Muss man Leute des Jobcenters in die Wohnung lassen?

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Als Anwalt, der sich um viele sozialrechtliche Fälle kümmert, bekomme ich immer wieder die Frage gestellt, ob Bürgergeld-Empfänger Mitarbeiter des Jobcenters in ihre Wohnung lassen müssen, wenn sie an der Tür klingeln. Dazu erkläre ich die wichtigsten Hintergründe:

1. Hausdurchsuchungen nur bei Straftaten

Hausdurchsuchungen sind nur möglich, wenn das Gesetz dies erlaubt. Die Wohnung ist durch das Grundgesetz nach Art 13 GG geschützt. Dort heißt es einfach, aber deutlich: „Die Wohnung ist unverletzlich“. Das Grundgesetz verbietet es dem Staat damit, ohne berechtigten Grund in die Wohnung seiner Bürger einzudringen.

Ein solches Gesetz ist z. B. in der Strafprozessordnung. Wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt (z. B. Sozialleistungsbetrug) und man vermutet, dass Beweismittel in der Wohnung des Täters gefunden werden können, kann eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden. Die Anordnung darf jedoch grundsätzlich nur ein Richter treffen, nachdem zuvor die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragt hat (§§ 102, 105 StPO). Betroffene haben dann auch das Recht sich den Beschluss zeigen zu lassen und eine Kopie zu bekommen.

Das Jobcenter ist nicht für Strafverfolgung zuständig. Diese Zuständigkeit liegt allein bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Das Jobcenter hat nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von ALG-II/Hartz IV gegeben sind. Um die hierfür nötigen Informationen zu bekommen, verschickt das Jobcenter nach § 60 SGB I Schreiben, in denen die Kunden zur Mitwirkung aufgefordert werden. Ein Recht, sich diese Informationen durch eine Hausdurchsuchung zu nehmen, gibt es nicht. Selbst dann, wenn das Jobcenter glaubt ein Leistungsempfänger habe eine Straftat begangen, ist es nicht berechtigt, eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Vielmehr kann es nur eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen.

Niemand muss also Mitarbeiter von Behörden oder staatlichen Stellen in seine Wohnung lassen, wenn diese keinen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. 

2. Jobcenter haben Außendienstmitarbeiter

Wer aber sind die Mitarbeiter die an der Tür klingeln und Leistungsempfänger befragen wollen? Genau diese Frage darf man stellen. Schließlich könnten Betrüger versuchen, sich durch eine gut überlegte Geschichte Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Mitarbeite von Behörden, die im Außendienst tätig sind, können sich ausweisen. 

Es ist zulässig, dass Behörden sich die Sachlage vor Ort anschauen. Jobcenter sind nicht allein an die Angaben der Leistungsempfänger gebunden, sondern müssen von Amts wegen einen Sachverhalt nach § 20 SGB X untersuchen. Hierfür dürfen Mitarbeiter im Außendienst eingesetzt werden, die aber nur allgemein zugängliche Informationen in Augenschein nehmen dürfen.

3. Was tun, wenn ein Außendienstmitarbeiter des Jobcenters klingelt?

Lassen Sie sich den amtlichen Ausweis zeigen und fragen Sie noch an der Tür, warum der Außendienst Sie persönlich aufsucht. Bleiben Sie freundlich. Es gibt keinen Grund angespannt zu sein. Sie dürfen den Außendienst in Ihre Wohnung lassen. Dies geschieht jedoch freiwillig, einen Anspruch auf Zutritt hat der Außendienst nicht. Nennt er keinen Grund, der Sie überzeugt, gibt es keinen Anlass die Mitarbeiter in die Wohnung zu lassen. Das kann man in einem ruhigen Ton auch so sagen.

Wenn die Mitarbeiter bestimmte Dokumente oder Auskünfte haben wollen, sind Sie auch nicht verpflichtet, diese sofort zu übergeben. Ihnen steht das Recht zu, alle Dokumente erst einmal in Ruhe zu suchen und an einem anderen Tag beim Jobcenter einzureichen. Fragen dürfen Sie auch schriftlich beantworten. Der Außendienst hat damit keine Möglichkeit, Druck aufzubauen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie unter Druck gesetzt werden sollen, schicken Sie den Außendienst weg. Er muss sich an diese Aufforderung halten. Tut er dies nicht, dürfen Sie die Polizei rufen. Spätestens wenn die Polizei eintrifft, wird der Außendienst gehen.

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