IDO Interessenverband – wurden Sie ebenfalls abgemahnt? Wie Sie reagieren sollten…
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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist ein Wettbewerbsverband, der bei vermeintlichen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften Abmahnungen versendet. Wie Betroffene in so einem Fall reagieren sollten, erklären wir in diesem Beitrag.
Abmahnungen des IDO Interessenverbandes beginnen zunächst mit der Darstellung des Vereins. Es wird ausgeführt, dass dem IDO-Verband ca. 2.600 Mitglieder angehören, die jeweils Online-Händler in den verschiedensten Bereichen sind. Sodann findet sich in Abmahnungen regelmäßig eine seitenlange Auflistung verschiedener Gerichtsurteile, bei der eine Abmahnbefugnis des IDO-Verbandes bezüglich Wettbewerbsverstößen im Internet anerkannt wurde. Sodann wird ein konkreter Vorwurf gegen den Abgemahnten erhoben. Ihm wird regelmäßig vorgeworfen, innerhalb eines Online-Angebotes bei eBay, Amazon, eBay Kleinanzeigen oder im eigenen Online-Shop einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben. In einem aktuell in unserer Fachanwaltskanzlei bearbeiteten Fall wird einem Abgemahnten vorgeworfen, innerhalb eines eBay-Angebotes mit einer Herstellergarantie geworben zu haben, ohne dabei auf die konkreten Garantiebedingungen hinzuweisen.
Abmahnung Herstellergarantie:
Oftmals werden die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ vermischt oder sogar als Begriffe für ein und dasselbe benutzt. Das ist jedoch falsch. Tatsächlich sind Garantie und Gewährleistung nämlich zwei grundverschiedene und voneinander abzugrenzende Dinge.
Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache Nacherfüllung (also Neulieferung oder Reparatur) oder Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen, die jeweils erfüllt werden müssen, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, sind in den §§ 434 ff. BGB gesetzlich geregelt. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil von Verbraucherinnen und Verbrauchern abgewichen werden. Insbesondere kann die Gewährleistung bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher (Käufer) und Unternehmer (Verkäufer) nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gewährleistungsrechte gelten grundsätzlich zwei Jahre ab Kaufdatum.
Ganz anders die Garantie: Dies ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Verkäufers. Ein Verkäufer kann, muss aber keine Garantie anbieten. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Bei der Garantie kann der Verkäufer auch selbstständig und völlig frei festlegen, wie umfangreich die Garantie ist, wie lange sie gilt und wie sie wahrgenommen werden kann. Zum Beispiel kann der Verkäufer bestimmen, dass die Garantie nur 3 Monate läuft oder nur auf ein bestimmtes Bauteil der Kaufsache gilt. Es steht frei im Ermessen des Verkäufers, was genau von der Garantie umfasst ist. Also muss der Verkäufer bei Werbung mit einer Garantie auch darauf hinweisen, was genau von der Garantie umfasst ist und wie der Verbraucher seine Garantierechte geltend machen kann. In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB steht, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vor Vertragsschluss zu belehren.
Da in dem aktuell in unserer Kanzlei bearbeiteten Fall der Online-Händler diese Belehrung nicht vorgenommen habe, verstoße er laut IDO-Abmahnung gegen das Wettbewerbsrecht. Daher stünden dem IDO-Verband folgende Ansprüche zu:
- Unterlassungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich regelmäßig durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt. Hierdurch verpflichtet sich der Unterzeichnende dazu, eine bestimmte Handlung (also z. B. das Werben mit einer Garantie, ohne auf die Garantiebedingungen hinzuweisen) in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Würde die Handlung trotzdem erneut vorgenommen werden, müsste der Unterzeichnende eine Vertragsstrafe an den IDO-Verband bezahlen. Je nachdem, wie genau die Unterlassungserklärung formuliert ist, gilt dieses umfangreicher oder weniger umfangreich. Daher ist die exakte Formulierung einer Unterlassungserklärung so wichtig.
Der Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung wird vom IDO-Verband auf 232,05 Euro beziffert.
Unser Rat an abgemahnte Händler:
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des IDO-Verbandes oder eines anderen Wettbewerbsverbandes oder Mitbewerbers erhalten haben, dann sollten Sie keinesfalls die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen und mögliche Verteidigungsrechte abschneiden. Vielmehr sollte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer individuell durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Sofern die Verstöße, die in der Abmahnung beanstandet worden sind, tatsächliche Wettbewerbsverstöße sind, kann unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Wichtig ist, dass der Sachverhalt vorher umfassend geprüft und juristisch bewertet wird. Eine Unterlassungserklärung gilt eine sehr lange Zeit und sollte daher nicht leichtfertig oder selbstständig abgegeben werden, sie kann weitreichende Konsequenzen haben.
Abmahnung und Unterlassungserklärung – Verhaltenstipps im Video
Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker (Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Urheber- und Medienrecht) erklärt in unserem Videoratgeber anschaulich, auf was es bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung genau ankommt. Sehen Sie sich das Video an und vermeiden Sie teure und nachteilige Fehler, die bei Erhalt einer Abmahnung schnell gemacht werden können. Das Video finden Sie in diesem Beitrag.
Unser Angebot an Onlinehändler:
Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Wettbewerbsrecht sowie die verbundenen und für Online-Händler überaus wichtigen Rechtsgebiete hoch spezialisiert. Personen, die eine Abmahnung erhalten haben, bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierbei prüfen wir kurz Ihren Fall und nennen Ihnen Verteidigungsoptionen. Ebenso nennen wir Ihnen gerne einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie gerne vertreten.
Im Rahmen unserer Devise „Vorsorge ist besser als Nachsorge“ bieten wir Online-Händlern zudem ein AGB-Update-Paket an. Hierbei halten wir Ihre Rechtstexte immer auf dem aktuellen gesetzlichen Stand. AGB, Impressum, Datenschutzerklärungen und etwaige Garantiebedingungen formulieren wir für Sie rechtssicher. So kann die Gefahr von teuren Abmahnungen gebannt werden. Informationen zu unserem AGB-Update-Paket finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Dort finden Sie auch weitere Artikel zu aktuellen Abmahnungen sowie unsere Kontaktdaten zur Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung.
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