Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs

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 Ein gegen den Arbeitgeber angestrengtes Gerichtsverfahren erwies sich für den Arbeitnehmer als Bumerang. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sah eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers im Klageverfahren für berechtigt.

 Arbeitnehmer lügt im Prozess

Der Arbeitnehmer war als Hausmeister für den Arbeitgeber tätig. In einem Prozess wollte er durchsetzen, dass er nicht zur Reinigung von Toiletten verpflichtet wäre. Dazu trug er im Prozess schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass er in der Vergangenheit häufig oder sogar überwiegend für Toilettenreinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Dies stellte sich als falsch heraus.

Kündigung wegen versuchtem Prozessbetrug

Der Arbeitgeber erklärte, als er den Schriftsatz mit dieser Behauptung erhielt, die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Er bezog sich dabei auf einen versuchten Prozessbetrug.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Es stellte zunächst fest, dass nicht jede objektiv wahrheitswidrige Erklärung einer Partei im Prozess gleich ein versuchter Prozessbetrug sein muss. Allerdings war es im Fall so, dass der Arbeitnehmer mit diesen falschen Schilderungen bewusst das Gericht zu einer positiven Entscheidung beeinflussen wollte.

Erhebliche Störung Vertrauensverhältnis

Eine vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt die außerordentliche Kündigung, da das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist und eine Billigung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung sei auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit wegen versuchtem Prozessbetrug zu sehen, da der Arbeitnehmer jedenfalls seine vertragliche Nebenpflicht zur geschuldeten Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt.

Fazit

Die Entscheidung ist einleuchtend und sehr interessant. Sie ermöglicht vor allem Arbeitgebern damit durchaus auch in einem Prozess „nachzulegen“, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit unwahren Behauptungen verteidigt.

 

LArbG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2020 - 6 Sa 297/19

Foto(s): ©Adobe Stock/Framestock

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