Verteidigung Sexualstrafrecht: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Besitz kinderpornographischer Schriften
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Verteidigung im Sexualstrafrecht – ein komplexes Thema mit vielen erheblichen Risiken
Was zählt zum Sexualstrafrecht?
Hier zählen neben den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie z.B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung natürlich auch der Besitz von kinderpornografischen Schriften und Exhibitionismus.
Viele Straftatbestände, die im Bezug zum Sexualstrafrecht stehen, sind schwere Verbrechen, die bereits im Mindestmaß mit hohen Freiheitsstrafen bedroht sind.
Die Tatvorwürfe sind für alle Beteiligten unangenehm, peinlich und belastend – um es vorsichtig zu formulieren. Wenn man in entsprechende Ermittlungsakten schaut, ist das manchmal nicht weniger als der Blick in tiefste menschliche Abgründe.
Häufig wird man als Strafverteidiger gefragt, ob man Straftaten aus der Kategorie des Sexualstrafrechts überhaupt übernehmen könne ohne in einen Gewissenskonflikt zu geraten. „Könntest Du wirklich einen Kinderschänder oder Vergewaltiger verteidigen – oder jemand, dem vorgeworfen wird Kinderpornos zu besitzen?“ – solche oder ähnliche Fragen werden da gerne mal gestellt.
Diese Fragen übersehen aber einen wichtigen Aspekt: Es gilt zunächst einmal die Unschuldsvermutung und einem hohen Anteil der Verfahren in diesem Bereich liegen – man muss es so sagen – Lügen zugrunde, die mit dem Ziel der Existenzvernichtung gegenüber den Beschuldigten getätigt werden. Es gibt zahllose Fälle, in den über den Hebel des Vorwurfs etwa einer Vergewaltigung äußerst schmutzige Wäsche gewaschen wird. Die Gefahr, dass „etwas hängen bleibt“ ist gerade im Kontext mit Kindern einfach sehr hoch und treibt nicht wenige zu Unrecht Beschuldigte in die Nähe des Suizids oder gar in diesen.
Zudem ist zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Verteidigers ist, bestimmte Tatvorwürfe des Mandanten moralisch zu bewerten und vom Ausgang dieser Bewertung die Übernahme des Mandats abhängig zu machen. Jeder Mensch hat – egal was er verbrochen hat – das Recht auf ein faires Verfahren und der Einhaltung der Regeln des Strafprozesses. Dies zu gewährleisten ist Aufgabe des Verteidigers und nichts anderes. Wer sich als Anwalt von etwaigen inneren Vorbehalten und Vorverurteilungen dem Mandanten gegenüber nicht freizeichnen kann, ist ein Verteidiger, der sich mit seiner Rolle noch nicht hinreichend auseinandergesetzt und diese nicht begriffen hat.
Die Antwort auf die Frage, ob ich solche Mandate übernehme lautet also: Ja, natürlich übernehme ich sie. Und wenn es eine Möglichkeit gibt, das Verfahren etwa wegen schwerer Verfahrensfehler zu Fall zu bringen, dann werde ich das tun – auf die Frage ob Sie die Tat begangen haben oder nicht kommt es nicht an. Das ist für mich ganz ehrlich auch von untergeordnetem Interesse.
Schon die Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten in erheblichem Maße existenzbedrohlich sein, wenn diese etwa zu einer Verdachtskündigung beim Arbeitgeber führt.
Demgegenüber haben Opfer im Sexualstrafrecht oft Angst, dass man ihnen nicht glaubt und dass sie durch eine Aussage im Strafverfahren wiederholt traumatisiert werden. In diesem Spannungsfeld bewegt sich der Anwalt, sei es als Verteidiger, sei es als Vertreter der Nebenklage.
Welche Beweismittel gibt es im Sexualstrafrecht?
Oft nehmen Beschuldigte oder Opfer von Sexualstraftaten an, es gäbe keine Beweise, da ja niemand bei der Tat dabei war und keine objektiven Beweismittel wie z.B. Verletzungsspuren vorliegen.
