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Wenn die Abschiebung droht: Das können Sie tun

  • 11 Minuten Lesezeit
Wenn die Abschiebung droht: Das können Sie tun

Haben Sie eine Abschiebungsandrohung erhalten oder endet Ihre Duldung demnächst? Dann ist schnelle Hilfe gefragt. Zwei Experten für Ausländerrecht und Asylrecht, Rechtsanwalt Ernesto Martin Grueneberg und Rechtsanwältin Jêle Coskun, erklären Ihnen, wie eine Abschiebung abläuft und wie sich Betroffene dagegen wehren können. 

Abschiebung aus Deutschland: Was bedeutet das?

Geregelt ist die Abschiebung in § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Die Abschiebung ist das Instrument zur Durchsetzung bzw. Vollstreckung der Ausreisepflicht eines Ausländers. Die Abschiebung erfolgt als Realakt durch den Staat bzw. seine zuständigen Behörden. Der ausreisepflichtige Ausländer wird aus Deutschland in seinen Heimatstaat oder in einen Drittstaat abgeschoben. 

Bei der Abschiebung einer Person ist zu beachten, dass der Grundsatz des Vorranges der freiwilligen Ausreise gilt. Das heißt, dass eine Person nur abgeschoben werden kann, wenn die in § 58 AufenthG genannten Abschiebegründe vorliegen, beispielsweise wenn der Ausländer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausreist und damit eine freiwillige Ausreise nicht mehr gesichert ist.  

Jedoch kann nach § 58a AufenthG eine sofortige Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder einer terroristischen Gefahr auch ohne vorherige Ausweisung ergehen. Davon Betroffene müssen unverzüglich die Gelegenheit erhalten, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren. 

Zudem ist bei der Anwendung der Norm des § 58 AufenthG stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten, d. h., dass eine Abschiebung nur dann durchzuführen ist, wenn kein geeignetes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in Betracht kommt. Die Behörden sind im Rahmen ihrer Entscheidung über eine Abschiebung dazu verpflichtet, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert, dass die Behörden zu prüfen haben, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen, und haben ebenso im Falle der Verneinung darzulegen, weshalb diese in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht in Betracht kommen. 

Im EU-Recht wird die Vollstreckung der Ausreisepflicht als ,,Rückführung‘‘ bezeichnet. 

Abzugrenzen ist die Abschiebung von der Zurückweisung sowie der Zurückschiebung. 

Unter einer Zurückweisung ist das Abweisen einer Person an der Grenze zu verstehen, die unerlaubt in ein Land einreisen will. Die Abweisung wird durch die Grenzbehörden durchgeführt. Die Einreise wird mithin verweigert. 

Die davon zu differenzierende Zurückschiebung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme des AufenthG, die in § 57 AufenthG geregelt ist. Voraussetzung für eine Zurückschiebung ist, dass ein Ausländer bereits unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist. Eine Zurückschiebung hat innerhalb von 6 Monaten nach der unerlaubten Einreise zu erfolgen. Eine Zurückschiebung hat, wie auch die Abschiebung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG zur Folge.

Freiwillige Ausreise vs. Überstellung

Abschiebung von Flüchtlingen

Zentrale und wichtigste Rechtsquelle des materiellen Asylrechts ist die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Bei der Begriffsbestimmung wird daher vorrangig auf die Definition des Flüchtlingsbegriffes in Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention abgestellt. Gem. Art. 1 Ziff. 2 GFK ist ein Flüchtling eine Person, ,,die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.‘‘ 

Zu beachten ist, dass eine Person offiziell in Deutschland erst dann als ,,Flüchtling‘‘ bezeichnet werden kann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die oben genannten Kriterien in einer Person anerkennt bzw. einer Person den Flüchtlingsstatus per Verwaltungsakt bzw. Bescheid zuerkennt. Vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten Ausländer, die einen Asylantrag stellen, rechtlich als ,,Asylbewerber‘‘. 

Ein abgelehnter Asylbewerber bzw. ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt worden ist, kann abgeschoben werden, wenn sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, er vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Gründe für eine Abschiebung vorliegen. 

