Keine Altersdiskriminierung bei Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer bei fristloser Kündigung

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Nach der Entscheidung des BAG vom 07.07.2011 ( 2 AZR 355/10) verstößt die Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs bei der Interessenabwägung im Rahmen von 626 I BGB nicht gegen das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um einen langjährig beschäftigten Mitarbeiter, der das Verhalten des Personalleiters mit dem des national-sozialistischen Unrechtssystems verglich und dies ihm gegenüber schriftlich kundtat. Gegen die ihm gegenüber ausgesprochen fristlose Kündigung ging der Mitarbeiter vor. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass eine grobe Beleidung zwar grundsätzlich geeignet sei, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei jedoch nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Dauer der Beschäftigung zu berücksichtigen. Dabei stellte es fest, dass die Dauer der Beschäftigung bei einem störungsfreien Verlauf berücksichtigt werden darf, ohne dass dies gegen das Gebot einer unionskonformen Auslegung des nationalen Rechts verstoße. Hierin sei auch keine unzulässige Benachteiligung von jüngeren Arbeitnehmern wegen ihres Alters gemäß Art. 2 I i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu sehen, da das Alter nicht zwangsläufig mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in Zusammenhang stehe. Die im vorliegenden Fall ausschließlich ausgesprochene Kündigung konnte mangels eingeholter Zustimmung des Integrationsamtes auch nicht gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Empfehlung der Fachanwältin:

Der AG ist grundsätzlich gut beraten, wenn er neben der außerordentlichen Kündigung vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Dies ist ein Beitrag der Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Simone C. Braun, Reutlingen (Tel.: 07121 - 6962728).


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