Dies ist ein grober Denkfehler: Das Beweismittel ist hier die Aussage der Anzeigenden als Zeugin, die im Regelfall der Einlassung des Beschuldigten entgegensteht, denn natürlich werden solche Taten oft bestritten, liegt ja in der Natur der Sache.
Die Konstellation ist dann also Aussage gegen Aussage. Dies führt aber keineswegs dazu, dass das Verfahren eingestellt wird und es weder zu einer Anklage bzw. einer Verurteilung kommt. Ansonsten würde z.B. eine Vergewaltigung in den seltensten Fällen bestraft werden.
In der Praxis ist das Gegenteil der Fall – und das ist eine recht bedenkliche Angelegenheit: Im Zweifel wird dem Opfer geglaubt und der Angeklagte verurteilt, wenn sich keine Widersprüche oder ein einleuchtendes Motiv für eine Falschbelastung finden lassen.
Für den Beschuldigten stellt deswegen der Vorwurf eines Sexualdelikts eine große Gefahr dar – demgegenüber muss ein Opfer in den meisten Fällen keine Angst haben, dass man der Anzeige keinen hinreichenden Glauben schenkt. Das erklärt evtl. auch die „Beliebtheit“ des Vorwurfs z.B. einer Vergewaltigung seitens mental suboptimierten Personen, die meinen, aus Gründen wie Rachsucht und Zorn die Berechtigung zu haben, Existenzen anderer Personen psychisch und womöglich auch physisch zu vernichten. Mit anderen Worten: Es gibt kaum ein heißeres Pflaster im Recht.
Das Strafverfahren im Sexualstrafrecht soll Klärung bezüglich der Frage bringen, ob der Verdächtigte zu Recht oder zu Unrecht belastet wird.
Das hängt wie bereits erwähnt in der Regel entscheidend von der Aussage des Opfers ab.
Der Ausgang des Strafverfahrens im Bereich des Sexualstrafrechts erfordert es zwingend, sich von einen mit den gängigen Fragen der Aussagepsychologie vertrauten, also auf dem Gebiet der Aussageanalyse erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen.
Es sind vertiefte Kenntnisse auf diesem Gebiet unabdingbar, um richtig entscheiden zu können, ob ein zum Beispiel ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen ist oder die Frage zu beantworten, ob ein bereits eingeholtes Gutachten richtig erstellt worden ist. Dasselbe gilt für ein mögliches psychiatrisches Gutachten, um zu klären, ob sich eine psychische Erkrankung auf die Wahrnehmung und/oder die Aussage ausgewirkt haben kann – und genau hier liegt der Hase häufig im Pfeffer, wie man so schön zu sagen pflegt. Die Auswirkungen solcher Gutachten können nur als immens bezeichnet werden, entscheiden sie doch darüber, ob der Beschuldigte als freier Mann das Gericht verlässt oder eine jahrelange Haftstrafe verbüßen muss, was für Sexualstraftäter häufig aus Sicherheitsaspekten die Isolierung von den anderen Gefangenen bedeutet. Die Knasthierarchie hat ebenso ihre Regeln. Recht angesehen sind oft „erfolgreiche“ Betrüger, die Geld im großen Stil erwirtschaftet haben. Unten stehen die Sexualstraftäter. Und denen reißt man auch mal gerne die Fußnägel aus, wie mir ein inhaftierter Mandant aus dem Nähkästchen erzählte.
Bei Sexualstraftaten ist die Quote der Fälle, in denen eine Falschbeschuldigung erhoben wird, wegen des damit verbundenen Stigma recht hoch und es braucht einen großen Aufwand seitens des Strafverteidigers, falsche Behauptungen als solche offen zu legen.
Es ist dagegen sehr leicht zu behaupten, dass ein tatsächlich einvernehmlicher Geschlechtsverkehr „auf einmal“ doch unfreiwillig war (etwa nachdem sich ein Partner von seiner Partnerin getrennt hat ... schon oft genug gelaufen diese Nummer). Die Anzeige einer Vergewaltigung kann darüber hinaus noch Jahre nach der Tat gestellt werden.
Sehr oft stehen diese Tatvorwürfe im Zusammenhang mit Beziehungen oder Familienmitgliedern, die aus unterschiedlichsten Gründen und Motiven manchmal erst nach vielen Jahren angezeigt werden. Viele dieser Motive sind der Schublade Rache zuzuordnen.
