Nickelfrei? Abmahnung durch bauer und partner rechtsanwälte gbr für NB Technologie GmbH

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Mir liegt die Abmahnung einer eBay-Händlerin durch die bauer und partner rechtsanwälte gbr für die NB Technologie GmbH vor. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die NB Technologie GmbH alleinige Inhaberin der Rechte des Europäischen Patents Nr. 2209924 (https://data.epo.org/publication-server/pdf-document?pn=2209924&ki=B1&cc=EP) sei, welches die Verwendung und Lizenzvergabe nicht nickellegierten Edelstahls für Uhren, Uhrenteile, Schmuck, Piercings etc. umfasse.

In der mir vorliegenden Abmahnung heißt es dann weiter, aus „gesichert dokumentierten Angeboten“ ergebe sich, dass meine Mandantin „ohne Vertragspartner/Lizenznehmer“ der NB Technologie GmbH zu sein oder gewesen zu sein, über eBay „eine Vielzahl von Edelstahlschmuckstücken“ anbiete und diese hierbei als „nickelfrei“ bewerbe. Dies sei wettbewerbswidrig. Selbst wenn diese Artikel „tatsächlich aus nickelfreiem Material bestanden hätten/bestehen würden“, liege eine Verletzung der Rechte der NB Technologie GmbH vor.

Der vorliegende Fall stellt sich also letztlich so dar, dass die NB Technologie selbst im Unklaren darüber ist, ob und welche Rechtsverletzung hier vorliegen könnte. Dennoch wird eine weite strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert und anderenfalls die Inanspruchnahme „gerichtlicher Hilfe – ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes“ – in Aussicht gestellt.

In der Abmahnung wird dann Bezug genommen auf 3 Gerichtsentscheidungen des LG Stuttgart, des OLG Stuttgart und des BGH. Die beiden Instanzgerichtsentscheidungen existieren und liegen mir vor. Der BGH hat mir auf Nachfrage am 03.09.14 mitgeteilt: „(…) Im Verfahren I ZR 43/13 erging am 10. April 2014 ein Urteil. Die Entscheidung liegt bislang noch nicht mit Gründen vor. (…)“.

In der Abmahnung wird behauptet, der „dort höchstrichterlich zugunsten“ der NB Technologie GmbH „geklärte Sachverhalt“ sei „identisch mit dem hiesigen“ und es wird eine angeblich berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von € 50.000,00 als Lizenzanalogie in den Raum gestellt. Zusammen mit dem angesetzten Unterlassungsstreitwert von € 30.000,00, insgesamt also € 80.000,00, wären € 1.752,90 Abmahnkosten zu „erstatten“.

Gegen Zahlung eines „Pauschalbetrages“ in Höhe von € 3.000,00 und Abgabe einer „hier erforderlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung“ könnten aber die Ansprüche der NB Technologie GmbH abgegolten werden.

Ein Prozess aus einem Streitwert von € 80.000 würde allein in der ersten Instanz mindestens ein Verfahrenskostenrisiko von € 11.391,83 netto bergen, http://rvgflex.pentos.com/. Würden bei der behaupteten Patentstreitsache noch Patentanwälte hinzugezogen, fielen die Kosten viel höher aus. Hinzu käme der behauptete immense Schadensersatz im Fall des Unterliegens. Wenn Sie jetzt mit dem Gedanken spielen, ungeprüft in Ihrem Fall auf die Forderungen der Abmahner einzugehen, lesen sie unbedingt weiter. Zumal die Abgabe der der Abmahnung beiliegenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ruinöse Folgen haben kann, wenn dagegen verstoßen wird.

Haben Sie auch eine solche Abmahnung erhalten? Dann gilt es zunächst,

  • Ruhe zu bewahren und
  • den konkreten Fall fachanwaltlich, etwa von einem „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ prüfen zu lassen.
  • In keinem Fall sollte die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden oder die geforderten Zahlungen ungeprüft geleistet werden.

In der mir vorliegenden Abmahnung bleibt unklar, welcher Verstoß meiner Mandantschaft vorgeworfen wird. Es lässt sich m.E. gut die Auffassung vertreten, dass die Abmahner ihrer primären Darlegungslast in keiner Weise genügen. Die angebliche Verletzung eines technischen Schutzrechtes ist etwas grundsätzlich anderes als unlauteres Wettbewerbsverhalten. Dies ist gegenüber einer Patentverletzung kein „weniger“ oder ein „mehr“, es wird vielmehr ein anderes Verhalten angegriffen und als möglich in den Raum gestellt, das somit ein aliud darstellt.

Weiterhin ist der Verweis auf die Urteile des LG Stuttgart vom 19.06.12 (Gesch-Nr.: 17 O 651/11), des OLG Stuttgart vom 07.02.13 (Gesch-Nr.: 2 U 123/12) und des BGH vom 10.04.14 (Az.: I ZR 43/13) in dem mir vorliegenden Fall m.E. irreführend. In diesen Urteilen des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart wurde lediglich über die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für Schmuckwaren als nickelfrei, sofern Nickel zulegiert wurde, entschieden. Dort hatte die dortige Klägerin ausweislich des Sachverhaltes 2 Schmuckstücke von dem späteren Beklagten erworben und eine Röntgenfluressenzanalyse durchführen lassen mit dem Ergebnis, dass dort Nickelanteile in den Schmuckwaren enthalten waren. All dies wurde in dem mir vorliegenden Fall aber soweit ersichtlich unterlassen. Es bleibt also unklar, ob der in den Urteilen des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart behandelte Fall „identisch mit dem hiesigen“ ist. Dies kann man als Berühmung einer gerichtlichen Bestätigung behaupteter Rechte ansehen, die in dieser Form in Wirklichkeit nicht ausgesprochen worden war.

Die mir vorliegende Abmahnung ist noch an weiteren Punkten angreifbar, was im Rahmen dieser kurzen Darstellung aber zu weit führen würde.

In jedem Einzelfall sollte aber fachanwaltlich geprüft werden, ob die Abmahnung wegen Unbestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit zurückgewiesen werden kann bzw. sollte. Ggf. können auch Gegenansprüche geltend gemacht werden. Patentlösungen, die auf „alle Fälle“ passen gibt es nicht.

Auch aufgrund des hohen Streitwertes muss von Fall zu Fall sorgfältig entschieden werden, wie am besten vorzugehen ist. Zum Teil kann die Abgabe einer – modifizierten – Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich in Fragen kommen, in anderen Fällen sollten Schutzschriften hinterlegt werden usw.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich also sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und besprechen Sie mit ihm das weitere Vorgehen. Gerne können Sie sich diesbezüglich bundesweit an Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) wenden.



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