Verbreitung von Kinderpornografie: § 184 b Abs. 1 Nr. 1 bei Google+

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Seit 2005 betreuen wir bei Ermittlungsverfahren/Strafverfahren Hausdurchsuchung im Bereich: Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie und Jugendpornografie Mandanten im Bundesgebiet. Unsere Kanzlei hat in den Jahren mehr als 10.000 Strafsachen verteidigt und wir lassen Sie hier an einem sehr aktuellen Thema aus unserer Tätigkeit teilnehmen:

Die Verbreitung kinderpornografischen Materials ist eine Straftat, die gem. § 184 b mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis sanktioniert wird. Die Fälle werden nicht selten Öffentlichkeitswirksam durch die Medien verbreitet und die Beschuldigten in den durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind, obwohl sie bis zum anders lautenden Urteil als unschuldig anzusehen sind, Repressalien und massiven emotionalen, verbalen und teilweise körperlichen Angriffen ausgesetzt. Kein Wunder, bei Straftaten gegen unschuldige Kinder, gehen die Emotionen schnell hoch.

Ziel dieses Beitrages ist es zu erläutern, wie der Beschuldigte am Beispiel von Google oder anderen sozialen Netzwerken ihre Bilder verbreiten und wie sie dann überführt werden. Gerade, wenn nur ein Anfangsverdacht besteht, wird sich zeigen, dass es etliche Möglichkeiten gibt, die Fährte auf einen Unschuldigen zu legen.

Beispiel: Google+ und Kinderpornos

Google+ ist ein soziales Netzwerk des US-amerikanischen Unternehmens Google LLC und seit dem Juni 2011 online. Zunächst war die Registrierung nur möglich, wenn man von einem bereits vorhandenen Benutzer eingeladen wurde. Seit September 2011 kann man sich auch ohne Einladung bei dem sozialen Netzwerk registrieren. Derzeit sind dort über drei Milliarden Benutzer aktiv. Benutzer können dabei sowohl Privatpersonen sein als auch Unternehmen.

Die für das Verbreiten von Kinderpornografie relevanten Funktionen des Netzwerks, lassen sich so beschreiben:

Mit den Kreisen, was ungefähr dem entspricht, was bei Facebook eine Gruppe ist, kann der Nutzer seine Kontakte in Gruppen aufteilen und so unterschiedliche Informationen mit bestimmten Kreisen teilen. Ein Nutzer kann zum Beispiel mit seiner Familie Bilder der letzten Familienfeier teilen, ohne, dass diese sehen, dass er in einem Kreis von Pädophilen Kinderpornos hochlädt. Die Kontakte müssen dabei auch nicht bei Google+ angemeldet sein, um einem Kreis anzugehören. Informationen, die mit solchen Personen geteilt werden, werden einfach per E-Mail zugestellt. Als Benutzer kann man dabei auch festlegen, wer die Mitglieder der eigenen Kreise sehen darf, als auch, wer sehen darf, in wessen Kreisen man selbst enthalten ist – so wird die Gruppe geheim gehalten und auch die eigene Teilnahme an der Gruppe. Die Nutzer von Google+ können so viele Bilddateien hochladen, wie sie wollen und Alben anlegen. Die maximale Größe entspricht dabei 2048 x 2048 Pixeln. Ein vermeintliches Paradies für Internet-Straftäter.

Big Brother is watching you!

Was die meisten aber übersehen: Google ist ein amerikanisches Unternehmen – und dort geht man mit so ziemlich jedem Mittel gegen die illegale Verbreitung von Kinderpornos vor. Das funktioniert so:

Auf Grund eines Bundesgesetzes sind US-amerikanische Provider, so auch Google, verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche „non-profit“ Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) weiterzuleiten.

Die NCMEC betreibt ein weltweites Netzwerk von vermissten Kindern und hat Strafverfolgungsbeamte aus 121 Ländern ausgebildet, arbeitet mit Strafverfolgungsbehörden in über 100 Ländern zusammen und auch mit Gesetzgebern in 100 Ländern, um neue Gesetze zur Bekämpfung von Kinderpornografie zu verabschieden. Dafür nimmt das NCMEC auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder entgegen. Alle beim NCMEC eingehenden Hinweise werden dort gesichtet und münden in standardisierte Berichte sog. „CyberTiplineReports“, die an die für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden.

Das NCMEC hat dem Bundeskriminalamt im März 2014 die Möglichkeit eingeräumt, über eine gesicherte Datenverbindung, einen sog. VPN-Tunnel auf die dortige Datenbank zuzugreifen, um tagesaktuell CyberTipline Reports samt dazugehörigen Beweismitteln zur weiteren Bearbeitung herunterzuladen. Aus diesen CyberTipline Reports und den mitgelieferten Beweismitteln ergeben sich alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen.

Wie kommt das Bundeskriminalamt dann auf den einzelnen Täter?

