Kontogebühren von Bausparkassen
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30.12.2019
Kontogebühr der Bausparkasse für Kredite unzulässig
Bank- bzw. Kontogebühren von Kreditinstituten sind mittlerweile ein Streitdauerthema. Das hat nicht zuletzt dazu geführt, dass immer wieder die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) über die Statthaftigkeit von Entgeltklauseln der Kreditwirtschaft entscheiden müssen. In diesem Fall hatte der BGH eine vorformulierte Bestimmung über eine „Kontogebühr“, die bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase gezahlt werden soll, zu prüfen. In seinem Urteil vom 9.5.2017 (Az.: XI ZR 308/15) kam der BGH zu dem Ergebnis, dass diese AGB-Klausel (Allgemeinen Bausparbedingungen – ABB) unwirksam ist.
Bausparer soll in Darlehensphase Kontogebühr zahlen
Die Bausparkasse verwendete in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen eine Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung, gemäß der Bausparer jeweils in der Darlehensphase jährlich eine „Kontogebühr“ von 9,48 Euro zahlen muss. Der dagegen klagende Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In einem solchen Fall kann Unterlassung verlangt werden. Das tat der Verbraucherschutzverband schließlich vor Gericht.
BGH erklärt Klausel für unwirksam
Nach inhaltlicher Prüfung der Klausel kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Bausparkasse mit den Tätigkeiten der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse, für die sie die Kontogebühr erhebt, weder ihre Hauptleistungspflicht erfüllt noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung erbringt. Die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase weichen nach Auffassung des BGH von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligten die Bausparkunden unangemessen. Die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase dienten der Abgeltung des Aufwandes der Bausparkasse für ihre im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten. Diese Kosten würden folglich überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbracht und auf ihre Kunden abgewälzt. Sie seien schlichtweg unangemessen. Ergo: unwirksam.
Kommentar
In diesem Fall wurde der Badenia Bausparkasse die Erhebung dieser Darlehenskontenführungsgebühr untersagt. Doch auch andere Kreditinstitute versuchen über solche Gebühren ihre eigenen Kosten zu Lasten ihrer Kunden zu minimieren. Mit diesem Urteil schiebt der BGH dem Versuch der Kreditinstitute einen Riegel vor, in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase durch unangemessene Gebühren, denen keine Leistungen zu Gunsten ihrer Kunden gegenüberstehen, ihre Ertragslage aufzubessern. Diese Entscheidung betrifft eine Kontogebühr während der Darlehensphase. Sollte eine derartige Gebühren auch für die Ansparphase erhoben werden, ist das ebensowenig hinnehmbar. Das gilt im Übrigen auch für sonstige neue (Neben)Entgelte der Kreditinstitute, wo keine Leistung für den Kunden erkennbar ist.
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Klageerfolge – unwirksame Klauseln (Auswahl)
- Preisanpassungsklauseln der AGB-Sparkassen (BGH, Urt. v. 21.4.2009, Az. XI ZR 55/08)
- Zinsklauseln der Sparkassen (BGH, Urt. v. 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08)
- Entgelte für Pfändungsschutzkonto (BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11)
- Darlehensbearbeitungsgebühr (BGH, Urt. v. 13.5.2014, Az. XI ZR 405/12)
- Buchungspostenentgelte (BGH, Urt. 27.1.2015, Az. XI ZR 174/13)
- Art. 26 ARB-Sparkassen (BGH, Urt. 5.5.2015, Az. XI ZR 214/14)
- Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse (BGH, Urt. 12.9.2017, Az. XI ZR 590/15)
- Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden (BGH, Urt. 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16)
- Preisklauseln für sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (BGH, Urt. 8.5.2018, Az. XI ZR 790/16)
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