Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gesetzesänderungen 2025: Der große Überblick

Arbeitsrecht

Schriftlicher Arbeitsvertrag öfter entbehrlich

Arbeitsverträge müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 in vielen Fällen nicht mehr schriftlich auf Papier abschließen. Diese Anforderung aufgrund einer Mitteilungspflicht für Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz entfällt weitgehend durch eine Änderung. Dadurch genügt in vielen Fällen die Textform, die auch durch eine E-Mail erfüllt ist. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitsvertrag nur speichern und ausdrucken können und dem Arbeitgeber den Empfang nachweisen.

Ausnahmen davon gelten für befristete Arbeitsverträge, weil das Teilzeit- und Befristungsgesetz weiterhin die Schriftform verlangt. Außerdem müssen Arbeitsverträge in bestimmten Bereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz weiterhin schriftlich abgeschlossen werden. Das betrifft unter anderem das Baugewerbe, die Fleischwirtschaft und das Speditions- und Transportgewerbe. Ist im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt, ist aus gesetzlichen Gründen zu dessen Wirksamkeit ebenfalls Schriftform vorgeschrieben.

Allgemeiner Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro

Ab 2025 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro/Stunde brutto. Das entspricht einer Erhöhung um 3,2 Prozent im Vergleich zum bisherigen Mindestlohn von 12,41 Euro/Stunde brutto. Wer Mitarbeiter unterhalb des Mindestlohns beschäftigt, dem drohen Bußgelder, Nachzahlungen von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen, Bestrafungen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weitere Nachteile wie etwa der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.

Minijob-Verdienstgrenze erhöht sich auf 556 Euro

Der höhere Mindestlohn führt zu einer höheren Verdienstgrenze für Minijobs. Grund ist die dafür geltende Berechnungsformel: Verdienstgrenze = Mindestlohn x 130 / 3. Diese geht von einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn aus. Ab 2025 ist danach infolge des neuen Mindestlohns von 12,82 Euro/Stunde ein Verdienst in einem Minijob von bis zu 556 Euro statt 538 Euro erlaubt.

Neue Mindestausbildungsvergütungen

Das Berufsbildungsgesetz schreibt Mindestausbildungsvergütungen für nicht tarifgebundene Betriebe vor. Die Ausbildungsvergütungen müssen mindestens jährlich ansteigen. Ab 2025 gelten folgende neuen Mindestausbildungsvergütungen, wobei in Klammern die vorherige Höhe angegeben ist:

  • im 1. Lehrjahr: 682 Euro (649 Euro)
  • im 2. Lehrjahr: 805 Euro (766 Euro)
  • im 3. Lehrjahr: 921 Euro (876 Euro)
  • im 4. Lehrjahr: 955 Euro (909 Euro)

Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt steigt zum 1. Januar 2025 leicht an. Aufgrund der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind in der ersten Altersstufe (0– bis 5 Jahre) nunmehr 482 Euro statt 480 Euro. Für die Altersstufe der 6- bis 11-jährigen Kinder gibt es pro Kind 554 Euro statt 551 Euro und für 12- bis 17-jährige Kinder 649 Euro statt 645 Euro. Volljährigen Kindern, die noch zu Hause leben, steht ein Mindestunterhalt in Höhe von 693 Euro statt 689 Euro im Monat zu. Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht zu Hause lebt, beträgt nunmehr 990 Euro anstatt 930 Euro. Der Mindestunterhalt muss von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geleistet werden, das ein bereinigtes Nettoeinkommen – also das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und anderer Aufwendungen – in Höhe von bis zu 2100 Euro erzielt. In den darüber liegenden Einkommensstufen wird der Mindestunterhalt um je 5 % erhöht.

An den Sätzen der Selbstbehalte hat sich nichts geändert. Der Selbstbehalt ist der notwendige Eigenbedarf des Barunterhaltspflichtigen, der ihm bleiben muss, um sein eigenes Leben bestreiten zu können.

Neues Namensrecht

Ab dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Namensrecht. Im Einzelnen betrifft dies folgende Konstellationen:

Ehegatten

Ehepartner können nunmehr einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der entweder aus dem jeweiligen Geburtsnamen bestimmt wird oder aus einem zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen. Führen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen Doppelnamen, kann auch dieser in Gänze oder jeweils einer der Namen zum Familiennamen bestimmt werden. Weiterhin gilt jedoch, dass insgesamt nur zwei Namen geführt werden können. Es sind also immer noch keine Namensketten erlaubt, die aus drei oder mehr einzelnen Namen bestehen. Die einzelnen Namen werden mit einem Bindestrich zum Doppelnamen gebildet. Es ist aber auch möglich, dass die Ehegatten in ihrer Erklärung gegenüber dem Standesamt angeben können, den Doppelnamen ohne Bindestrich führen zu wollen, § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) n. F. (neue Fassung).

Wählen die Ehegatten keinen Familiennamen, führen beide – wie bisher – jeweils ihre zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Sie können jedoch einen Begleitnamen wählen. Die Regelung über den Begleitnamen bleibt unverändert bestehen: Danach kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen, § 1355a n. F.

