Kosten für Hörgeräte darf die private Krankenversicherung nicht kürzen
- 1 Minuten Lesezeit
Ein fachärztlich verordnetes Hörgerät zur Behebung oder Linderung einer Innenohrschwerhörigkeit ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung mit der Folge, dass die private Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich ungekürzt zu erstatten hat.
Das Landgericht (LG) Regensburg hat die auf Kostenerstattung in Anspruch genommene private Krankenkasse zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.918,60 EUR für ein von der Klägerin erworbenes Hörgerät der Typs Phonak micro-Savia im Sine der Tarifbedingungen der Beklagten verurteilt, da die Versorgung medizinisch notwendig war. Kostengesichtspunkte seien dabei außer Betracht zu lassen, weil eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung das Merkmal "notwendig" nicht deshalb verliere, weil sie teurer als eine nach Einschätzung der Versicherung gleichwertige, aber günstigere Behandlung sei.
Die Versicherung konnte sich ferner auch nicht auf Bedingungen berufen, die ihr das Recht einräumen, die Kosten für eine das notwendige medizinische Maß übersteigenden Heilbehandlung auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Diese Regelung ist aber richtigerweise auf Kosten für Hilfsmittel erstens nicht anwendbar und zweitens ist der Versicherung der Nachweis unangmessener Kosten auch nicht gelungen. Ein vorprozessual von der Krankenversicherung eingeholtes Gutachten überzeugte die Kammer nicht, da die Hörgeräte schlicht nicht vergleichbar waren. So verfügte das günstigere Siemens Cielo Life beispielsweise nicht über die Zusatzfunktionen des Phonak micro-Savia. Auf diese war die Klägerin wegen ihrer Behinderung aber gerade angewiesen.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Kostenerstattung für Ihre Hörgeräte haben.
Artikel teilen: