Wieweit reicht die Aufklärungspflicht eines Arztes vor der Operation?
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Bekanntermaßen obliegt es Ärzten, den Patienten vor einem medizinischen Eingriff hinsichtlich möglicher Folgen aufzuklären. Doch wie weit reicht diese Pflicht?
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22.08.2012 - 5 U 496/12 - muss ein Arzt sogar über seltene, allerdings folgenschwere Risiken aufklären. Ein allgemeiner Hinweis in einem Aufklärungsbogen genügt in diesem Zusammenhang nicht.
Dem Urteil lag der Fall einer Frau zu Grunde, die infolge einer Zahnbehandlung eine selten auftretende aber dauerhafte Nervschädigung erlitten hatte. Hieraus resultierten permanente Schmerzen beim Kauen sowie Sensibilitätsstörungen. Das Landgericht gab der Klage der Geschädigten statt und verurteilte den beklagten Zahnarzt zur Leistung von Schadensersatz, da er die Klägerin im Vorfeld der Operation nicht umfassend über das Risiko einer entsprechenden Schädigung aufgeklärt habe.
Die Berufung des Arztes blieb erfolglos. Auch das OLG Koblenz folgte der Argumentation der Klägerin. Der Arzt, welcher sich an das Aufklärungsgespräch nicht mehr erinnern konnte, habe den Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung hinsichtlich des Risikos einer schwerwiegenden, dauerhaften Nervschädigung nicht erbringen können. Insbesondere reiche der kurze Hinweis auf mögliche „Nervschädigungen" auf dem Aufklärungsbogen nicht aus, um der Aufklärungspflicht zu genügen. Ist eine Komplikation, so selten sie auch auftreten mag, geeignet, die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend zu beeinträchtigen, muss der Arzt hierüber umfassend aufklären und dem Patienten somit die Möglichkeit bieten, eine andere Behandlungsmethode zu wählen.
Geschädigte Patienten können sich mit ihrem Fragen jederzeit vertrauensvoll an die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller wenden. Diese berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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