Die einseitige Freistellung und die Verrechnung von (Rest-) Urlaubsansprüchen
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Häufig kommt es im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch zu einer sogenannten Freistellung des Arbeitnehmers.
Was bedeutet Freistellung?
Freistellung bedeutet die Aufhebung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wird von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise entbunden, das Arbeitsverhältnis besteht indes aber fort. Zumeist erfolgt die Freistellung als bezahlte Freistellung. Dem freigestellten Arbeitnehmer bleiben dann, ohne dass er arbeiten muss, seine Lohnansprüche erhalten.
Welche Arten der Freistellung gibt es und worin liegen die Unterschiede?
Zu unterscheiden ist zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Freistellung.
Bei der widerruflichen Freistellung behält der Arbeitgeber sich vor, den Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zu berufen und die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung wieder aufleben zu lassen. Der Arbeitnehmer muss dabei jederzeit damit rechnen, von seinem Arbeitgeber wieder zur Erbringung der Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Urlaubsansprüche können bei der widerruflichen Freistellung nicht mit der Zeit der Freistellung verrechnet werden.
Bei der unwiderruflichen Freistellung hingegen entfällt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung, ohne dass diese später wieder durch entsprechende (einseitige) Widerrufserklärung des Arbeitgebers hergestellt werden kann. Der Arbeitgeber kann den bestehenden und noch entstehenden Urlaubsanspruch auf die Zeit der Freistellung anrechnen, was zeitgleich mit der Freistellung erfolgen muss.
Was bedeutet es, wenn sich aus der Freistellungserklärung des Arbeitgebers zwar eine Freistellung ergibt, jedoch nicht geregelt ist, ob es sich um eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung handelt?
In den meisten Fällen wird sich bereits aus der Freistellungserklärung des Arbeitgebers explizit ergeben, ob er den Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich freistellen will.
Ist jedoch in der Freistellungserklärung des kündigenden Arbeitgebers nicht ausdrücklich geregelt, ob es sich um eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung handeln soll, so ist die Freistellung unter Berücksichtigung der Umständen des Einzelfalls regelmäßig als widerrufliche Freistellung anzusehen.
Bedeutet eine Freistellung, dass damit immer auch etwaiger Resturlaub gewährt wird?
Nein, bei einer widerrufliche Freistellung ist die Anrechnung von (Rest-) Urlaubsansprüchen ohnehin nicht möglich. Erklärt der Arbeitgeber zum Beispiel, den Arbeitnehmer einerseits widerruflich freizustellen und erklärt er zeitgleich, dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche zu tun, würde dies bedeuten, dass dem Arbeitnehmer sein bisheriger Urlaubsanspruch erhalten bleibt und dieser durch Anrechnung nicht erlischt, da eine solche Anrechnung bei einer widerruflichen Freistellung nicht möglich ist. Ein gekündigter Arbeitnehmer könnte bei einer solchen Freistellungskonstellation den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten und sodann die Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche von dem Arbeitgeber geltend machen.
Aber auch in einer bloßen – widerruflichen oder unwiderruflichen – Freistellung ist noch keine Gewährung von Urlaub zu sehen. Eine solche isolierte Freistellung lässt zwar die Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entfallen, ohne dass er dadurch jedoch seinen Resturlaubsanspruch durch Erfüllung verlieren würde. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünde dem Arbeitnehmer dann trotz Freistellung die Urlaubsabgeltung zu.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung erklärt und zeitgleich erklärt, die Zeit der Freistellung auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, ist darin die Gewährung von Urlaub zu sehen, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seinen (Rest-) Urlaubsanspruch durch Erfüllung verliert (§ 362 BGB).
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Freistellung haben, wenden Sie sich gern vertrauensvoll an mich.
Mathias Oehlert
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
WASSMANN OEHLERT KAISER
FACHANWALTSKANZLEI AM RATHAUS
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