Häufige AGB Fehler - Tipps wie Abmahnungen vermieden werden können

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AGB werden gern und häufig verwendet, Grund dafür ist, der Wunsch für eine Vielzahl von Verträgen einheitliche Regelungen zum Vertragsinhalt festzulegen. Auch auf Onlineshops und Internetseiten von Dienstleistern und Unternehmen finden sich daher regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Aber häufig werden die darin enthaltenen Vereinbarungen nur halbherzig geprüft oder gar falsch übernommen.
An dieser Stelle möchten wir daher auf einige der häufigsten Fehler hinweisen:


1. Doppelte Schriftformklausel
„Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.“
Diese Klausel ist unwirksam. Insbesondere geht bereits aus dem Gesetz hervor, dass Individualvereinbarungen, wozu auch mündliche Vereinbarungen gehören, gegenüber AGB Vorrang besitzen. Damit ist eine solche Klausel im Wesentlichen nicht mit dem Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren (BGH Urteil vom 21. 9. 2005 –  Az. XII ZR 312/ 02).

2. fehlender Hinweis auf Vertragssprache
Gemäß Art. 246 § 3 EGBGB muss der Unternehmer den Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über die zur Verfügung stehende Vertragssprachen hinweisen. Fehlt ein Hinweis auf die Vertragssprache soll dies ebenfalls wettbewerbswidrig sein und es drohen Abmahnungen (so auch OLG Hamm Urteil vom 26.05.2011 - Az. I-4 U 35/11).

3. Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern
Beinahe sämtliche AGB enthalten eine Vereinbarung über den Gerichtsstand, so soll damit geregelt werden, vor welchem Gericht bei Streitigkeiten Klage erhoben werden soll. Jedoch ist eine solche Vereinbarung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche Vereinbarungen generell unwirksam. Selbst ein häufig verwendeter Zusatz wie „soweit gesetzlich zulässig“  ist unwirksam und verhilft der Klausel nicht zu deren Wirksamkeit.

4. Unwirksame Vereinbarung der 40 Euro Klausel in der Widerrufsbelehrung
Bei den meisten Online-Shops ist die sogenannte 40 Euro Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten und wird auch in den AGB wiedergegeben.
Die Mehrzahl der Gerichte lässt dies jedoch für eine wirksame Einbeziehung nicht genügen. Es wird entsprechend dem Gesetzeswortlaut eine gesonderte Vereinbarung, also eine zusätzliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt.
Daher muss unbedingt ein erneuter Hinweis auf die Geltung dieser Vorschrift zusätzlich in die AGB aufgenommen werden.

5. fehlende Zwischenüberschriften in der Widerrufsbelehrung
Vorsicht sollte man auch bezüglich einer eigenmächtigen Umgestaltung der Widerrufsbelehrung sein. Mag diese auf den ersten Blick auch vollkommen belanglos erscheinen. Der BGH hat dazu am 01.12.2010 (Az. VIII ZR 82/10) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die keine Zwischenüberschriften beinhaltet – Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen – ungültig ist. So führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass dem Verbraucher ohne diese Überschriften nicht deutlich gemacht wird, was genau sein Widerrufsrecht beinhalte und vor allem kein Hinweis auf die damit verbundenen Pflichten erfolge. Die Widerrufsbelehrung sollte soweit wie möglich den Vorgaben der gesetzlichen Musterbelehrung entsprechen und das nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch. Format und Schriftgröße dürfen zwar von der Musterbelehrung abweichen, auf weitere Abweichungen sollte man jedoch verzichten.

6. Einleitende Worte vor der Widerrufsbelehrung
Die Musterbelehrung sollte vor allem nicht durch eine Einleitung ergänzt werden, da auch diese eine Abmahngefahr in sich birgt, wie ein Urteil des LG Kiel (Az. 14 O 22/10) zeigt. Das Gericht hielt eine Einleitung der AGB mit den Worten:  „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind…“ für wettbewerbswidrig.

Die Erstellung von abmahnsicheren AGB ist schwierig und umfangreich. Um ein unnötiges Risiko zu vermeiden, sollten Sie sich von Anfang an von einem auf diesem Gebiet kompetenten Rechtsanwalt beraten und eine regelmäßige Überprüfung vornehmen lassen.

Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Telefon: 0341/860 64 15
E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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