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Restwertberechnung bei Totalschaden

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Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert eines Fahrzeugs.

Je höher der Restwert des beschädigten Fahrzeugs ausfällt, desto weniger muss die Versicherung aus eigener Kasse an den Geschädigten zahlen. Dies ist der Grund dafür, warum Versicherungen regelmäßig versuchen, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Aus anwaltlicher Praxis kann gesagt werden, dass in nahezu jedem Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens von der Versicherung ein höheres Restwertgebot unterbreitet wird, als der eigene Sachverständige ermittelt hat. Die Versicherungen argumentieren hier immer mit der sogenannten Schadenminderungspflicht. Insbesondere dann, wenn der Geschädigte nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihm mit mehr oder weniger lauteren Methoden von der Versicherung der Eindruck vermittelt, es würde automatisch das höhere Restwertgebot gelten. Dies ist nicht der Fall!

Hierzu liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vor. Danach ist der Geschädigte dazu berechtigt, sein Fahrzeug zu genau demjenigen Preis zu verkaufen, den sein eigener Sachverständige in einem Gutachten ausgewiesen hat, sofern das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Wenn die Versicherung danach ein höheres Gebot abgibt, ist dies unbeachtlich! Wichtig zu wissen ist, dass der eigene Sachverständige hier nur auf dem lokalen Markt Restwertangebote einholen muss. Weder ist der Geschädigte selbst dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben, noch ist er dazu verpflichtet Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen.

Die Rechtsmeinung des BGH wird von den Gerichten streng beachtet.

Als Beispiel kann hier ein Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. August 2020 (Az.: 3 O 479/19) herangezogen werden. In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zum gutachterlich kalkuliertem Restwert i.H.v. 8.000,00 € veräußert. Die Versicherung hatte vier Tage nach diesem Verkauf ein Restwertangebot über 26.750,00 € unterbreitet und sich geweigert, dem Geschädigten die Differenz i.H.v. 18.750,00 € zu erstatten. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH klipp und klar ausgeführt, dass der eigene Sachverständige nur Restwerte auf dem regionalen Markt einholen muss. Der Grund dafür ist in der Tatsache zu sehen, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, sein Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler vor Ort bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten oder Gebrauchtwagenhändlern entgegengebracht, die der Geschädigte entweder kennt, oder unschwer auf ihre Seriosität überprüfen kann. Genau dies ist aber bei den Angeboten über Restwertbörsen, die von den Versicherungen unterbreitet werden, nicht der Fall.

Merke:

Wenn die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot unterbreitet, nachdem das Fahrzeug bereits zu dem vom eigenen Gutachter ermittelten Betrag verkauft wurde, ist das Restwertangebot der Versicherung unbeachtlich!

Um zu vermeiden, von der gegnerischen Versicherung möglicherweise übervorteilt zu werden, ist es dringend angeraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Rechtsanwaltkanzlei Buchholz, Berlin



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