Kinder

Mit der Reform des Namensrechts werden auch Doppelnamen für Kinder möglich. Das Kind erhält entweder den Ehenamen seiner Eltern oder die Eltern bestimmen den Geburtsnamen des Kindes, sofern sie keinen Ehenamen gewählt haben. Der so bestimmte Geburtsname kann auch ein aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname sein, der mit Bindestrich zu schreiben ist, sofern sich die Eltern nicht für die Schreibweise ohne Bindestrich entscheiden. Eine Namenskette, also die Aneinanderreihung von mehr als zwei Einzelnamen, ist nicht möglich. Wenn die Eltern nicht binnen eines Monats nach Geburt des Kindes über dessen Namen entscheiden, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen, § 1617 BGB n. F.

Namensänderungen bei Scheidung der Eltern werden ebenfalls erleichtert. So können Kinder den Namen des Elternteils annehmen, der seinen Namen aufgrund einer Scheidung geändert hat und in dessen Haushalt sie leben. Ebenso wird zur sogenannten Einbenennung – das Kind erhält den Namen des Stiefelternteils – zukünftig die Rückbenennung möglich. Das bedeutet, dass das minderjährige Kind unter bestimmten Voraussetzungen und das volljährige Kind durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den vom Stiefelternteil übernommenen Namen nach einer Scheidung der Ehe ablegen kann.

Den Geburtsnamen können volljährige Menschen mit Inkrafttreten der Reform ebenfalls einmalig ändern, zum Beispiel einen Doppelnamen wählen, § 1617i BGB n. F.

Ethnische Namenstraditionen

Eine wichtige Neuregelung betrifft bestimmte ethnische Namenstraditionen wie die der Sorben, Friesen und Dänen, §§ 1617f, 1617g, 1617h BGB n. F. Zukünftig sollen zum Beispiel geschlechtsangepasste Namen geführt werden können. Sogenannte Patronyme oder Matronyme – also Namensableitungen vom väterlichen oder mütterlichen Vornamen – werden damit möglich. Auch kann ein minderjähriges Kind als ersten von zwei Namen eines Doppelnamens den Namen eines nahen Angehörigen führen, wenn es der dänischen Minderheit angehört.

Aufenthaltsprinzip

Zukünftig unterliegt der Name einer Person nicht mehr dem Recht des Staates, dem die Person angehört, sondern dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Jedoch hat die betreffende Person das Recht, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem sie angehört, Art. 10 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) n. F.

Überleitungsvorschriften

Diverse Überleitungsvorschriften ergänzen die Änderungen des Namensrechts. So regelt Art. 229 § 67 EGBGB beispielsweise, dass Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, sowohl diesen als auch den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder neu bestimmen können.

Verkehrsrecht

Deutschlandticket wird teurer

Das am 1. Mai 2023 eingeführte Deutschlandticket zu 49 Euro im Monat kostet ab Januar 9 Euro mehr. Dann werden pro Monat 58 Euro fällig. Auch die Preise für Tickets für Studierende – das sogenannte Semesterticket – oder Pendler – das sogenannte Jobticket – steigen prozentual an. Das Deutschlandticket kann auch abonniert werden. Wie das Abo gekündigt werden kann, ist in den Bedingungen der jeweiligen Anbieter des Deutschlandtickets zu finden.

Achtung: Umtauschfrist für Führerscheine endet bald

Bis zum 19. Januar 2025 müssen alle Papierführerscheine umgetauscht werden. Das gilt für all jene Inhaber eines Führerscheins, die ab 1971 geboren sind. Für die vorher Geborenen ist die Frist bereits abgelaufen. Nur jene Fahrerlaubnis-Inhaber, die vor 1953 geboren sind, haben noch länger Zeit zum Umtausch ihres alten Papierführerscheins: Für sie gilt die Frist bis 19. Januar 2033.

Umtauschen kann man den Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Wer die Frist verpasst, fährt mit einem ungültigen Führerschein. Aber keine Sorge: Der Führerschein ist nur das Dokument, das die eigentliche Fahrerlaubnis belegt. Die Fahrerlaubnis hat auch derjenige weiterhin inne, der ein Fahrzeug mit einem abgelaufenen und damit ungültigen Führerschein fährt. Allerdings muss der Fahrer, der ohne gültiges Dokument unterwegs ist, mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen.

Prüfungspflicht für Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen

Ab 20. Juni 2025 gilt § 60 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Das bedeutet, dass in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken genutzten anderen Fahrzeugen – also in der Regel in Wohnmobilen – betriebene Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h alle 2 Jahre überprüft werden müssen. Dies gilt für Flüssiggasanlagen, die nicht zum Antrieb des Fahrzeugs genutzt werden. Auch vor ihrer Inbetriebnahme muss die Flüssiggasanlage geprüft werden.

