Kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub bei Corona-Quarantäne
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Eine Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn sie für die Dauer eines bereits bewilligten Urlaubs mit der Anordnung einer Quarantäne belegt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem Urteil vom 13.12.2021 (Az. 2 Sa 488/21) entschieden.
Der Klägerin war für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub bewilligt worden. Am 27.11.2020 verfügte das Gesundheitsamt gegen sie die Absonderung bzw. häusliche Isolierung als Kontaktperson 1. Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Die Klägerin behauptet, ab dem 01.12.2020 habe auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vorgelegen, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäne endete mit dem 07.12.2020. Im Anschluss daran setzte die Klägerin ihren Urlaub fort. Sie vertrat die Ansicht, dass für die Zeit vom 01.12.2020 bis einschließlich 7.12.2020 fünf Urlaubstage ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben werden und nachgewährt werden müssten, wobei sie sich auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berief.
Quarantäneanordnung steht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich
Das Landesarbeitsgericht war anderer Auffassung und hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit, nach der bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen, lägen nicht vor. Selbst wenn die Klägerin während ihres Urlaubs Trägerin des Coronavirus gewesen sei und die Definition einer Erkrankung damit erfüllt wäre, führe dennoch nicht jede Krankheit auch gleichzeitig zur Arbeitsunfähigkeit. Denn die Klägerin wäre körperlich nicht eingeschränkt gewesen, ihre Arbeit zu verrichten, wenn sie nicht Urlaub gehabt hätte. Es sei ihr trotz Erkrankung möglich, aber verboten gewesen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf eine Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Damit stehe die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich.
Der Anwendungsbereich von § 9 BUrlG sei auch nicht auf solche Sachverhalte auszudehnen. Insbesondere sei die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubs kein Kriterium für eine Nachgewährung (dieselbe Auffassung vertritt nun u. a. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21).
Praxistipp für Arbeitergeber und Arbeitnehmer
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln stellt einen weiteren Baustein in der Beurteilung von rechtlichen Fragen dar, welche sich durch das Coronavirus in der Arbeitswelt ergeben haben. Arbeitgeber sollten prüfen und differenzieren, ob eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorlag oder – sei es mit oder ohne positiven Test – eine bloße Quarantäne.
Für Arbeitnehmer folgt daraus, dass sie während eines bewilligten Urlaubs einen Arzt konsultieren und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen sollten, wenn sie Krankheitssymptome haben; nur dann würden die bereits bewilligten Urlaubstage nicht aufgebraucht und müssten nachgewährt werden.
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