Das Gericht muss in der Hauptverhandlung das Opfer schützen und gleichzeitig herausfinden, ob die Tatvorwürfe stimmen. Wenn der Angeklagte kein Geständnis ablegt sondern schweigt, ist es unumgänglich, dass das Opfer zu dem Vorwurf befragt werden muss. Hierbei kommt es häufig vor, dass das Gericht (und die Staatsanwaltschaft sowieso) nur sehr oberflächliche Fragen stellt und häufig erhebliche Defizite beim Hinterfragen bestimmter Aussagen zu erkennen sind.
Hier ist nun der Verteidiger gefordert, gezielter nachzufragen, nachzusetzen, nicht locker zu lassen und – dazu kommt es leider in solchen Fällen oft – eher hart und „dreckig“ zu werden um etwaige Widersprüche und Lügen aus der Gosse ans Tageslicht zu befördern. Hier wird mit anderen Worten mit harten Bandagen gekämpft. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Anwalt als Verteidiger auftritt als auch für den anderen Fall, dass er dem Opfer beisteht. Es gibt wenig Bereiche im Strafrecht, bei denen die gewissenhafte Interessenvertretung seitens des Anwalts so wichtig ist wie hier – weil es eben gerade auf die Aussagen von Zeugen ankommt, die teilweise noch Kinder sind.
Welche Tatbestände umfasst das Sexualstrafrecht?
Es gibt sehr viele unterschiedliche Konstellationen und Tatbestände, die sich vereinfacht dargestellt in drei Gruppen einteilen lassen:
Sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch bei Erwachsenen
Dazu zählen etwa die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs.1 StGB) und die Vergewaltigung (§ 177 Abs.2 StGB), bei denen auf beiden Seiten um Erwachsene beteiligt sind. Oft spielen hierbei in jüngster Vergangenheit die sog. „K.O.-Tropfen“ eine entscheidende Rolle – diese sind nur sehr wenige Stunden im Körper nachweisbar. Wenn Sie also ein Opfer einer Sexualstraftat sind oder glauben, dass sie eines sein könnten, sofort ins Krankenhaus zur Blutanalyse – nicht erst einen Tag später, dann wird es meist zu spät sein für einen Nachweis!
Ergänzung findet der Grundtatbestand in speziellen Vorschriften, etwa wenn es sich bei den Opfern um Widerstandsunfähige (§ 179 StGB) / Gefangene / Kranke (§ 174a StGB) handelt bzw. der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) oder eines besonderen Verhältnisses (§ 174c StGB) stattfand.
Sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen
Die zweite Gruppe besteht aus den Sexualdelikten, die im Bezug zu Kindern und Jugendlichen stehen. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und Kindern (§ 176 StGB) und Jugendlichen (§ 182 StGB) ist generell strafbar.
Eine in der Praxis bedeutende und ebenso häufig unterschätze Rolle in diesem Zusammenhang nimmt auch die Förderung sexueller Handlung Minderjähriger (§ 180 StGB) ein. Diese Vorschrift müssen v.a. die Erzieher und Aufsichtspersonen beachten. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird bei einer Verurteilung mit harten Strafen sanktioniert, die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist da oft nicht mehr in Reichweite.
Erwerb, Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften
Der Straftatbestand Erwerb, Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften (nach § 184 b StGB) und die Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften hat in den letzten Jahren stark zugenommen.
Der Grund hierfür ist natürlich das Internet, das im Darknet viele Möglichkeiten bietet, relativ leicht an entsprechende Bilder und Videos zu kommen. Kinderpornographie ist ein eigener, lukrativer Wirtschaftszweig – die Zahl der entsprechenden Ermittlungsverfahren ist hoch. Die Zahl der polizeilich erfassten Fälle des Besitzes von Kinderpornographie liegt deutschlandweit zwischen knapp 4000 und 8000 in den letzten 8 Jahren.
