Nebenkostenabrechnung: Zugang entscheidend
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[image] Im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung sind viele Fristen zu beachten, die vom Zugang der Abrechnung abhängen. Für den Vermieter ist insbesondere die Frist für die Erstellung der Abrechnung wichtig: Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes sollte er die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter schicken. Nach Fristablauf kann er keine Nebenkostennachzahlungen verlangen, wenn im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart worden sind. Doch auch der Mieter sollte an die Zeit denken. Denn entdeckt er in der Abrechnung Fehler, muss er dies dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Lässt der Mieter die Zeit untätig verstreichen, kann er keine Einwendungen mehr wegen der Fehler geltend machen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs interessant, der sich mit der Frage beschäftigte, ob die Nebenkostenabrechnung wirksam zugegangen ist, wenn mehrere Mieter die Wohnung gemietet haben, die Abrechnung aber nur an einen von ihnen adressiert und auch nur ihm zugegangen ist. Ein Vermieter hatte für eine Wohnung, die an ein Ehepaar vermietet war, eine Nebenkostenabrechnung an beide adressiert. In der Abrechnung waren Heizkosten auch aufgeführt, deren Berechnung in einer gesonderten Heizkostenabrechnung ausgewiesen war. Sie war allerdings nur an die Ehefrau adressiert und ging auch nur ihr zu. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten des Vermieters aus: Bei mehreren Mietern ist die Abrechnung auch wirksam zugegangen, wenn sie nur einem von ihnen zugeht. Der Vermieter darf die Nachzahlungen also von einem Mieter allein fordern. Denn die Mitmieter haften als Gesamtschuldner. Die Eheleute mussten die Nachzahlungen begleichen.
(Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.04.2010, Az.: VIII ZR 263/09)
(WEL)
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