Fü​​​​​hrerschein und MPU nach neuem Grenzwert: MPU nun auch bei einmaliger Fahrt unter THC-Einfluss ab 3,5 ng/ml

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Mit der Cannabis-Legalisierung am 01.04.2024 wurde der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eingeführt. Eine MPU darf danach nur noch bei Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.


Da die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Zuge der Cannabis-Legalisierung am 10.04.2024 eine Definition von Cannabismissbrauch gänzlich vermissen ließ, wusste niemand – insbesondere auch nicht die Fahrerlaubnisbehörden – wann denn nun Cannabismissbrauch eigentlich vorliegt. Wem der Führerschein in der Vergangenheit wegen eines einmaligen Cannabisvorfalls entzogen worden war und zur Cannabis-Legalisierung am 01.04.2024 schnell einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, bekam seine Führerschein – recht zügig - ohne jegliche Überprüfung  seiner Fahreignung durch eine MPU ausgehändigt. Auch bei einer Verkehrsteilnahme in der Vergangenheit unter sehr hohen (aktiven) THC-Werten und auch hohen Carbonsäurewerten von über 150 ng/ml (damit ist regelmäßiger Konsum nachgewiesen), wurde der Führerschein teilweise ohne weiteres ausgehändigt. Erst bei mehr als einmaligen Auffälligwerden mit THC im Straßenverkehr kam es zur Anordnung einer MPU.


Irgendwann ist dem Gesetzgeber wohl aufgefallen, dass dies nicht ganz so gedacht oder gewollt war. Da ja zu diesem Zeitpunkt auch noch die geplante Grenzwerterhöhung (die sehr lange auf sich warten ließ) nicht gesetzlich geregelt war – der Grenzwert von 1,0 ng/ml sollte unstreitig erhöht werden – hat der Gesetzgeber den „Missbrauch“ von Cannabis mal eben anhand des neuen Grenzwertes definiert und damit sehr eng ausgelegt: der Grenzwert wurde am 22.08.2024 in § 24a Abs. 1a StVG für THC neu festgelegt. Hierbei wurde der Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) gefolgt. 


Im Ergebnis der Beratungen ist die Expertengruppe zu dem Schluss gekommen, dass es „nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht möglich ist, einen THC-Grenzwert festzulegen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es aber möglich, einen THC-Grenzwert festzulegen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft eine straßenverkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht fernliegend ist.“ Unter diesem Aspekt erfolgte dann eine Grenzwerterhöhung von 1,0 ng/ml THC auf 3,5 ng/ml THC.


Und dies hat der Gesetzgeber dann genutzt, um die Anlage 4 zur FeV zu ändern (und das nach dem ganzen Rummel um die Cannabis-Legalisierung auffallend still und leise): ein „Missbrauch“ unter Punkt 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV wurde wie folgt definiert: „Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend getrennt werden.“ Und da ja nun die Empfehlung von der Expertengruppe hinsichtlich der „nicht fernliegende verkehrsrelevanten Wirkung“ ab 3,5 ng/ml THC in § 24a StVG übernommen wurde, liegt ein Missbrauch ab einen THC-Wert ab 3,5 ng/ml vor. Das hat zur Folge, dass beim (einmaligen) Führen eines Fahrzeugs ab diesem Wert eine MPU angeordnet werden kann.


Damit wurde die zunächst großzügige Regelung im neuen § 13a FeV gekippt und das geöffnete Tor für eine sinnvolle Regelung von Cannabis und Fahreignung wieder geschlossen. Nach monatelangem öffentlich ausgetragenem Ringen ist durch die Hintertür fast alles beim Alten geblieben: lediglich der Grenzwert wurde von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml erhöht, aber bei jedem (einmaligen) Verstoß hiergegen kommt es zu einer Überprüfung der Fahreignung durch Anordnung einer MPU und damit droht eine Fahrerlaubnisentziehung. Die „Durchfallquoten“ bei Fahreignungsüberprüfungen sind weiterhin hoch und ohne Abstinenznachweise im Regelfall nicht mit einem positiven Ergebnis abzuschließen.


Das gesetzgeberische Ziel einer fahrerlaubnisrechtlichen Angleichung der Behandlung von Alkohol und Cannabis ist damit gründlich schief gegangen und kann nur als enttäuschend beschrieben werden.


Sollten Sie eine Überprüfung Ihrer Fahreignung seitens der Fahrerlaubnis erhalten, nehmen Sie dies keinesfalls auf die leichte Schulter.

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.


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