Erbrecht

Änderung der Höfeordnung

Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Neben dem Anerbenrecht regelt die Höfeordnung beispielsweise die Höhe der Abfindung der übrigen Erben eines Landwirts mit eigenem Hof. Die Abfindung der Erben, die den Hof nicht übernehmen, muss auf einer Rechengrundlage basieren. Diese war bisher der Einheitswert, doch aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Wert ab Januar 2025 zur Berechnung der Abfindung nicht mehr herangezogen werden. Ab Januar 2025 gilt als Berechnungsgrundlage der Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes, auch Grundsteuerwert A genannt. Dieser Wert wird mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Darüber hinaus kann der Hoferbe mehr Schulden als vorher vom Wert des Hofes abziehen. Bislang betrug der maximale Schuldenabzug zwei Drittel. Er wird auf vier Fünftel erhöht.

Ziel der Reform ist es, den Bestand landwirtschaftlicher Betriebe nicht durch zu hohe Abfindungsverpflichtungen zu gefährden. Der Hoferbe soll in der Lage sein, die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens zu erwirtschaften.

Mietrecht

Formerfordernisse rund um Mietverträge und Pachtverträge gelockert

Schon bisher können Gewerbemietverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Wurde ein gewerblicher Mietvertrag für länger als ein Jahr allerdings nicht in Schriftform geschlossen, galt er für unbestimmte Zeit. Der Mieter konnte ihn dadurch jederzeit kündigen. Um diese Folge nach § 550 BGB zu vermeiden, genügt ab 2025 der Vertragsabschluss in Textform statt in Schriftform. Für Landpachtverträge ändert sich die entsprechende Regelung in § 585 BGB.

Textform genügt ab 2025 außerdem für

  • die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist der Pachtzeit nach § 594a BGB
  • den Widerspruch der Erben eines verstorbenen Pächters gegen die Kündigung des Verpächters nach § 594d BGB
  • die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt nach § 595 BGB
  • den Widerspruch von Mietern gegen eine Mietvertragskündigung ihres Vermieters bei unzumutbarer Härte nach § 574b BGB

Mieterrecht auf Belegeinsicht zur Nebenkostenprüfung

Mieter hatten bereits zuvor ein Recht gegenüber ihrem Vermieter auf Einsicht in Belege, um ihre Nebenkostenabrechnung zu überprüfen. Rechtliche Grundlage dafür war bisher die allgemeine Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB. Ab 2025 ist das Einsichtsrecht speziell für das Mietrecht in § 556 BGB geregelt. Vermieter sind danach ausdrücklich dazu berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitzustellen.

Sozialrecht

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensobergrenze für die Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung werden nur bis zu dieser Obergrenze berechnet. Das darüber liegende Einkommen spielt für die Beiträge keine Rolle. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr anhand der Lohnentwicklung neu festgelegt. Für das Jahr 2025 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

  1. Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung wird sie auf 8050 Euro im Monat erhöht. Im Jahr zuvor lag die Beitragsbemessungsgrenze bei 7550 Euro monatlich.
  2. Für die gesetzliche Krankenversicherung steigt sie von monatlich 5175 Euro im Jahr 2024 auf 5512,50 Euro.

Gleichzeitig wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – auf 6150 Euro im Monat angehoben. Anno 2024 lag die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 5775 Euro.

Gleiche Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West

Ab Januar 2025 fallen die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) weg. Das bedeutet, dass die Beitragsbemessungsgrenzen und sozialrechtlichen Bezugsgrößen in West und Ost ab 2025 gleich sind. Die Unterschiede gab es seit der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 aufgrund der unterschiedlichen Sozialsysteme in der Bundesrepublik und der ehemals bestehenden Deutschen Demokratischen Republik. Die Renten der DDR wurden in das Rentensystem der BRD integriert. Die Angleichung fand schrittweise statt und wird 2025 abgeschlossen sein.

Beitragssteigerung bei der Kranken- und Pflegeversicherung 

Ab dem 1. Januar 2025 wird auch die Pflegeversicherung teurer. Die Beiträge steigen um 0,2 Prozentpunkte. Sie steigen damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der versicherten Person.

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung soll den Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenversicherer decken, der nicht ausschließlich durch die gesetzlich festgelegten Beiträge der Versicherten zu decken ist. Er wird von jeder gesetzlichen Kasse individuell festgelegt. Endgültig festgelegt sind die Beitragssätze für 2025 noch nicht, sie werden aber ab Januar 2025 voraussichtlich im Durchschnitt auf 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen steigen. Dies entspricht dem von der Bundesregierung festgelegten Satz, der allerdings nicht mehr als eine Schätzung des zusätzlichen Finanzbedarfs der Krankenkassen darstellt. Er gilt daher nur für bestimmte Versichertengruppen, zum Beispiel Bürgergeldempfänger oder Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Höhere Bemessungsgrenze für Selbstständige in der Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge von Selbstständigen, die gesetzlich krankenversichert sind, werden nach einer Einkommensuntergrenze berechnet. Das ist die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige. Diese steigt im Jahr 2025 auf 1248,33 Euro im Monat an. Das bedeutet, dass die Beiträge aus mindestens 1248,33 Euro Einkommen errechnet werden, und zwar auch in dem Fall, dass der Selbstständige weniger Einkommen hat.

