Menschen bis zum 14. Lebensjahr) als die strafwürdige Handlung ansieht - und tatsächlich ist in Deutschland jeglicher sexuelle Kontakt zu Kindern als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar - ist die Einwirkung auf das Kind mittels Schriften, um es zu sexuellen Kontakten zu bringen, eine (ausnahmsweise)strafbare Vorfeldtat. Eine Vorfeldstrafbarkeit ist rechtspolitisch jedoch nicht unproblematisch: Sie nähert sich immer der Bestrafung von Absichten, Vorstellungen, Gedanken an, ohne dass eine das Unrecht begründende Tathandlung vorliegt. Konkret: Die Absicht, ein Kind sexuell zu missbrauchen, kann man erst unter Strafe stellen, wenn der Täter zur Verwirklichung seiner Tat ansetzt und die konkrete Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der gewollten Straftat steht.

Deshalb fordert § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB, dass der Täter auf das Kind einwirkt. Darunter zu verstehen ist jeder Kommunikationsvorgang, der vorgenommen wird, um das Kind zu den gewollten sexuellen Handlungen zu bringen.

Wenn also an das Kind sexuell konotierte Fragen gestellt werden, oder Texte oder Bilder mit sexuellem Inhalt verschickt werden und damit verbunden wird der Wunsch, sich mit dem Kind mit der Absicht zu treffen, dass es dabei zu sexuellen Kontakten kommt oder das Kind zur Aktivierung einer Webcam angehalten wird in der Absicht, dass es zu sexuellen Handlungen (also in beiden Fällen zum sexuellen Missbrauch) kommt, liegt eine Straftat vor.

Kommuniziert der Täter mit dem Kind über die Schule, über den Inhalt von Kinderbüchern oder irgend ein anderes völlig unverfängliches Thema, ohne dass seine Absicht, das Kind in der Zukunft zu missbrauchen, in irgendeiner Weise objektiviert fassbar wird, ist eine Bestrafung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich. Da dieses täuschende "Kontakte-Knüpfen" von Pädophilen in Chatrooms - ebenso wie in Badeanstalten, Autobussen oder Sportstätten - sich äußerlich schwer von sozialadäquatem Verhalten unterscheiden lässt, hat im Ergebnis der Tatbestand lediglich den Charakter einer Drohgebärde. Ebenso gut könnte man unter Strafe stellen, "in Badeanstalten Kinder in sexueller Absicht abzusprechen" (Fischer, StGB, §176, Rn.15). Problematisch ist auch weiterhin dass, ansonsten auch bestraft werden müsste,, wer mit Kindern jedwede Kommunikation führt, wenn er die Absicht hat, das Kind sexuell zu missbrauchen, aber von seinem Vorhaben Abstand nimmt und es somit nur bei der unverfänglichen - Kommunikation bleibt.

Die Kritik wird auch von Lenckner/Perron/Eisele im Schönke/Schröder-StGB-Kommentar geteilt, die darauf verweisen, dass eine sachgerechte Differenzierung angesichts der Tatsache nicht möglich ist, dass die Einwirkung mit Schriften auch ohne pornographischen Bezug ausreicht, nicht aber rein verbales Zudringen, gleich wie heftig oder gepaart mit Hilfsmitteln (etwa Süßigkeiten/Spielzeug).

Gibt es Anonymität im Internet?

Nein, jeder Internet-Nutzer hinterlässt eine Datenspur bei der Internet-Nutzung. Dazu gehört u.a. die IP-Adresse. Über die IP-Adresse kann man z.B. feststellen, wer Provider den Internet-Zugang bereitgestellt hat. Auch jede im World Wide Web erreichbare Seite wird technisch über eine IP-Adresse angebunden. Somit kann man anhand der IP-Adresse feststellen, über welchen Provider die betreffende Seite mit dem Internet verbunden wird. Der Server liefert deshalb nicht zwingend eine statische Seite, sondern kann individuell auf die Anfrage reagieren. So kann er Ihnen z.B. mitteilen, dass der Abruf einer bestimmten Seite an einem bestimmten Datum und zu einer bestimmten Uhrzeit stattfand. Der Server ist auch in der Lage, diverse Informationen rund um die stattfindende Kommunikation zu protokollieren und auszuwerten. Denn Sie übermitteln bei jedem HTTP-Abruf gewollt und ungewollt einige Informationen. Es ist auch unerheblich, ob Sie im Internet eine Textseite oder eine Graphik aufrufen. In jedem Fall werden die auf dieser Seite erläuterten Informationen übermitteln.

Was ist eine IP-Adresse? 

Für jede Kommunikation im Internet, sei es nun das World Wide Web mit dem Protokoll HTTP, oder eine andere Anwendung mit einem anderen Kommunikationsprotokoll, benötigen Sie eine IP-Adresse (IP=Internet-Protocol). Wie der Name "Adresse" schon sagt, könnte ihr Rechner ohne IP-Adresse nicht adressiert werden, d.h. es könnten keine Daten, keinerlei Webseiten bei ihm ankommen.

Diese IP-Adresse gibt Aufschluss darüber, wie Sie an das Internet angeschlossen sind. Denn jede IP-Adresse im Internet ist genau einem "Besitzer" zugeordnet. Wenn Sie an einem Computer sitzen, der fest mit dem Internet verbunden ist (z.B. im Rechenzentrum einer Hochschule oder eines großen Unternehmens), so identifiziert die IP-Adresse genau

diesen Rechner.

