Erweiterte Informationspflichten nach der DSGVO
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Die folgenden Ausführungen beruhen bereits auf der gesetzlichen Grundlage der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
1. Informationspflichten
Art. 13 DSGVO gibt an, welche Informationen bei der Erhebung personenbezogener Daten an den jeweils Betroffenen gegeben werden müssen – und zwar bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Daten.
Unter anderem betrifft dies die Erteilung von Informationen über:
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
- die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
- die Dauer der Speicherung
- weitere Rechte des Betroffenen
2. Datenschutzerklärung
Um den Betroffenen umfassend zu informieren, empfiehlt sich die Vorhaltung einer sog. Datenschutzerklärung, wie sie besonders im Internet Verwendung findet, wo der Betreiber einer Webseite bei der Erhebung von Daten dem Nutzer nicht persönlich gegenübersteht.
Die bisher verwendeten Datenschutzerklärungen dürften den Anforderungen der DSGVO in der Regel nicht genügen, sodass eine Neugestaltung erforderlich ist. Je nachdem, welche Daten von welchem Betreiber erhoben werden, ist eine individuelle Ausgestaltung und Anpassung notwendig.
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Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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