Höherer Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung

Das Äquivalent zum Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung. Dieser steigt ab Januar 2025 auf maximal 449,27 Euro im Monat an. Er richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und steigt somit ebenfalls jedes Jahr an.

Beitragsfreie Familienversicherung

Wenn ein Ehegatte gesetzlich versichert ist, ist der andere Ehegatte beitragsfrei mitversichert, wenn er selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Letzteres wird 2025 auf 535 Euro im Monat angehoben. Das bedeutet, dass ein Ehegatte, der mehr als 535 Euro monatlich verdient, eigene Beiträge leisten muss.

Erhöhung der Pflegeleistungen

Ab 2025 steigen sämtliche Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Pflegeleistungen sind Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und weitere Leistungen.

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Das Jahresbudget beträgt dann 3539 Euro. Bislang konnten die Budgets nur unter bestimmten Voraussetzungen miteinander kombiniert werden.

Reduzierung der Einkommensgrenze für Elterngeld

Eltern von Kindern, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, erhalten kein Elterngeld mehr, wenn ein Elternteil oder beide oder einer oder beide elterngeldberechtigte Personen ein höheres zu versteuerndes Einkommen haben als 175.000 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenze für Eltern von vor diesem Zeitpunkt geborenen Kindern lag noch bei 200.000 Euro Jahreseinkommen.

Nullrunde beim Bürgergeld 

Das Bürgergeld erhöht sich 2025 nicht. Es bleibt bei einem Regelsatz von 563 Euro für alleinstehende Erwachsene. Der Regelbedarf umfasst den Lebensunterhalt, deckt also die Kosten etwa für Ernährung, Kleidung und Haushaltsenergie. Die Kosten für Unterkunft und Heizung und für Mehrbedarfe etwa bei schwangeren Bürgergeldempfängerinnen gehören nicht zum Regelbedarf. Die Höhe der Leistung wird beständig fortgeschrieben, das bedeutet, sie wird jedes Jahr neu ermittelt. Orientierung gibt vor allem die Preisentwicklung.

Rein rechnerisch ergibt sich durch sinkende Lebenshaltungskosten sogar ein geringerer Regelbedarf. Dieser darf jedoch aufgrund einer Besitzstandsregelung – vergleiche § 28a SGB 12 – nicht niedriger ausfallen als im Jahr zuvor, sodass Kürzungen der Leistung ausgeschlossen sind.

Elektronische Patientenakte wird eingeführt

Die elektronische Patientenakte für alle – ePA für alle – startet ab Januar. Gesetzliche wie private Krankenkassen führen die digitale Akte ein. Die Informationen hierzu erhielten Versicherte bereits ab Oktober 2024. In der ePA für alle werden alle Gesundheitsdaten, wie etwa die Krankengeschichte, Impfungen und die Medikationsliste, in digitaler Form gespeichert. Die ePA für alle wird für Versicherte angelegt, sofern sie nicht widersprechen (Opt-out). Auch nach Einführung der ePA für alle können Versicherte widersprechen, sei es dem Befüllen der ePA mit einzelnen Dokumenten und Daten oder der ePA als Ganzes.

Steuerrecht

Neue Grundfreibeträge und höherer Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird 2025 angehoben auf 12.084 Euro für Alleinstehende. Außerdem gilt rückwirkend für das Jahr 2024 ein höherer Grundfreibetrag von 11.784 Euro. Seine Berücksichtigung erfolgt mit der Dezember-Gehaltsabrechnung. Für Verheiratete und Verpartnerte gelten jeweils doppelt so hohe Grundfreibeträge.

Der Kinderfreibetrag steigt 2025 von zuvor 6.612 Euro auf 6672 Euro je Kind. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bleibt unverändert bei 2928 Euro. Getrennt lebende Eltern können jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags geltend machen. Der Kinderfreibetrag kann zudem auf einen Elternteil übertragen werden. Ein Grund dafür ist zum Beispiel eine zu geringe Erfüllung von Unterhaltspflichten.

Mehr Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 zu 80 Prozent statt zu zwei Dritteln ihrer Höhe absetzbar. Der abziehbare Höchstbetrag steigt von 4000 Euro auf 4800 Euro je Kind.

Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege zwei Jahre kürzer

Einrichtungen, die steuerrechtlich zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, müssen Buchungsbelege ab 2025 nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahren. Die kürzere Aufbewahrungspflicht gilt für alle Belege, die am 1. Januar 2025 noch aufzubewahren sind. Sie beginnt jeweils zum Ende des Jahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Für unter BaFin-Aufsicht stehende Einrichtungen gilt die kürzere Aufbewahrungspflicht erst ab 2026.

E-Rechnungspflicht kommt schrittweise

Ab 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im Geschäftsverkehr E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Nicht als E-Rechnung gilt insbesondere ein per E-Mail mitgeteiltes PDF ohne maschinenlesbaren Teil. E-Rechnungen müssen insofern ein strukturiertes Format besitzen, das die automatische Verarbeitung ermöglicht. Gängige Bezeichnungen zulässiger Formate für E-Rechnungen sind unter anderem XRechnung oder ZUGFeRD. Über das zu verwendende Format entscheiden dabei die Vertragsparteien.

