Keine Verwirrung mit Schufa-Eintrag ...

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Mit Urteil vom 19.03.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein bekannter Kommunikationsdienstleistungsanbieter im Rahmen ausstehender Zahlungen nicht in missverständlicher Weise mit der Andeutung eines negativem Schufa-Eintrags verwirren darf.

In dem Verfahren ging es um einen heute nicht mehr verwendeten Hinweis auf eine mögliche negative Mitteilung an die Kreditauskunftei Schufa, sollte der Kunde nicht bezahlen.

Der Anbieter hatte säumigen Kunden in einer Mahnung den Hinweis erteilt, dass er verpflichtet sei, eine „unbestrittene“ Forderung der Schufa mitzuteilen. Dies ist missverständlich. Nach dem Gesetz darf kein Hinweis an die Auskunftei erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung als nicht gerechtfertigt erachtet und dies dem Anbieter mitteilt – er sie also „bestritten“ hat. Diese Rechtslage könne ein durchschnittlicher Verbraucher aus der vorliegenden Formulierung aber nicht verstehen, argumentierten die Verbraucherschützer.

Das sah der BGH genauso: Kunden könnten sich aus Angst vor einem negativem Schufa-Eintrag und damit verbundener negativer Folgen tatsächlich so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie zahlen, obwohl sie die Rechnung für nicht gerechtfertigt halten.

Daher müsse das Unternehmen die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa deutlich machen. Das sei nicht geschehen. Das Unternehmen verwendet die Formulierung nach eigenen Angaben seit fast fünf Jahren nicht mehr.

Der Fall ist aber vor dem Hintergrund interessant, dass noch immer einige Firmen und auch Inkassobüros mit unterschiedlichen Formulierungen, einen Schufa-Eintrag bei weiterem Zahlungsverzug in den Raum stellen, obgleich die Forderung vom Vertragspartner aus begründetem Anlass eindeutig bestritten wurde.


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