Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 -
Auf viele Arbeitsverhältnisse finden sogenannte Ausschlussfristen Anwendung, sei es aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, sei es aufgrund eines Tarifvertrages. Danach sind offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer recht kurzen Frist – oftmals innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit – gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen, und zwar auch schon während des Laufs des Arbeitsverhältnisses. Wird die Ausschlussfrist versäumt, ist der Anspruch anschließend in der Regel nicht mehr erfolgversprechend realisierbar.
Auch der bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fällig werdende Anspruch auf Abgeltung noch offenen Resturlaubs unterfällt tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung gerichtlich wehrt, ist mit der Klageerhebung nicht zugleich auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun mit Entscheidung vom 27. Oktober 2020 (Az. 9 AZR 531/19) nochmals bestätigt und knüpft damit unter anderem an eine bereits 2017 ergangene Entscheidung an.
Der Kläger war im Wege der Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vorgegangen, durch die sein Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Jahre 2017 enden sollte. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Verhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Eine Regelung zur Urlaubsabgeltung beinhaltete der Vergleich nicht. Im April 2018 verlangte der Kläger die Abgeltung von 19 restlichen Urlaubstagen und berief sich darauf, erst mit dem gerichtlichen Vergleich im Frühjahr 2018 habe festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Jahres 2017 geendet habe. Der Arbeitgeber lehnte die Urlaubsabgeltung unter Berufung auf die Ausschlussfristenregelung im anwendbaren Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie ab – zurecht, wie das BAG urteilte. Der Kläger hätte den Abgeltungsanspruch zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist rechtzeitig vorsorglich schriftlich geltend machen müssen. Durch die Klageerhebung war diese Frist nicht gewahrt, denn durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt ein Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung nur die aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Hierunter fällt aber nicht der Abgeltungsanspruch, der gerade nicht den Fortbestand, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt:
„Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Kündigungsschutzklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 IV BUrlG geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus.“
Was können wir für Sie tun?
Auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Ausschlussfristen stellen regelmäßig ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar, bieten auf der anderen Seite aber auch nicht selten unverhoffte Chancen: Viele einzelvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam formuliert, sodass auch nach Fristablauf nicht zwingend „alles verloren“ ist. Selbstverständlich empfiehlt es sich aber, Ausschlussfristen stets vorsorglich einzuhalten – und zwar auch schon während des Laufs des Arbeitsverhältnisses.
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Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte
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