Muss man dem geschiedenen Ehegatten die Ehewohnung überlassen?
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Eine ganz aktuelle Entscheidung vom 10. März 2021 des BGH, zu der Frage, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Im § 1568a BGB heißt es dazu auszugsweise wie folgt:
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht …
Der BGH verweist auf Abs. 6 des § 1568a, zeitliche Begrenzung. Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung, sondern auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind.
Im zu entscheidenden Fall war die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Ehefrau Ansprüche aus § 1568a BGB gerichtlich geltend gemacht hat. Da ihr auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht, war sie nach § 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Damit hat der BGH die Vorinstanzen, insbesondere das OLG Hamm (Beschluss vom 24. April 2020 zum Az. 9 UF 78/19) bestätigt.
Nicht nur rechtlich eine richtige Entscheidung, sondern auch moralisch. Die Ehefrau lebte seit Trennung der Beteiligten im Jahre 2014 und auch über die seit Dezember 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus in der Wohnung, die dem Ehemann alleine gehörte. Sie zahlte an den Ehemann weder Miete noch Nutzungsentschädigung noch trug sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Zahlungsaufforderungen des Ehemannes waren erfolglos geblieben, ebenso wie sein Herausgabeverlangen.
Somit musste sich der Ehemann durch die Instanzen kämpfen, die Herausgabe seiner Ehewohnung durchsetzen zu können.
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