Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – was soll ich tun? Brauche ich einen Anwalt?
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Sie haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und sollen an Tag XY zur Vernehmung als Beschuldigter erscheinen oder bis zu einem bestimmten Datum einen Fragebogen ausfüllen? Es geht um Raub, Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Betrug oder ein sonstiges Delikt? Sie haben sich eigentlich nichts vorzuwerfen? Bestimmt ist da ein Irrtum unterlaufen, zumindest müssten aber einfach ein paar Dinge richtiggestellt werden? Das stimmt doch so alles nicht? Benötigen Sie da tatsächlich die Hilfe eines Verteidigers oder können Sie die Angelegenheit nicht selbst regeln?
Diese Fragen stellen sich so oder ähnlich immer wieder. Oft sind sie auch Gegenstand eines ersten Beratungsgespräches am Telefon oder in unseren Kanzleiräumen.
Unsere Empfehlung ist in nahezu allen Fällen gleich:
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Konsultieren Sie umgehend, auf jeden Fall aber bevor Sie zur Polizei gehen oder einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden, einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.
In einem zeitnahen Beratungstermin werden wir Ihnen eine erste Einschätzung über die möglichen Folgen geben können. Wir erörtern mit Ihnen den Stand und den weiteren Ablauf des Ermittlungsverfahrens und geben Ihnen insbesondere Verhaltenstipps an die Hand, wie die nächsten Schritte aussehen können und sollten.
Übernehmen wir Ihre Verteidigung, melden wir uns für Sie bei den Ermittlungsbehörden, also Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, und übernehmen die weitere Kommunikation. Wir teilen mit, dass Sie bis auf Weiteres von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und nehmen für Sie Einsicht in die Ermittlungsakten.
Das Recht zu Schweigen ist ein essentielles Grundrecht jedes Beschuldigten. Es ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes im Strafverfahren, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder gar an der Beweisgewinnung gegen sich selbst mitzuwirken („neme tenetur se ipsum accusare“). Macht ein Beschuldigter von diesem, seinem Schweigerecht, Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Beschuldigte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb darf auch aus der Tatsache, dass der schweigende Beschuldigte sich zu einem oder mehreren bestimmten Punkten nicht geäußert oder erklärt hat, keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, so zuletzt auch wieder der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 05. Juli 2018 (Aktenzeichen: 1 StR 42/18).
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vollumfänglich! Es darf – und wird – im weiteren Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil gegen Sie gewertet werden.
Und zu guter Letzt: die Entscheidung zu schweigen kann revidiert werden und eine Einlassung auch zu jedem späteren Zeitpunkt im Verfahren noch erfolgen. Haben Sie aber erst einmal ausgesagt, liegt es in der Natur der Sache, dass es nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Deshalb, und man kann es aus der Erfahrung nicht oft genug sagen: Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert, dann schweigen Sie und konsultieren Sie einen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird mit Ihnen die weiteren Schritte erörtern, sämtliche Verteidigungsoptionen abwägen und Sie professionell durch das gegen Sie gerichtete Strafverfahren begleiten.
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