Erfüllt ist der Straftatbestand ist nach der Rechtsprechung des BGH bereits dann , wenn bildliche oder schriftliche Darstellungen mit kinderpornografischen Inhalten kurzfristig in den Cache-Speicher bzw. den temporären Internetspeicher gelangt sind, auch wenn diese nicht bewusst gespeichert werden.
Dieser sehr weit gefasste Tatbestand wird von den Gerichten mit recht harten Strafen geahndet. Häufig werden bereits bei Ersttätern Freiheitsstrafen verhängt, die etwa im Bereich einer gefährlichen Körperverletzung liegen, also zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Oft drohen in vielen Fällen erhebliche berufliche Konsequenzen – so zum Beispiel, wenn der Beschuldigte Beamter ist. Seinen Beamtenstatus ist er dann schneller los als man gucken kann. Man sieht hier sehr deutlich, wie leicht es ist, Menschen mit falschen Bezichtigungen wirtschaftlich zu vernichten.
Recht gute Verteidigungschancen bestehen, wenn keine Angaben darüber gemacht werden, wer von mehreren Nutzern eines Internetanschlusses oder eines Computers in dem zur Rede stehenden Zeitraum Zugriff auf den Rechner gehabt hat. Hier gilt wie überall im Strafrecht, dass eine vorschnelle Äußerung der Polizei gegenüber häufig nicht mehr zu reparieren ist. Deshalb sei auch hier nochmal auf das Schweigerecht hingewiesen. Bei solch existenziellen Tatvorwürfen immer schweigen und einen (nach Möglichkeit guten) Anwalt einschalten.
Um zu einer Verurteilung zu gelangen, muss die Staatsanwaltschaft nämlich den Besitz oder die Verbreitungshandlung einer bestimmten natürlichen Person zuordnen können, was ein guter Gesichtspunkt ist, an dem die Verteidigung ansetzen kann.
Eine weitere Schublade im Bereich der Sexualdelikte bilden die Sorgfaltspflichtverletzungen bezüglich der Verbreitung und dem Erwerb von pornographischen Schriften (§ 184 StGB).
Hiervon können nicht nur Eltern, sondern auch Ladenangestellte und Aufsichtspersonen in besonderen Situationen betroffen sein. Zum Thema Internet und Trägermedien gibt es noch weitere, speziellere Vorschriften nach dem JMStV und JuSchG, die ähnliche Tatbestände wie beispielsweise das Zugänglichmachen von Kinderpornographie im Internet betreffen.
Gibt es noch weitere Delikte?
Hierzu kommen einige (neuere) Vorschriften, wie die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB), Menschenhandel (§§ 180b, 181 StGB) sowie die exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB). Und die immer häufiger vorkommende sexuelle Beleidigung nach § 185 StGB.
Welche Konsequenzen drohen mir im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat?
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Sexualstraftat hat weitgreifende Konsequenzen:
- in der Regel drohen hohe Freiheitsstrafen (auch schon bei Ersttätern), teilweise sogar Mindeststrafen von 2 oder sogar 5 Jahren. Beachten Sie, dass bei Überschreiten der Grenze von 2 Jahren die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe
- Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe bei Wiederholungstätern
- Verlust der bürgerlichen Existenz sowohl in gesellschaftlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht, berufsrechtliche Konsequenzen und das Stigma „Sexualstraftäter“ hängen ihnen bis zum Ende Ihrer Tage nach
- Schmerzensgeldforderungen (in der Regel mindestens mehrere tausend Euro bis hin zu fünfstelligen Summen)
- Die Vorstrafen werden länger als normal im Bundeszentralregister gespeichert, in der Regel mindestens 20 Jahre, ebenso gelten längere Besonderheiten bei der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis
- faktisches Einreiseverbot für eine Vielzahl von Staaten, z.B. die USA für mindestens 5 Jahre
- bei Bezug zur beruflichen Tätigkeit kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden, auch das ist eher Regel als Ausnahme
- und stets: Vollständiger Ansehensverlust
Wenn Sie also Beschuldigter oder Opfer einer Sexualstraftat sind, sollten Sie sich schnellstmöglich um einen professionellen Rechtsbeistand bemühen – ich stehe Ihnen hier gerne als Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei und übernehme Mandate aus dem ganzen Bundesgebiet.
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