Bis Ende 2027 gelten noch Übergangsregelungen für die Rechnungsausstellung. Diese erlauben auch noch Papierrechnungen und einfache PDF-Rechnungen. Ab 2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro Papier- und PDF-Rechnungen ausstellen. Ab 2028 gilt die E-Rechnungspflicht dann umfassend.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bestehen dann nur noch für

  • Rechnungen gegenüber Verbrauchern,
  • Rechnungen unter 250 Euro brutto,
  • Fahrausweise und
  • umsatzsteuerbefreite Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 Umsatzsteuergesetz.

Kleinunternehmergrenze erhöht auf 25.000 Euro Jahresumsatz

Unternehmer mit weniger als 25.000 Euro Vorjahresumsatz können ab 2025 die Kleinunternehmerregelung nutzen. Im laufenden Jahr darf der Umsatz voraussichtlich nicht über 100.000 Euro liegen.

Die bisherigen Umsatzgrenzen von 22.000 Euro für den Vorjahresumsatz und voraussichtlich maximal 50.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr wurden entsprechend erhöht. Für Kleinunternehmer gelten verschiedene Ausnahmen wie insbesondere keine Pflicht zur Umsatzsteuerabführung. Umgekehrt dürfen Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen.

Grenze für Umsatzsteuervoranmeldungen erst bei 9000 Euro

Die Grenze für die Pflicht zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen liegt ab 2025 bei 9000 Euro Umsatzsteuerzahllast im vorigen Kalenderjahr. Zuvor lag die entsprechende Grenze bei 7500 Euro. Liegt die zu zahlende Umsatzsteuer zwischen 2000 Euro und 9000 Euro, sind vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben. Bei einer Umsatzsteuerzahllast unter 2000 Euro ist eine Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldpflicht möglich.

Umsatzsteuerfreiheit für mehr Bildungsleistungen

Bildungsleistungen müssen aufgrund rechtlicher Vorgaben stärker als bisher von Umsatzsteuer befreit werden. Danach gilt eine Befreiung nach § 4 Umsatzsteuergesetz künftig für Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung. Umsatzsteuerbefreit ist Schul- und Hochschulunterricht auch dann, wenn dieser von Privatlehrern erteilt wird.

Neues Grundsteuerrecht gilt

Zum Jahresbeginn tritt das neue Grundsteuerrecht in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte das alte Grundsteuerrecht 2018 für rechtswidrig erklärt und eine Neuregelung verlangt. Grund war die zu ungerechten Ergebnissen führende Grundsteuer-Berechnungsgrundlage. Dieser lagen veraltete Einheitswerte für Immobilien aus den Jahren 1964 im Westen und 1935 im Osten zugrunde.

Zur Ermittlung aktueller Werte mussten Immobilieneigentümer und Erbbaurechtsnehmer Grundsteuererklärungen abgeben. Diese sind wesentliche Berechnungsgrundlage für die neue Grundsteuer. Die Abgabefrist für künftige Grundsteuererklärungen bei Änderungen im Grundbesitz ist jährlich der 31. Januar, mit Ausnahme Bayerns, wo sie bis 31. März dem Finanzamt mitzuteilen sind. Für Änderungen in den Jahren 2022 und 2024 genügt die Mitteilung bis zum 31. Dezember 2024. Die erste regelmäßige Neuermittlung der Grundsteuerwerte soll 2029 erfolgen. Immobilieneigentümer sollen dabei jedoch nicht nochmals zur Abgabe von Grundsteuererklärungen verpflichtet sein. Die Ermittlung soll stattdessen möglichst automatisiert erfolgen.

Für die Grundsteuerberechnung gelten in den Bundesländern ab 2025 verschiedene Modelle. Neun Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell gewählt. Die Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland nutzen das modifizierte Bodenwertmodell. In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen gelten dagegen eigene Berechnungsmodelle. Die konkrete Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ergibt sich aufgrund des Grundsteuerbescheids der Stadt oder Gemeinde. Der Grundsteuerwert wird dabei mit den jeweiligen Hebesätzen der Kommune multipliziert, die die Grundsteuer erhält.

Höhere Buchführungspflichtgrenzen für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Gewerbliche Unternehmer, Land- und Forstwirte sind ab 2025 erst ab einem Gewinn von 80.000 Euro oder 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr buchführungspflichtig. Bisher galt das bereits ab 60.000 Euro Jahresgewinn oder 600.000 Euro Jahresumsatz. Da die Änderung rückwirkend gilt, sind bereits die Zahlen aus dem Jahr 2024 maßgeblich dafür. Da das Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten regelmäßig vom Kalenderjahr abweicht, sind die anteiligen Werte aus zwei Wirtschaftsjahren maßgeblich. Der dritte bisherige zur Buchführung verpflichtende Grund bei einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen von mehr als 25.000 Euro entfällt ersatzlos.

