Verkehrsunfälle mit Radfahrern – wichtige Urteile
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Nichtbenutzung des richtigen Radwegs
Endet ein Radweg im Bereich einer Kreuzung, darf ein Radfahrer nicht auf dem Bürgersteig weiterfahren. Er muss entweder vom Rad absteigen oder auf die Straße wechseln. Tut er dies nicht und kommt es auf dem Bürgersteig zu einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger, haftet er zum überwiegenden Teil (OLG Düsseldorf, Az.: 15 U 53/94).
Benutzt ein Radfahrer verbotswidrig den linksseitigen Bürgersteig und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem langsam aus einer Grundstückausfahrt ausfahrenden Pkw, liegt ein grober Verkehrsverstoß des Radfahrers vor, weshalb er keine Ansprüche geltend machen kann (OLG Celle, Az.: 14 U 222/02; OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 117/90; OLG Schleswig, Az.: 9 U 86/89).
Benutzt ein Radfahrer trotz eines vorhandenen Radwegs einen daneben verlaufenden Bürgersteig und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem langsam aus einer Grundstückausfahrt kommenden Pkw, führt dies zu einer 50 %igen Mithaftung des Radfahrers (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 192/06).
Fährt ein Radfahrer verbotenerweise auf einem linksseitigen Radweg und missachtet zusätzlich eine rote Ampel und kommt es hierdurch zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, haftet er allein (OLG Celle, Az.: 14 U 83/05).
Benutzt ein Radfahrer verbotenerweise den linksseitigen Radweg und stürzt ein ihm entgegen kommender Radfahrer bei einem Ausweichversuch, haftet der linksseitig fahrende Radfahrer zu 100 % (OLG Celle, Az.: 14 U 103/04).
Fährt ein Radfahrer trotz eines vorhandenen Radwegs auf der Straße und wird dort von einem Kraftfahrzeug angefahren, welches ihn überholt, muss er sich ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen (OLG Hamm, Az.: 6 U 91/93).
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg ist im Allgemeinen von einer höheren Verantwortung des Radfahrers auszugehen. Deshalb ist meist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Radfahrers auszugehen (OLG München, Az.: 10 U 2809/09).
Fehlende Fahrrad-Beleuchtung
Fährt ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und kommt es daraufhin zu einem Verkehrsunfall mit einem Unfallgegner, der den Radfahrer nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, führt dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Radfahrers. Er muss daher beweisen, dass die fehlende Beleuchtung nicht die Ursache des Verkehrsunfalls war (OLG Frankfurt a.M., Az.: 24 U 201/03).
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem geradeaus fahrenden Radfahrer ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und einem entgegen kommenden Kraftfahrzeug, das links abbiegt, haftet der Radfahrer zu 30 %. Dies gilt auch dann, wenn die Straße ausreichend beleuchtet war und der entgegen kommende Kraftfahrer den Radfahrer hätte sehen müssen (OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 153/09).
Verkehrsunfall ohne Fahrradhelm
Erleidet ein nicht behelmter Fahrradfahrer durch einen Verkehrsunfall Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Helms weniger schwer gewesen wären, trifft ihn trotzdem kein Mitverschulden (BGH, Az.: VI ZR 281/13).
Radfahrer an Haltestelle
Kommt es im Bereich einer Haltestelle zu einem Verkehrsunfall zwischen einem auf einem Radweg fahrenden Radfahrer und einem aussteigenden Fahrgast, haftet der Radfahrer zu 80 %, wenn er den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten hat und/oder schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist (Kammergericht Berlin, Az.: 29 U 18/14).
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