Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen
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Heute möchte ich Ihnen einen kurzen aktuellen Überblick über die Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen geben. Seit Ablauf des 15.03.22 müssen nach IfSG Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID - 19 geimpft oder davon genesen zu sein. Hiervon ausgenommen sind lediglich Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für den Fall, dass kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt wird, ist die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dies kann zu einem Betretungs- oder sogar Tätigkeitsverbot führen.
Personen die erst ab dem 16.3.2022 beginnen in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen zu arbeiten, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Anderenfalls dürfen sie dort wieder beschäftigt noch tätig werden.
Hiergegen wehrten sich Betroffene aus dem Bereich der Pflege im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde und ließen die Vorschriften prüfen. Mit Beschluss vom 27.4.2022 entschied das Bundesverfassungsgericht darüber, ob diese Regelung rechtmäßig ist.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück.
Zwar verletze die Vorschrift die Betroffenen in ihren Grundrechten, aus Sicht des Gerichtes seien diese Eingriffe jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Für die Entscheidung relevant war, einen angemessenen Ausgleich, zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz der zu Pflegenden vor einer Infektion mit dem Virus und den Grundrechtsbeeinträchtigungen der dort Arbeitenden. Das Gericht hat klar entschieden, dass die grundsätzlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen letztlich zurücktreten müssen.
Für die meisten Menschen ist eine Infektion mit COVID-19 ungefährlich. Es erfolgt ein milder Verlauf. Bei in Einrichtungen lebenden Personen besteht jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Hinzu kommt, dass bei älteren und immunsupprimierten Personen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht, da sie auf die Impfung häufig weniger gut ansprechen. Die in den Einrichtungen lebenden Menschen können sich oft durch die Impfung nicht ausreichend schützen und sind zudem auf die Leistungen der dort tätigen Personen angewiesen. Sie können daher den Kontakt zu ihnen nicht vermeiden. Der Eingriff ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt und notwendig.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Grundrechte dadurch nicht verletzt werden. Sondern lediglich, dass dies einem höheren Zweck dient, der die Schwächeren schützen soll.
Zwar bleibt es Ihnen immer noch selbst überlassen sich zu impfen, eine Entscheidung gegen die Impfung ist jedoch in diesem Arbeitsfeld mit nachteiligen Konsequenzen verbunden. Wer daher in diesem Bereich ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen. Alternativ bleibt nur ein Berufswechsel.
Bisher begründet die weitere Entwicklung der Pandemie keine abweichende Beurteilung. Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Impfung einen Schutz vor einer Infektion bietet der nach wie vor notwendig ist. Das Bundesverfassungsgericht erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.
Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer zeitnahen Änderung in diesem Bereich kommt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen kurzen Überblick damit geben und Ihnen die Gründe für diese Vorschriften etwas näherbringen.
(Beschluss des BVerfG vom 27.04.2022, Az.: 1 BvR 2649/21, Pressemitteilung Nr. 42/2022 des BVerfG vom 19.05.2022)
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