Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft
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Die Auflösung/Liquidation der Gesellschaft, welche die Arbeitnehmer beschäftigt, stellt einen gesetzlichen Grund für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den betroffenen Arbeitnehmern dar. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann wie folgt vorgenommen werden:
- durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der liquidierenden Gesellschaft oder
- durch die gegenseitige Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Im Sinne der Bestimmung des § 63 Abs. 1 Buscht. a) Punkt 1 des Gesetzes Nr. 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch idgF. ist die Gesellschaft als der Arbeitgeber berechtigt, ihren Arbeitnehmer aus Grund ihrer Auflösung zu kündigen. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben sachlich so abgegrenzt werden, dass er mit keinem anderen Kündigungsgrund verwechselt werden kann. Anderenfalls ist die Kündigung ungültig.
Der guten Ordnung halber ist zu bemerken, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der seitens des Arbeitgebers gekündigt wurde, nach dem Ablauf der Kündigungsfrist endet. Falls das Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers in der Gesellschaft mindestens 1 Jahr und weniger als 5 Jahre gedauert hat, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Sofern der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der nach der Zustellung der Kündigung der anderen Vertragspartei folgt, zu laufen. Falls der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber nicht weiterhin verbleibt, hat der Arbeitgeber das Recht auf eine Entschädigung in der Höhe, die das Produkt des durchschnittlichen Monatslohnes dieses Arbeitnehmers und der Länge der Kündigungsfrist bildet, aber nur im Falle, wenn sie eine solche finanzielle Entschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Die Vereinbarung über die finanzielle Entschädigung muss schriftlich sein, sonst ist sie ungültig.
In Bezug auf die Abfindung ist zu bemerken, dass der Arbeitnehmer im Falle seiner Kündigung aus Grund der Auflösung der Gesellschaft als des Arbeitgebers einen Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe seiner durchschnittlichen monatlichen Entlohnung hat, wenn sein Arbeitsverhältnis mindestens zwei und weniger als fünf Jahre gedauert hat.
War der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre und weniger als zehn Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt, gebührt ihm eine Abfindung in Höhe seines zweifachen durchschnittlichen Monatsgehaltes. Dem Arbeitnehmer gebührt die Abfindung in Höhe seines dreifachen durchschnittlichen Monatsgehaltes, wenn sein Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre und weniger als 20 Jahre gedauert hat, und die Abfindung in Höhe seines vierfachen durchschnittlichen Monatsgehaltes, wenn sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat.
Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am nächsten Auszahlungstermin aus, der beim Arbeitgeber zur Lohnauszahlung bestimmt ist, sofern er mit dem Arbeitnehmer nicht die Auszahlung der Abfindung anders vereinbart hat.
2. Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Gesellschaft ist auch berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch eine einvernehmliche Vereinbarung zu beenden. Die Vereinbarung muss schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossen werden.
Er ist diesbezüglich auch zu betonen, dass die Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses (d. h. die Auflösung der Gesellschaft) beinhalten muss.
Es ist zu bemerken, dass falls das Arbeitsverhältnis aus Grund der Auflösung der Gesellschaft als des Arbeitgebers durch Vereinbarung beendet wird, wird der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abfindung gebühren.
Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und bildet keine Grundlage für einen konkreten Fall. Es soll nicht als rechtliche Beratung betrachtet werden. Für allfällige Rückfragen und Beratung im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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