Urmann und Collegen (U+C) kündigt Internetpranger für Filesharer an
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Es hat nun bereits die Runde gemacht: Die Regensburger Kanzlei Urmann und Collegen kündigt an, die Namen derjenigen Gegner zu veröffentlichen, die die Abmahnungskosten nicht bezahlen wollen.
Die Kanzlei Urmann und Collegen stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2007, wonach sog. Gegnerlisten für Anwälte erlaubt sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat aber zunächst einmal lediglich Gegnerlisten im gewerblichen Bereich zugelassen. Ob Anwaltskanzleien auch Gegnerlisten mit Privatpersonen veröffentlichen dürfen, ist bislang nach unserem Kenntnisstand nicht entschieden worden. Im Ergebnis halten wir die Veröffentlichung von Listen mit privaten Gegnern für rechtswidrig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kanzlei U+C in erster Linie den Download/Upload von pornografischen Filmen abgemahnt hat. Für viele User dürfte es ein empfindliches Übel darstellen, wenn sie ihren Namen auf einer Liste von U+C finden, wonach sie angeblich einen Porno konsumiert haben sollen. Im Einzelfall könnte dies sogar berufliche Konsequenzen haben, etwa wenn Pfarrheime etc. abgemahnt wurden.
Wir gehen aktuell davon aus, dass es zu einer tatsächlichen Veröffentlichung kaum kommen wird. Zum einen würde U+C so offenlegen, wie viele Abmahnungen tatsächlich verschickt wurden. Wir gehen immer noch davon aus, dass Abmahnungen im Bereich von einigen 100.000 Abmahnungen verschickt wurden. Gerade vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchseinwandes würde sich U+C durch eine Veröffentlichung keinen Gefallen tun. Zudem würden etliche User einstweilige Verfügungen gegen U+C beantragen, das Kostenrisiko für U+C dürfte enorm sein. Vielmehr dürfte es sich um eine Drohung handeln, um die Zahlungsunwilligen unter Druck zu setzen.
Es stellt sich aber die Frage, ob bereits die Ankündigung der Veröffentlichung von Namen nicht bereits rechtliche Konsequenzen für Urmann und Collegen haben kann. Zu denken wäre hier insbesondere an den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Nötigung, bzw. Verleumdung/Üble Nachrede. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zunächst lediglich die Anschlussinhaber abgemahnt werden. Diese haben aber im Zweifel keinen Pornofilm heruntergeladen, sondern vielmehr ein konkreter Täter, der eine andere Person als der Anschlussinhaber ist. Da jedoch in der Öffentlichkeit die Unterscheidung zwischen täterschaftlicher Haftung und Störerhaftung nicht bekannt sein dürfte, kann für die Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Personen, die sich auf der Liste finden lassen, „Pornokonsumenten" sind. Dies dürfte von U+C auch so gewollt sein. Letztlich ist die Androhung „Entweder Du zahlst oder wir veröffentlichen Deinen Namen auf einem Internetpranger" die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Kommt man nun zu dem Ergebnis, dass die Drohung rechtswidrig ist, handelt es sich um eine strafbare Nötigung. Ich würde nur zu gerne wissen, wie ein Staatsanwalt dies beurteilt. Stellt sich die Frage, ob man nun Strafanzeige stellen sollte? Dies muss letztlich jeder selbst entscheiden. Viele möchten von den Abmahnern letztlich nur noch in Ruhe gelassen werden. Eine Strafanzeige könnte die Eskalationsspirale im Einzelfall weiter drehen lassen. Eine Kostenklage der Kanzlei U+C gegen den Anschlussinhaber/Anzeigenerstatter dürfte als Retourkutsche gegen eine Strafanzeige naheliegen. Auf der anderen Seite wird die Eskalationsspirale vielen egal sein. Wir würden aktuell noch nicht zu Strafanzeigen raten.
Gleichwohl werden wir für unsere Mandanten (wenn dies gewünscht ist) einstweilige Verfügungen beantragen, wenn es tatsächlich zu einer Veröffentlichung kommen sollte.
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