Hobbybrauen bis zu 500 Liter Bier steuerfrei

Wer hobbymäßig Bier braut, kann ab 2025 bis zu 500 Liter Bier pro Jahr steuerfrei produzieren. Die bisherige Grenze von jährlich 200 Liter Bier, ab der Biersteuer zu zahlen war, steigt damit um mehr als das Doppelte. Die Biersteuer beträgt aktuell 0,7870 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Das Bier darf nur für den Eigenverbrauch verwendet werden. Der Verkauf ist verboten.

Reiserecht

Meldepflicht für deutsche Hotelgäste entfällt

Zum Jahresbeginn 2025 entfällt in Deutschland die Meldepflicht von deutschen Hotelgästen. Bislang mussten Hotelgäste – laut Gesetzestext „beherbergte Personen“ – am Tag der Ankunft in ihrer Unterkunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben, der gewisse Daten, wie den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit, enthalten musste. Die Pflicht zur Meldung ausländischer Hotelgäste besteht fort.

Umweltrecht

Smart Meter, Rundsteuerempfänger und variabler Strompreis

Ab 2025 wird zwingend mit der Umstellung auf Smart Meter begonnen. Smart Meter sind übersetzt ins Deutsche „intelligente Messgeräte“. Es handelt sich um Strommessgeräte, die nicht nur digital funktionieren, sondern viele smarte Funktionen wie die Steuerung des Stromverbrauchs ermöglichen und bereits jetzt in einigen Haushalten mit hohem Stromverbrauch zu finden sind. Sie dienen gemäß § 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der beschleunigten Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung. Auch die Netzplanung und der Netzbetrieb sollen effizienter werden. 

Schrittweise werden sämtliche Haushalte mit einem Stromverbrauch ab 6000 kWh (Kilowattstunde) pro Jahr und mit Photovoltaikanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung mit den neuen Strommessgeräten versorgt. Ab 1. Januar 2025 sind auch Anwendungsupdates für bereits eingebaute Stromzähler vorgesehen. Für Haushalte unter 6000 kWh Jahresverbrauch sind die Smart-Meter optional. Bis Ende 2025 sollen 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit den neuen intelligenten Zählern versorgt sein.

Wer eine neue Photovoltaikanlage plant, muss wissen, dass ihn unter Umständen die Pflicht zum Einbau eines sogenannten Rundsteuerempfängers trifft. Rundsteuerempfänger sind intelligente Steuerungseinheiten, die die Einspeisung von Strom ins Netz regulieren können.

Ab Januar 2025 müssen Stromanbieter dynamische Stromtarife anbieten. Der Preis pro kWh richtet sich flexibel nach dem aktuellen Börsenpreis. Einen festen Preis gibt es im Rahmen der variablen Tarife nicht mehr. Ziel ist unter anderem, dass Verbraucher dann Strom nutzen, wenn die Netzauslastung gering ist, und dadurch auch Kosten einsparen können.

Kennzeichnungspflicht für Smartphones und Tablets

Smartphones und sogenannte Slate-Tablets – das ist ein tastaturloser Computer mit Multitouch-Display oder Stiftbedienung – unterliegen ab dem 20.06.2025 einer Kennzeichnungspflicht. Diese beinhaltet den Energieverbrauch, aber auch Angaben zur Sturzresistenz, zur Batterielaufzeit, zur Reparierbarkeit und zum Schutzgrad in Bezug auf das Eindringen von Wasser oder anderen Fremdkörpern. Für Altgeräte gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. Ziel ist, die Umweltverträglichkeit der Produkte zu erhöhen.

Rückgabe von E-Bike- und E-Scooterbatterien

Einige Änderungen im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung treten am 18.08.2025 in Kraft und bedeuten vor allem, dass neben den Geräte-Altbatterien – wie Batterien aus Lichterketten oder Taschenlampen – ab 2025 auch ausgediente Batterien aus E-Bikes und E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden können. Die kommunalen Rücknahmestellen werden dementsprechend verpflichtet, die Batterien zurückzunehmen. Ziel dieser Regelung ist es, dass eine bestmögliche Verwertung der in den Altbatterien vorhandenen Rohstoffe stattfinden kann, damit diese nicht neu abgebaut werden müssen.

CO2-Abgabe erhöht sich um mehr als 22 Prozent

Die CO2-Abgabe steigt zu Jahresbeginn 2025 von zuvor 45 Euro/Tonne CO2 auf 55 Euro/Tonne CO2. Sie wird bei den Inverkehrbringern von Benzin, Diesel, Kohle, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und nicht nachhaltigem Biogas erhoben. Entsprechende Produkte werden teurer. Benzin, Diesel und Heizöl werden ca. 3 Cent pro Liter teurer. Für Gas sind 0,21 Cent mehr pro Kilowattstunde zu zahlen. Mieter und Vermieter müssen die Mehrkosten anteilig tragen. 2026 wird die CO2-Abgabe durch einen europaweiten Emissionshandel beeinflusst. Der Preis für die Treibhausgassteuer darf sich dann in einem Bereich von 55 Euro bis 65 Euro/Tonne CObewegen. Ab 2027 soll der Markt den Preis der CO2-Abgabe bestimmen.

