Neue Vorschriften zum Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2017

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Alleinerziehende Mütter und Väter sollten möglichst umgehend prüfen lassen, ob sie einen Unterhaltsvorschuss für Ihre Kinder beantragen können. Seit dem 1. Juli 2017 gibt es Unterhaltsvorschussleistungen nicht nur für Kinder bis zum Eintritt des 12. Lebensjahres, sondern die Leistungen werden zeitlich ausgeweitet. Alleinerziehende Mütter und Väter können künftig auch für ihre Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren (bis zum 18. Geburtstag) Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt erhalten. Die früher maßgebende Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten ist damit aufgehoben worden. Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind leistet, oder wirtschaftlich hierzu nicht in der Lage ist, so dient die Zahlung des Unterhaltsvorschusses der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern.

Aktuell belaufen sich die Unterhaltsvorschussbeträge auf

  • 150,00 €     bis zum 6. Geburtstag 
  • 201,00 €     bis zum 12. Geburtstag
  • 268,00 €     bis zum 18. Geburtstag.

Folgende Voraussetzungen sind an den Bezug von Unterhaltsvorschuss geknüpft:

Das Kind muss 

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil leben,
  • in Deutschland seinen Wohnsitz haben,
  • von dem anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil keinen, nicht regelmäßig, nur teilweise oder nicht rechtzeitig den Unterhalt erhalten,
  • und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unterhaltsvorschussleistungen müssen beantragt werden. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist bei der Unterhaltsvorschussstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes zu stellen. In diesem Antrag sind persönliche Angaben zum Kind, für das Leistungen beantragt werden zu machen. Sofern das Kind bereits das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, sind auch Angaben zu Schulbesuch, Ausbildung, etc. erforderlich. Auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Elternteile sind Angaben dem Jugendamt gegenüber zu machen. 

Alleinerziehende Eltern sollten daher umgehend das Jugendamt aufsuchen und Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, sofern sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen vorliegen.


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