URLAUBSANSPRUCH UND KURZARBEIT - Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20
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Kurzarbeit Null führt zu Kürzung des Urlaubsanspruchs
Am 12.02.2021 hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einem Urteil bestätigt, dass während Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche nicht entstehen können. Der jährliche Erholungsurlaub wird für jeden Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 gekürzt. Damit entstehen auch keine Urlaubsabgeltungsansprüche am Ende es Arbeitsverhältnisses.
Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH
Damit setzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG fort. Nach der EU-Richtlinie entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht. Während der Kurzarbeit ruhen die korrespondierenden Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, Kurzarbeiter werden wie Arbeitnehmer behandelt, welche vorübergehend in Teilzeit beschäftigt sind. Auch die Teilzeitbeschäftigung führt zur Kürzung des Urlaubsanspruchs . Solange die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen könnten keine Urlaubsansprüche entstehen.
Auch Die Corona-Pandemie führt zu keiner anderen Beurteilung
Das Gericht betont, dass Kurzarbeit Null nicht wie die Arbeitsunfähigkeit zu behandeln ist und auch die besonderen Umstände der Corona -Pandemie dies nicht ändern. Auch ergäbe sich aus dem Bundesurlaubsgesetz nichts anderes. Eine spezielle Regelungen für Kurzarbeit existiere nicht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung vom 12.03.2021 6Sa 824/20 ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 6.10.2020 1 Ca 2155/20.
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