Mehr Einwegverpackungen werden verboten

Einwegverpackungen beim Vor-Ort-Verzehr von Speisen und Getränken in der Gastronomie sind ab 2025 verboten. Für Kleinstunternehmen gelten Ausnahmen.

Verboten sind zudem Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen, die zum Beispiel Ketchup oder Marmelade enthalten. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen auch keine Kosmetik-, Toiletten- und Hygieneartikel mehr in Einwegverpackungen mit bis zu 50 ml flüssigem oder bis zu 100 g festem Inhalt anbieten. Zudem sind Lebensmittelverpackungen mit dem Weichmacher BPA (Bisphenol A) ab 2025 verboten.

Keine Alttextilien mehr in die Restmülltonne

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Vorhänge und sonstige Gebrauchstextilien dürfen ab 2025 nicht mehr in der Restmülltonne entsorgt werden. Sie müssen stattdessen in Altkleidercontainer. Eine Ausnahme soll nur für stark verschmutzte Textilien gelten.

Neue Grenzwerte für Holzöfen, Kaminöfen und Kamine

Nur noch 4 Gramm CO/m3 Abgas und 0,15 Gramm Feinstaub/m3 Abgas dürfen Holzöfen, Kaminöfen und Kamine ausstoßen, die zwischen dem Jahr 1995 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden. Halten sie die Grenzwerte nicht ein und werden nicht nachgerüstet, müssen sie stillgelegt werden. In bestimmten Fällen gilt jedoch ein Bestandsschutz für Grundöfen wie z.B. Kachelöfen, historische Öfen, Herde mit weniger als 15 Kilowatt Wärmeleistung oder wenn es sich um die einzige Heizquelle einer Wohnung handelt.

Strenge Regeln für Abgabe von Bioziden

Die Anforderungen für die Abgabe von Bioziden steigen ab 2025. Als Biozide gelten Produkte nach § 10 ChemBiozidDV. Sie dienen zur Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge und umfassen beispielsweise Rattengift, Insektizide oder Holzschutzmittel.

Personen, die Biozide abgeben, benötigen künftig einen Sachkundenachweis. Die Produkte müssen sie in verschlossenen Schränken aufbewahren. Kunden müssen sie bei der Abgabe von Bioziden unter anderem über Anwendung, Risiken und Alternativen unterrichten. Im Online-Handel muss das in einem persönlichen Gespräch per Videogespräch erfolgen.

Verwaltungsrecht

Längere Zugangsfiktion von Verwaltungsakten

Bei Verwaltungsakten wird gesetzlich vermutet, dass ihre Zustellung beim Empfänger am dritten Tag nach ihrer Aufgabe zur Post erfolgt. Ab 2025 gilt diese in § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Zugangsfiktion entsprechend erst nach vier Tagen. Grund dafür sind neue Vorgaben im Postgesetz, die der Post mehr Zeit für die Briefzustellung einräumen.

Digitales Foto genügt für Reisepass und Personalausweis

Wer ab Mai 2025 einen neuen Reisepass oder Personalausweis beantragt, benötigt kein Papier-Passbild mehr. An dessen Stelle tritt ein digitales Foto, das Fotografen und spezielle Fotoautomaten direkt an die Passbehörde weiterleiten.

IT-Recht

Erste Teile der KI-Verordnung gelten

Die KI-Verordnung soll die Künstliche Intelligenz in der EU regeln. Sie tritt schrittweise bis August 2027 in Kraft. Die erste Stufe bringt ab 2. Februar 2025 Folgendes:

  • Verbot
    • manipulativer Systeme zur unterschwelligen Verhaltensbeeinflussung
    • der Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Bildern aus dem Internet oder der Videoüberwachung
    • von Emotionserkennungssystemen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen
    • von Social-Scoring-Systemen, die Menschen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften bewerten
    • von Systemen zur Vorhersage künftiger Straftaten auf ausschließlicher Basis persönlicher Merkmale und des Verhaltens
  • Unternehmen, die KI-Systeme betreiben, müssen die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter stärken wie insbesondere mittels Schulungen

Ab 2. August 2025 bringt die zweite Stufe der KI-Verordnung dann:

  • Regelungen für Foundation Models und KI mit allgemeinem Verwendungszweck
  • Transparenzpflichten durch
    • Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten
    • Kennzeichnung von Deep Fakes
    • Information über KI-Einsatz in Chatbots
    • Information über Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung

Ausnahmen gelten für gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder bei rein privater Nutzung im Bekanntenkreis.

  • Erste Bußgeldtatbestände von bis zu 35.000.000 Euro oder bis zu 7 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, was höher ist, gelten etwa bei Missachtung der ab Februar verbotenen KI-Praktiken
  • Einrichtung von Behörden in den Mitgliedstaaten, die die Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einrichten und die Stellen überwachen.