Ein Asylantrag wird abgelehnt, wenn der Asylantrag unzulässig und/oder unbegründet ist. 

Ein Asylantrag ist insbesondere dann unzulässig, wenn ein Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsland der EU zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dies ist durch das Europarecht bzw. durch die Dublin-III-Verordnung geregelt. 

In diesem Fall droht dem Ausländer eine Rücküberstellung in dieses Land. 

Einem Ausländer droht die Abschiebung, wenn er keinen Aufenthaltstitel besitzt, wenn dem Asylbewerber kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht der subsidiäre Schutzstatus gewährt wird und auch keine Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen.

Gründe für eine Abschiebung

Voraussetzung für eine Abschiebung ist zunächst, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 AufenthG ist.  

In § 58 Abs. 3 AufenthG sind sodann die einzelnen Abschiebegründe geregelt: 

Ein Grund für eine Abschiebung liegt in folgenden Fällen vor: 

Wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer 

  1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, 
  2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 
  3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist (Anm. der Autorin: Wenn der Ausländer ausgewiesen wird, weil sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und eine Abwägung unter Anbetracht der Gesamtumstände ergibt, dass das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt) ,
  4. mittellos ist (Anm. der Autorin: der Ausländer seine Ausreise nicht finanzieren kann),
  5. keinen Pass oder Passersatz besitzt, 
  6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 
  7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Abschiebung des Ausländers grundsätzlich vorgenommen werden. Allerdings muss hierbei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. 

Wie läuft eine Abschiebung ab?

Ablauf einer Abschiebung aus Deutschland

Grundsätzlich muss eine Abschiebung vor dem Vollzug angedroht werden. Die Androhung muss in Schriftform erfolgen, vgl. § 77 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung selbst ist in § 59 AufenthG geregelt. Damit wird insbesondere auch dem Vorrang des Grundsatzes der freiwilligen Ausreise Rechnung getragen. Auf eine Abschiebungsandrohung kann nur in seltenen Fällen verzichtet werden.  

Für eine Abschiebungsandrohung ist die Ausreisepflicht des Ausländers Voraussetzung. 

Im Regelfall wird eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisepflicht verbunden, die wiederum dem Gebot der Angemessenheit genügen muss.  

Der Vollzug der Abschiebung wird in Deutschland in der Regel durch die Landespolizei durchgeführt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 5 AufenthG. 

Obwohl im Zeitpunkt des Vollzuges keine rechtlichen Einwendungen mehr gegen die Abschiebung des Ausländers geltend gemacht werden können, wirkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz während des Vollzuges fort. Auch die Verpflichtung des Staates, den Grundrechtsschutz zu gewährleisten, ist während des Vollzuges stets zu beachten. 

Das bedeutet, dass bei der Art und Weise des Vollzuges diese Gebote stets zu berücksichtigen sind. Im Vordergrund stehen hierbei die Wahrung der Familieneinheit, das Kindeswohl sowie der Schutz der körperlichen Unversehrtheit.  

Unter dem Vollzug der Abschiebung ist zu verstehen, dass der Ausländer zum Flughafen oder zu einem anderen Verkehrsmittel gebracht wird, durch welches letztendlich die tatsächliche zwangsweise Ausreise, z. B. ein Abschiebeflug, erfolgt. 

Vor einer Abschiebung kommt es vor, dass ein Ausländer in Abschiebehaft genommen wird. Die Abschiebehaft ist in § 62 AufenthG geregelt. Die sogenannte Abschiebehaft hat zwei Formen. Zum einen die Vorbereitungshaft und zum anderen die Sicherungshaft.  

Die Sicherungshaft soll den Vollzug der Abschiebung des Ausländers schützen. Sie darf nur in bestimmten Fällen vorgenommen werden, die in § 62 Abs. 3 AufenthG geregelt sind. Am praktisch relevantesten ist hierbei die Fluchtgefahr bzw. wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird. 

