Wettbewerbsrecht | IDO-Interessenverband e.V.

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Der IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sprich erneut wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern (eBay-Verkäufern) aus. Wir haben bereits mehrfach über diese Abmahnungen berichtet und mehrere Mandanten in diesen Fällen vertreten.

Gegenstand der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des IDO-Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sind häufig verschiedene Verstöße in Bezug auf

  • Musterbelehrung zum Widerrufsrecht
  • Link zur OS Plattform nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zur außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Angabe von Lieferfristen
  • Angaben nach Art. 246c Nr. 2 EGBGB

Verstöße gegen die vorgenannten Regelung stellen gleichzeitig Verstöße gegen § 3a UWG (in der Abmahnung des IDO-Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fälschlicherweise als § 4 Nr. 11 UWG benannt) dar.

§ 3a UWG lautet: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Der IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer pauschalen Abmahngebühr in Höhe von 232,05 €.

Reaktion bei Abmahnung durch IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Problematisch ist, dass Abmahnvereine häufig Verstöße nur teilweise verfolgen, so auch in dem vorliegenden Fall. Befinden sich solche oder ähnliche weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf Ihrer Seite, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass weitere Abmahnungen folgen.

Die Abmahnung des IDO-Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sollte daher für jeden Onlinehändler Anlass sein, das eigene Angebot wettbewerbsrechtlich absichern zu lassen.

Wir raten dabei von Angeboten ab, die Ihnen zu Pauschalpreisen vorgefertigte Textbausteine etc. zukommen lassen, ohne dass Ihr Onlineshop durch einen spezialisierten Fachanwalt einmal individuell wettbewerbsrechtlich überprüft wurde. Aus unserer Sicht fehlt hier häufig die individuelle Anpassung an die Besonderheiten des jeweiligen Onlineangebots. So muss ein Händler, welcher mit gebrauchter Software handelt, andere Vorgaben beachten, als ein Händler, der Textilien oder Elektroartikel verkauft. Das Einfügen vorgefertigter AGB ist hier sicherlich nicht ausreichend, um auf Dauer kostenpflichtigen Abmahnungen zu entgehen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Unsere Sozietät ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und die Absicherung von Onlineangeboten spezialisiert. Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialist im Wettbewerbsrecht.

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne unverbindlich unter der auf dieser Seite im Autorenprofil angegebenen Telefonnummer an oder senden Sie uns eine E-Mail an die darin genannte E-Mail-Adresse.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und verfügen über die erforderlichen speziellen, vertieften Kenntnisse – wie auch die entsprechende Fachanwaltschaft verdeutlicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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