Erst Merz, jetzt auch Robert Habeck?! Urheberrechte dürfen nicht missachtet werden. Musiker und ihre Rechte...

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...sind Teil des deutschen Rechtssystems, dank dem Urhebergesetz! Musiker stellen die Urheber ihrer Werke dar. So ist auch Herbert Grönemeyer im vorliegenden Fall der Urheber seines Musikstücks "Zeit, dass sich was dreht".

Doch fangen wir von vorne an: was ist passiert?

Robert Habeck veröffentlichte auf der Onlinedienste-Plattform X ein kurzes Video, in welchem er die Melodie zum Lied "Zeit, dass sich was dreht" von Herbert Grönemeyer summte. In dem Video agierte Herr Habeck ganz klar zu politischen Zwecken, da man ihn in dem Video an seinem Schreibtisch sitzend beim Schreiben beobachten kann und der Fokus der Videoaufnahme ebenfalls auf sein Armband mit dem Schriftzug "Kanzler Era" gelegt wird. Das Armband soll wohl an die "Eras"-Tour der US-Sängerin Taylor Swift erinnern, da die Armbänder von Taylor Swift-Fans ähnlich gestaltet sind. Auch der Titel, kurz nach Bruch der Ampelregierung, mit den Worten "Von hier an anders" deutet auf einen politischen Bezug des Videos hin. Insbesondere der Umstand, dass Robert Habeck im Jahre 2019 Twitter und Facebook den Rücken kehrte, da private Informationen aufgrund eines Datenlecks an die Öffentlichkeit traten, deutet darauf hin, dass seine Wiederkehr nicht privat, sondern beruflich (kurz vor den Neuwahlen stehend), mithin politisch motiviert ist.

Herbert Grönemeyer verbot bereits der CDU die Nutzung seines Lieds zu wahlpolitischen Zwecken, weswegen abzuwarten bleibt, was nunmehr im Fall von Robert Habeck passieren wird. Höchstwahrscheinlich ist mit demselben Ergebnis zu rechnen.

Wie steht es um die Rechte von Künstlern, wenn Politiker ihre Lieder nutzen wollen?

Lieder stellen grundsätzlich musikalische Werke dar, die gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG geschützt sind. Die Anforderungen an Liedern zur Einstufung als musikalisches Werk sind relativ gering, da höchstrichterlich entschieden wurde, dass auch nicht besonders originelle Schlager schutzfähig sind (vgl. BGH GRUR 1981, 267 - Dirlada). 

Urheber musikalischer Werke sind gem. § 11 UrhG in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zu ihren Werken und der Nutzung dieser Werke geschützt. Zugleich dient das Urheberrecht Urhebern dazu, eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Damit kommt das grundgesetzlich geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht zum Ausdruck. Darunter fällt die kulturelle Auffassung unserer Gesellschaft, dass Kunst als höchste Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zu werten ist und durch Rechtssicherheit entsprechend gewürdigt werden muss.

Zum Urheberpersönlichkeitsrecht zählt insbesondere das Recht, ob und wie das Werk von anderen veröffentlicht wird, was den vorliegenden Fall betrifft.

Künstler, deren Musik ebenfalls in der Vergangenheit auf politischen Veranstaltungen abgespielt wurde, haben sich erfolgreich gegen diese Art der Nutzung gewährt. Helene Fischer verteidigte das Abspielen ihres Lieds "Atemlos durch die Nacht" durch die NPD auf Wahlkampfveranstaltungen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) und auch die Band Höhner konnte eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 14 UrhG geltend machen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 U 738/14). 

So wie es das Thüringer Oberlandesgericht mit seinem Urteil im Fall von Helene Fischer die Sachumstände rechtlich eingeordnet hat, wird dieselbe Ansicht auch von meiner Seite aus vertreten. Das Thüringer Oberlandesgericht begründete die Urheberrechtsverletzung vor allem damit, dass die öffentliche Nutzung eines Musikstücks in Verbindung mit dem Werben einer politischen Partei besonders geeignet ist, "das Ansehen eines Künstlers zu beeinträchtigen, weil gerade die politische Überzeugung ein Bereich ist, den zu offenbaren jedem Einzelnen selbst überlassen werden muss."

Es bleibt nunmehr abzuwarten, was im Fall von Robert Habeck passieren wird. Im besten Fall hat sich dieser entsprechende Nutzungsrechte für seinen ersten Beitrag auf "X" beim Urheber Herbert Grönemeyer direkt sichern können.

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Foto(s): pexels


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