LG Ravensburg: Karenzentschädigung = 50% des Mittelwertes der durchschnittl. Jahresprovision
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Am 22.07.2013 entschied das Landgericht Ravensburg über einen Antrag, indem es um die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung ging.
Die Zwangsvollstreckung wurde für unzulässig erklärt.
Der Kläger war aufgrund eines Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er erhielt von der Beklagten ein Darlehen über 100.000 € und unterwarf sich für den Darlehensrückzahlungsanspruch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß notariellem Schuldanerkenntnis. Im Jahr 2012 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis fristlos. Das Darlehen wurde durch die Kündigung sofort fällig und er Kläger bezahlte einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 €. Die Beklagte beantragte die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis.
Der Handelsvertreter erklärte daraufhin die Aufrechnung mit seinen ausstehenden Provisionsansprüchen und auch mit einem Anspruch auf Karenzentschädigung.
Der Vertrieb hielt dem Handelsvertreter vor, er habe gerade einen erheblichen Schaden verursacht in Höhe von 300.000 €, weil er mit seinen Straftaten im Kundenkreis die Notwendigkeit der fristlosen Kündigung gesetzt hat.
Der Beklagte meint, er habe einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von mehr als 130.000 €. Schließlich sei er in seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt.
Das Landgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB. Schließlich würde das Wettbewerbsverbot den Kläger nachvertraglich für zwei Jahre untersagen, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Beklagten abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Hierbei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a Abs. 1 HGB.
Angemessen ist eine Entschädigung, die nach richterlicher Schätzung mindestens 50 % des Mittelwerts der Jahresprovisionen der letzten beiden Jahre entspricht. So sah es das Gericht. Manches spreche sogar für die Angemessenheit eines höheren Prozentsatzes der Jahresprovision.
Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist einerseits das Interesse der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger als Wettbewerber fern zu halten aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich ist von einem ganz erheblichen Interesse der Beklagten auszugehen, dass der Kläger in seinem bisherigen Vertragsgebiet, wohl einen Kundenstamm aufgebaut hat, nicht als Wettbewerber tätig wird.
Auf der anderen Seite sind auch die Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Kläger durch das Wettbewerbsverbot erleidet. Der Kläger wird stark in seinem Wirkungsbereich eingeschnitten, denn er darf Kunden der Beklagten weder ausspannen noch ihnen Neugeschäft anbieten oder beides auch nur versuchen. Da die Beklagte nach der Darstellung auf ihre Homepage mehr als 6 Millionen Kunden betreut, ist das Risiko, gegen dieses Wettbewerbsverbot zu verstoßen, ganz erheblich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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