Wenn Sie sich per Telefon, DSL-Verbindung, Kabelmodem oder über andere Zugangswege in das Internet einwählen, dann identifiziert die IP-Adresse den Computer ihres Providers, über den Sie sich in das Internet eingewählt haben. Denn nicht Sie, sondern ihr Zugangs-Provider ist fest mit dem Internet verbunden. Typischerweise erhalten Sie bei jeder Einwahl eine andere IP-Adresse. Denn Ihr Provider hat eine Vielzahl von Rechnern mit jeweils eigener Adresse. Sie werden bei Ihrer Einwahl nach dem Zufallsprinzip mit einem der Zugangsrechner verbunden. Ihnen ist die IP-Adresse also nicht dauerhaft zugeordnet, sondern nur für die Zeitdauer ihrer Internet-Sitzung. Nur der Zugangsprovider weiß, zu welchem Zeitpunkt welcher Kunde welche IP-Adresse hatte, der von Ihnen adressierte Server hat darüber aber keine Kenntnis. Jedoch lässt sich anhand der IP-Adresse immerhin noch erkennen, welchen Provider Sie für den Internet-Zugang nutzen.

Für jede Kommunikation im Internet, sei es nun das World Wide Web mit dem Protokoll HTTP, oder eine andere Anwendung mit einem anderen Kommunikationsprotokoll, benötigen Sie eine IP-Adresse (IP=Internet-Protocol). Wie der Name "Adresse" schon sagt, könnte ihr Rechner ohne IP-Adresse nicht adressiert werden, d.h. es könnten keine Daten, keinerlei Webseiten bei ihm ankommen.

Bei manchen Providern gibt dieser Name Aufschluss über den Ort des Einwahlknotens oder über die verwendete Zugangstechnik. Um diese Informationen richtig zu deuten, muss man allerdings Kenntnisse bzw. Erfahrungswerte über die Adressstruktur des jeweiligen Providers haben. Über entsprechende Verzeichnisdienste lässt sich auch herausbekommen, auf wen die jeweilige IP-Adresse überhaupt angemeldet ist.

Was ist eine Referenz-Adresse?

Mit der Referenz-Adresse kann Ihr Weg im Internet nachvollzogen werden. Denn dies ist die Adresse der von Ihnen zuletzt besuchten Seite, von wo aus Sie einem Link zu der aktuellen Seite gefolgt sind.

Für das Funktionieren des World Wide Web ist die Referenzadresse nicht erforderlich. Ob sie übermittelt wird, hängt von der von Ihnen verwendeten Browsersoftware ab.  Die gängigen Browser wie z.B. Internet Explorer und Netscape Navigator übermitteln immer die Referenz-Adresse.

Was ist eine Browser-Software?

Bei jeder Abfrage einer Webseite über das Protokoll HTTP übermittelt Ihr Browser eine Identifikation seiner Softwareversion. Hieraus geht im Allgemeinen der Name des Browsers, dessen Versionsnummer, die eingestellte Sprache und das verwendete Betriebssystem hervor.

Kann man die IP-Adresse von Nutzern von Chaträumen ermitteln?

In Chaträumen wie z.B. Knuddels selber geht dies nicht, da keine direkte Verbindung zu deinem Gegenüber aufgebaut wird sondern deine Daten an den Knuddels Server geschickt werden und von da aus dann an denjenigen mit dem Sie chatten.

Jedoch dürfen und können die Chat- oder Forenbetreiber oder einer der Administratoren Ihre IP-Adresse ermitteln und damit auch alle oben beschrieben Informationen über Sie.

In MSN, ICQ oder Skype kann man eine IP-Adresse ohne große Hindernisse herausfinden, z.B. wenn Sie jemandem eine Datei schicken.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Wann droht mir eine Hausdurchsuchung?

Die Staatsanwaltschaft und die ermittelnden Beamten schlagen meist am frühen Morgen (gegen 7:00h) zu.

Jedoch gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04. bis 30.09. von 4.00h bis 21.00h und im Winter vom 01.10. bis 31.03. von 6.00h bis 21h Uhr.

Außerhalb dieser Zeiten darf durchsucht werden, aber dies muss vom Amtsgericht gesondert angeordnet werden.

Rufen Sie mich während der Hausdurchsuchung sofort bzw. sofort danach an. Sie können mir natürlich auch die Sachlage per E - Mail schildern.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor Ihrer Tür. Gesucht wird nach Beweismitteln. Gehen Sie davon aus, dass eine Hausdurchsuchung nicht ohne Grund erfolgt, dass diese einen erheblichen Einschnitt in Ihre Privatsphäre bedeutet.

Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird dies ein Schlüsseldienst für Sie erledigen. Befolgen Sie die nachstehenden Regeln und verschlimmern Sie nicht noch die Situation.

Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Inhaltlich wird sich daraus ergeben gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, an welchem Ort durchsucht werden soll und ob ein bestimmtes oder generelles Beweismittel aufgefunden werden soll.

Was wird meistens durchsucht?

Das Amtsgericht ordnet in der Regel die Durchsuchung Ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Gehen Sie davon aus, dass die Durchsuchungen meist sehr gründlich durchgeführt werden.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur ihre Arbeit leisten.

Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.

Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.

Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?

Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt oder welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist.

Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, denn sie werden sich bewusst, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde.

Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar. Der Verteidiger ist berechtigt, die Akten einzuholen und wird Ihnen daher über den Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Nachstehend finden Sie meine Telefonnummer in Notfällen, um Ihnen sofort helfen zu können.

Bei einer Hausdurchsuchung werden erfahrungsgemäß folgende Gegenstände sichergestellt: Mobilfunktelefon, Computer, Laptops, CDs und Festplatten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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