Erweiterte Informationspflichten nach der DSGVO

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Die folgenden Ausführungen beruhen bereits auf der gesetzlichen Grundlage der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

1. Informationspflichten

Art. 13 DSGVO gibt an, welche Informationen bei der Erhebung personenbezogener Daten an den jeweils Betroffenen gegeben werden müssen – und zwar bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Daten.

Unter anderem betrifft dies die Erteilung von Informationen über:

  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
  • die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  • die Dauer der Speicherung
  • weitere Rechte des Betroffenen

2. Datenschutzerklärung

Um den Betroffenen umfassend zu informieren, empfiehlt sich die Vorhaltung einer sog. Datenschutzerklärung, wie sie besonders im Internet Verwendung findet, wo der Betreiber einer Webseite bei der Erhebung von Daten dem Nutzer nicht persönlich gegenübersteht.

Die bisher verwendeten Datenschutzerklärungen dürften den Anforderungen der DSGVO in der Regel nicht genügen, sodass eine Neugestaltung erforderlich ist. Je nachdem, welche Daten von welchem Betreiber erhoben werden, ist eine individuelle Ausgestaltung und Anpassung notwendig.

3. Sie benötigen Hilfe?

Sie benötigen Hilfe bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DSGVO und dem BDSG-neu? Sie wollen Abmahnungen vermeiden? Bei uns wird Ihnen geholfen! Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist nicht nur Fachanwalt für Informationstechnologierecht, sondern auch zertifizierter „Datenschutzbeauftragter TÜV nach DSGVO und neuem BDSG“ (DSB-TÜV) des TÜV Rheinland. Er ist im gesamten Norden Deutschlands, insbesondere Schleswig-Holstein und Hamburg, tätig. Seine Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil!

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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