Der vollmachtlose Arbeitgeber, oder: wenn der falsche Vorgesetzte kündigt!
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Eine Kündigung muss grundsätzlich drei Wochen nach Erhalt mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden, vgl. § 4 Kündigungsschutzgesetz. Sonst gilt die Kündigung per Gesetz als wirksam. Gleichgültig, ob die Kündigung „eigentlich" ungerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer hat dann fast keine Chancen mehr, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sollte immer darauf achten, wer die Kündigung unterzeichnet hat. Denn nicht jeder Vorgesetzte, Prokurist oder Geschäftsführer ist zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.
Wenn z. B. ein Abteilungsleiter kündigt, ohne dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht des „Chefs" beizufügen, sollte sofort der Weg zum Fachmann gesucht werden.
Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter gegenüber einem Arbeitnehmer ausspricht, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt hat und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde „unverzüglich" zurückweist, vgl. § 174 BGB.
Es muss also geprüft werden, ob der Kündigungserklärende zum eigenständigen Ausspruch der Kündigung befugt war, oder ob der Erklärende eine Vollmacht durch seine Vorgesetze benötigte. Ein erster Blick in den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt Antworten. Oft ist allerdings ein Blick in das zuständige Handelsregister notwendig. Denn dort sind nicht selten komplizierte Vertretungsregeln vorgeschrieben. So können manchmal nur zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen den Arbeitgeber wirksam vertreten. Viele Arbeitgeber kennen diese Regelungen nicht oder denken vor Ausspruch der Kündigung nicht an diese Formvorschriften.
Interessant wird die Zurückweisung dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung kurz vor Monatsende oder Quartalsende erhält. Denn allein durch die Zurückweisung kann ein Anwalt die Kündigungsfristen verlängern, wenn der Arbeitgeber im neuen Monat nochmals kündigen muss. Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach seiner Kenntnis der maßgeblichen Kündigungsgründe ausspricht. Nach Zurückweisung könnte der Arbeitgeber nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen und nicht mehr fristlos kündigen. Sollte der Arbeitgeber nach wirksamer Zurückweisung gar nicht erneut kündigen, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet.
Auch die Unwirksamkeit nach § 174 BGB muss innerhalb der Dreiwochenfrist nach Erhalt der Kündigung gerichtlich per Klage geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 BGB ist, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt, vgl. Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10. Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 22.10.2013 für einen Assistance-Versicherungsvertrag eine Zurückweisungsfrist von 11 Kalendertagen als noch unverzüglich erachtet, (Az.: 7 U 2753/13).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass Ihr Weg nach Erhalt der Kündigung nicht schnell genug zum Fachanwalt für Arbeitsrecht führen kann, um noch alle Gestaltungsmöglichkeiten offen zu halten.
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