Facebook löscht Fake-Profil von Ex-Fußball-Nationalspieler

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Ein ehemaliger Bundesligaprofi und Ex-Nationalspieler hatte durch Zufall bemerkt, dass jemand in seinem Namen aber ohne seine Kenntnis und Erlaubnis ein „offizielles“ Facebook-Profil online gestellt hatte. Der bekannte Fußballspieler selber unterhielt gar keine eigene Facebook-Fanseite. Schon über 2000 Personen hatte das falsche Facebook-Profil „geliked“ und wurden folglich regelmäßig über angebliche Geschehnisse aus dem Leben des Fußballprofis informiert.

Mit diesem falschen Profil gab sich also ein Unberechtigter als Fußballstar aus. Er veröffentlichte Fotos aus der Karriere des Ex-Nationalspielers, kommunizierte mit den Fans und stellte mit zahlreichen Rechtsschreibfehlern versehene Kommentare ein, die er regelmäßig mit dem Vornamen des prominenten Fußballers unterschrieb.

Nachdem sich Facebook zunächst auf Nachfrage des Ex-Nationalspielers weigerte, das nicht von dem Fußballstar stammende Profil zu löschen, beauftragte dieser RENNER MORBACH Rechtsanwälte mit dem Ziel, die Löschung des Fake-Profils gegenüber Facebook durchzusetzen.

RENNER MORBACH Rechtsanwälte wendeten sich unverzüglich an Facebook und wiesen darauf hin, dass hier ein „Identitätsdiebstahl“ durch ein Fake-Profil vorliegt. Sie teilten Facebook mit, dass unter dem benannten Link ein gefälschtes Profil existiert, welches das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers verletzt. Ferner forderten sie mit einem so genannten „notice and takedown letter“ die zuständige Facebook Ireland Ltd. zur unverzüglichen Löschung des Profils auf. Denn nach der so genannten Störerhaftung des hier anwendbaren deutschen Rechts haftet derjenige Diensteanbieter, der etwas nicht selber eingestellt hat und von dem rechtsverletzenden Inhalt nichts weiß oder wissen konnte, ab Kenntnisnahe wie für eine eigene Publikation. Nachdem Facebook hier ins Bild gesetzt wurde, sperrte das soziale Netzwerk sofort den Zugang zu der Fake-Seite.

Fazit: Der so genannte Identitätsdiebstahl im Internet ist leider mit den unterschiedlichsten Spielarten und Motiven zu beobachten. Man sollte daher je nach Ausgestaltung des Falles überlegen, ob nicht gegebenenfalls Straftatbestände verwirklicht sind und die Staatsanwaltschaft zum Beispiel wegen Beleidigung, Verleumdung oder wenn Geldzahlungen erschwindelt werden auch wegen Betrugs ermitteln sollte. Jedenfalls stellt ein Identitätsdiebstahl insbesondere als Fake-Profil in einem Sozialen Netzwerk zivilrechtlich eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Unterlassungsanspruch begründet. Hier sollte man unverzüglich eine Löschung hinwirken. Dieses funktioniert durch einen Hinweis an das Internetportal oder unter Umständen auch mit einer Abmahnung der Person, die den rechtswidrigen Inhalt ins Netz gestellt hat. Die sozialen Netzwerke und Bewertungsplattformen sind allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/139) nicht zur Herausgabe der Daten derjenigen Person verpflichtet, die den Beitrag eingestellt hat. Denn mit diesem BGH-Urteil wurde die Anonymität im Internet gestärkt, so dass kein Anspruch auf Auskunft über die Anmeldedaten des interessierenden Users gegen den Betreiber eines Internetportals besteht. Folglich ist man hinsichtlich der Daten der Identitätstäuscher oder Trolle auf die Ergebnisse weiterer Nachforschungen oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angewiesen. Denn die Internetplattform muss zu Zwecken der Strafverfolgung zumindest den zuständigen Ermittlungsbehörden Auskunft erteilen.

Sollten Sie Probleme mit einem Fake-Profil, Nick-Napping und/oder Cyber-Mobbing haben, dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne.


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