Entgelttransparenz & Entgeltgerechtigkeit
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Arbeitgeber sind in der gesamten EU dazu verpflichtet, Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt zu zahlen. Dem in Deutschland hierzu bereits geltenden Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wird in der Praxis jedoch kaum Beachtung geschenkt. Mit der im Juni 2023 in Kraft getretenen und vom deutschen Gesetzgeber umzusetzenden Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, die geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung aufzudecken und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu beseitigen. Für die Arbeits- und Betriebsparteien ist es wichtig, sich so früh wie möglich auf die strengen Vorgaben einzustellen, die künftig sowohl im Bewerbungsprozess als auch im laufenden Arbeitsverhältnis gelten. Bereits Stellenbewerber werden nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL das Recht haben, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne zu erhalten. Diese Informationen sind beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise bereitzustellen. Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl seiner Arbeitnehmer. Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL wird es Arbeitgebern künftig ausdrücklich verbieten, Bewerber nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen. Zur Verbesserung der Entgelttransparenz im laufenden Arbeitsverhältnis sieht Art. 6 I EntgTranspRL vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unaufgefordert und in leicht zugänglicher Weise darüber informieren müssen, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden.
Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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