DORA verpflichtet Finanzsektor zu mehr Cybersicherheit

Finanzinstitute verpflichtet der Digital Operational Resilience Act (DORA) in zwei Stufen zu weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Bereits ab 17. Januar 2025 müssen Banken und andere Einrichtungen Cybersecurity-Maßnahmen einrichten, IT-Dienstleister stärker kontrollieren, regelmäßig ihre Resilienz testen und ein umfassendes digitales Risikomanagement einführen.

Ab 9. Oktober 2025 gilt eine Pflicht zum IBAN-Namen-Abgleich. Die fehlende Prüfung von Zahlungsempfängern bei Überweisungen wird zum Haftungsfall. Bei Überweisungsfehlern sind betroffene Beträge sofort zurückzuerstatten.

Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt, dass Unternehmen verschiedene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Ausnahmen gelten nur für kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern oder maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Die Regeln gelten für folgende Produkte, die Unternehmen ab 28. Juni 2025 neu in den Verkehr bringen:

  • Hardware und Betriebssysteme für Verbraucher
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten) und Geldautomaten
  • Telekommunikationsgeräte
  • E-Book-Lesegeräte

Außerdem müssen folgende ab dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbrachte Dienstleistungen barrierefrei sein:

  • Telekommunikationsdienste
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Webshops)
  • Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderungsdienste
  • E-Books und entsprechende Software

Data Act wird verbindlich ab 12. September

Der Data Act soll den Zugang zu nicht personenbezogenen Daten, die Berechtigungen daran und die Kontrolle darüber regeln. Für personenbezogene Daten gilt ergänzend vor allem die Datenschutzgrundverordnung (DSGV).

Dem Data Act unterliegen Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter damit verbundener Dienste. Als vernetzte Produkte gelten Geräte, die Daten über ihre Verwendung oder Umgebung sammeln, erhalten oder erzeugen, wie beispielsweise Smarthome-Geräte. Außerdem verpflichtet der Data Act Unternehmen, die als sogenannte Dateninhaber Daten über solche Geräte und Dienste generieren, und deren Geschäftspartner. Für Klein- und Kleinstunternehmen gelten Ausnahmen.

Der Inhalt des Data Acts wird ab 12. September 2025 verbindlich. Danach gilt insbesondere Folgendes:

Nutzer müssen

  • kostenlos auf ihre eigenen Nutzungsdaten zugreifen können
  • Daten, wenn technisch möglich, in Echtzeit abfragen können
  • missbräuchliche Klauseln in Datennutzungsverträgen aufgrund von Verboten nicht hinnehmen

Hersteller und Anbieter müssen

  • über die erzeugten Daten und ihren Umfang vorab informieren
  • die Zugriffsmöglichkeiten offenlegen
  • die Möglichkeiten zur Datenweitergabe benennen

Cloud-Dienste müssen

  • einen kostenlosen Anbieterwechsel ermöglichen
  • den Wechsel technisch und organisatorisch ermöglichen
  • ein 30-tägiges Kündigungsrecht einräumen

Sonstiges

Kennzeichnungspflicht für schwere Pakete

Pakete mit einem Gewicht von über 10 Kilogramm sowie von über 20 Kilogramm müssen ab Jahresbeginn 2025 vor dem Versand gekennzeichnet sein. Für die beiden Gewichtsklassen sind jeweils unterschiedliche Hinweise darauf anzubringen. Paketzusteller sollen schwere Pakete dadurch zur besseren Handhabung erkennen können.

Briefzustellung darf drei statt zwei Tage dauern

Eine weitere ab 2025 geltende Änderung des Postgesetzes erlaubt eine längere Zustelldauer von Briefen. Die Post hat dafür einen Tag mehr Zeit. 95 Prozent der Briefe müssen in drei Tagen zugestellt werden. Bisher galt eine Zustellquote von 80 Prozent in zwei Tagen.

Automatisierte Postfilialen möglich

Die Bundesnetzagentur kann künftig automatisierte Postfilialen zulassen. Diese Poststationen sollen das deutschlandweite Angebot von Postdienstleistungen ermöglichen wie etwa den Versand von Briefen und Paketen sowie den Kauf dazu benötigter Brief- und Paketmarken. Auch die Kommunikation mit einem Postmitarbeiter soll darüber möglich sein.

Beschlussfassung für Vereine in Textform

Im Vereinsrecht gelten ab 2025 erleichterte Formerfordernisse. Statt der Schriftform genügt die Textform für die Zustimmung zu Beschlüssen eines Vereins ohne Versammlung. Das gilt auch für die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder zur Zweckänderung eines Vereins, die damit beispielsweise ebenfalls per einfacher E-Mail möglich wird statt auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Wie bisher müssen einer Zweckänderung jedoch alle Vereinsmitglieder zustimmen.

Geänderte Formulare zur Zwangsvollstreckung ab Oktober 

Im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung müssen ab Oktober 2025 ausschließlich neu gestaltete Formulare verwendet werden. Dann endet eine Übergangsfrist, während der neue und alte Formulare zulässig waren. Diese Seite des Bundesjustizministeriums zeigt die von der Änderung betroffenen Formulare.

(ANZ, GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/Sikov

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema