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Sozialhilfeträger fordert Geld zurück - keine Anrechnung von erbrachten Pflegeleistungen

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Immer wieder sind Erbengemeinschaften mit der Tatsache konfrontiert, dass die Sozialhilfeträger die Leistungen der Sozialhilfe und auch die Leistung zur Pflege zurückfordern. 

Rückforderungen von Sozialleistungen sind ständige Probleme in der Erbauseinandersetzung

Insbesondere kommt es dann zur Rückforderung gegenüber Erbengemeinschaften, wenn bereits im Vorfeld eine vorweggenommene Erbfolge erfolgte und wesentliche Vermögensgegenstände des später hilfebedürftigen Erblassers auf die spätere Erbengemeinschaft übertragen wurden. Der Sozialhilfeträger hat bei den Rückforderungsansprüchen aber zu berücksichtigen, inwieweit die Vermögensverhältnisse der Erben eine Rückzahlung der erbrachten Sozialhilfe ermöglichen. Er hat dabei eine Ermessensentscheidung. Der Sozialträger kann ohne weiteres von mehreren Miterben als Gesamtschuldner die Kostenerstattung fordern. 

Pflege- und Betreuungsleistungen eines Erben können nicht aufgerechnet werden

Nunmehr wurde auch entschieden, dass ein Miterbe nicht schon deshalb aus der Rückzahlungsverpflichtung entlassen ist, weil er der Betreuer des Erblassers war. Auch wenn der Betreuer und Miterbe eigene Pflegel- und Betreuungsleistungen erbrachte, kann er eine Vergütungspositionen nicht im Wege der Aufrechnung gegenüber der Sozialhilfeträger geltend machen. Pflegeleistungen oder sonstige Aufwendungen gegenüber dem Erblasser können nur insoweit geltend gemacht werden, als dass sie zu einer Nachlassreduzierung führen. 

Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Anspruch des Sozialhilfeträgers dahingehend abhängig, dass der Sozialhilfeträger einen Erben für den gesamten Betrag in Anspruch genommen hatte, weil er Betreuer des Erblassers gewesen ist. 

Der Sozialhilfeträger muss aber darlegen, warum gerade der spezifische Erbe in Anspruch genommen wird

Diese Ermessensentscheidung wurde aber als fehlerhaft angesehen und deshalb wurde der Anspruch des Sozialhilfeträgers zurückgewiesen. Insofern muss sich aus seinem Rückforderungsbescheid ergeben, warum gerade der jeweilige Erbe durch den Sozialhilfeträger in Anspruch genommen wird, anderenfalls könnte das Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers fehlerhaft sein mit der Folge, dass der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist.

Haben Sie auch finanzielle Themen bei der Erbauseinandersetzung, streiten mit Sozialhilfeträgern wegen der Rückzahlung oder wollen Ihre Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung beachtet wissen, dann setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung.


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