Vorliegender Fall ist im vergangenen Jahr auf unserem Tisch gelandet:

Auf dem oben beschriebenen Weg erhielt das BKA eine Mitteilung des NCMEC, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Google“ unter Nutzung einer exakt genannten IP-Adresse sowie der sekundengenauen Uhrzeit nach Bewertung des NCMEC kinderpornografische Schriften bei Google+ hochgeladen hat. Auch genannt war der letzte Login auf das betreffende Google-Profil, wieder unter genauer Angabe der IP-Adresse, des Tages und der Uhrzeit.

Zudem wurden durch Google selbst die Nutzerdaten übermittelt: Name, E-Mailadresse sowie die Ersatz-Mail-Adresse. Also: Google liest mit! Genauso tun es auch Facebook, Twitter & Co. Alle sozialen Netzwerke, die legal unterwegs sind, kontrollieren die Dateien, die dort hochgeladen werden! Auch die Dateien, die in vermeintlich geheime Gruppen hochgeladen werden. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis es entdeckt wird – und das Internet vergisst nichts.

Was passiert dann? Ein Beamter des BKA schaut sich an, was man dort hochgeladen hat. Entsprechen die Bilder oder Videos dann nicht nur nach amerikanischen, sondern auch dem deutschen Verständnis von Kinderpornografie, werden Ermittlungen eingeleitet.

Was ist in Deutschland als Kinderpornografie anzusehen?

Alles, was

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, der gesetzlichen Definition eines Kindes, zeigt;
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Wie geht es dann weiter?

Das BKA ermittelt mittels der IP-Adresse den Provider, wie z. B. die Telekom, Vodafone, Unity Media usw. und holt sich von dem Provider den Namen und die Anschrift der Person, die als Kunde unter der IP-Adresse registriert ist.

Weiter wird dann geprüft, wer alles unter der betreffenden Anschrift gemeldet ist, also wohnt. Dies können in einem Mehrfamilienhaus dutzende Personen sein. So kann es eben auch vorkommen, dass das eigene WLAN gehacked wird oder irgendwelche Nachbarn auf das WLAN Zugriff haben und unkontrolliert im Internet Straftaten begehen, ohne, dass es auf sie zurückfällt. Deshalb ist es extrem wichtig sein Internetkennwort gut zu schützen und regelmäßig zu verändern.

Was in dem Fall unseres Mandanten dann folgte, war eine Hausdurchsuchung. Morgens um 6 Uhr klingeln ein paar freundliche Polizisten und ein Staatsanwalt und holen Sie aus dem Bett. Dann wird die Bude auf den Kopf gestellt und alles an Elektronik mitgenommen, was zu finden ist: Computer, Laptops, Spielekonsolen, Handys, Tablets, Fotokameras usw. Auf allen diesen Geräten könnten potenziell die hochgeladenen Bilder und Videos sein.

Nachdem die Elektronik dann gesichert wurde, wird sie ausgewertet. Heißt: Eine computerforensische Software durchsucht die Datenträger nach Bild- und Videodateien, auch solchen, die gelöscht wurden.

Für den weiteren Verfahrensablauf ist es entscheidend, ob dann auf dem Datenträger entsprechende Bild- oder Videodateien gefunden werden.

Wie reagiert man in derartigen Fällen?

Im Regelfall bekommt man als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung kinderpornografischen Materials erst etwas von der Polizei zu sehen, wenn sie wegen der Hausdurchsuchung an der Tür klingelt. In diesem Moment können Sie sich sowieso nicht wehren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und erläutern, und verständigen Sie sobald es geht einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger.

In den dann folgenden Verfahrensschritten wird ein guter Strafverteidiger die Ermittlungs- und Beweisakten anfordern, um zu sehen, was an Beweismitteln gefunden wurde und worauf die Beweise fußen. Hat man lediglich eine E-Mail-Adresse unter dem Namen des Internetkunden in einem CyberTipline Report bekommen, gibt es dafür viele Möglichkeiten:

Jeder kann unter jedem Namen eine E-Mail-Adresse einrichten. Wenn der Täter dann auch noch unerkannt Zugang zu dem WLAN dieser Person haben, können er praktisch vollkommen unentdeckt operieren und der Verdacht wird zunächst immer auf die Person fallen, die unter der IP-Adresse den Providervertrag geschlossen hat.

Wenn ein Ermittlungsverfahren in einer Kinderporno-Sache gegen Sie läuft, ist es extrem wichtig sich so früh wie möglich anwaltlich vertreten zu lassen und gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Bei der kleinsten Abweichung der Geschichten, Vergesslichkeiten oder Ungereimtheiten wird der Verdacht nur weiter in Ihre Richtung führen. Überlassen Sie den Kontakt zur Polizei und zur Staatsanwaltschaft ihrem kompetenten Verteidiger.

Die Rechtsanwälte Louis & Michaelis verteidigen seit 2005 deutschlandweit in sämtlichen Strafrechtsgebieten, auch hinsichtlich der Verbreitung kinderpornografischen Materials gem. § 184 b StGB. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, zögern Sie nicht uns unverbindlich anzusprechen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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