Die Sicherungshaft kann längstens bis zu 6 Monaten angeordnet werden und nur in bestimmten Ausnahmefällen um weitere 12 Monate verlängert werden.  

Abschiebung verhindern

Erhält ein Ausländer eine Abschiebungsverfügung, muss schnellstens reagiert werden. Es ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsmittel gegen die Verfügung möglich sind. Je nach Bundesland ist ein Widerspruch oder eine Klage notwendig. Des Öfteren muss dazu ein Eilantrag, der insbesondere die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt, gestellt werden, weil die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten, das heißt, dass die Behörde trotz des Rechtsmittels die Abschiebung durchführen könnte.  

Die Abschiebungsverfügung kann in der Regel aus zwei verschiedenen Gründen angefochten werden. Zunächst kann die dahinterstehende Entscheidung (Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Anerkennung als Flüchtling) fehlerhaft sein mit der Folge, dass die auf dieser Entscheidung basierende Abschiebungsandrohung fehlerhaft ist. Sollte sich die Entscheidung jedoch als zutreffend erweisen, kann die Abschiebung verhindert werden, wenn die Behörde trotz Ausreisepflicht aufgrund sogenannter Abschiebehindernisse die Abschiebung nicht vornehmen darf und die Aussetzung der Abschiebung verfügt wird.  

Das ist z. B. der Fall, wenn der Ausländer so krank ist, dass die Abschiebung ein Risiko für seine Gesundheit oder sein Leben bedeuten würde, wenn höherrangige Rechte einer Abschiebung entgegenstehen, wie z. B. Schutz der Familie gem. Art. 6 GG, etwa wenn die Abschiebung eine Trennung von Familienangehörigen bei minderjährigen Kindern bedeuten würde. Solche Abschiebehindernisse nennt man rechtliche Abschiebehindernisse.  

Es bestehen ebenfalls tatsächliche Abschiebehindernisse, wie z. B. die Passlosigkeit. Für Staatsangehörige vieler Länder kann eine Abschiebung trotz bestehender Ausreisepflicht nicht durchgeführt werden, wenn kein gültiger Reisepass vorgelegt wurde. Auch eine fehlende Reiseverbindung zu dem Land stellt ein solches Hindernis dar.  

Abschiebung verhindern durch Arbeit

Was aber, wenn der von der Abschiebung Betroffene einer Arbeit nachgeht? Leider ist die Tatsache, dass der Ausländer arbeitet und sogar durch diese Arbeitstätigkeit ausreichend verdient, um sein Leben im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu finanzieren, kein Schutz vor einer Abschiebung. Solche Tatsachen berücksichtigt man eher bei der Prüfung, ob auf der Grundlage der Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 18 ff. AufenthG) oder eine sogenannte Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) erteilt werden kann.  

Allerdings heißt dies nicht, dass eine erlassene Abschiebungsverfügung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Zum Beispiel: Besitzt jemand einen Aufenthaltstitel, welcher aufgrund einer behördlichen Entscheidung nicht verlängert wird, erlaubt das Gesetz, solange das Eilschutzverfahren andauert, die weitere Beschäftigung (§ 81 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Allerdings verfügen viele Ausländerbehörden in Deutschland, dass die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Verlustes der Arbeitsstelle erlischt mit der Folge, dass derjenige automatisch ausreisepflichtig wird.  

Schützt eine Heirat vor der Abschiebung?

Es kommt darauf an, wann die geplante Eheschließung erfolgen kann. Die Staatsangehörigkeit des/der Verlobten ist ebenfalls von Wichtigkeit. Aber nur eine bevorstehende Eheschließung kann eine Abschiebung verhindern, vorausgesetzt der zukünftige Ehepartner besitzt die deutsche oder eine europäische Staatsangehörigkeit. Die Gerichte gehen von einer bevorstehenden Eheschließung aus, wenn diese in einem Zeitraum von einem Monaten stattfinden kann. Dann erhält der Betroffene eine Duldung.  

Bei Menschen, die von einer Abschiebung bedroht sind und heiraten, wird die zuständige Ausländerbehörde in der Regel auch Verdacht schöpfen und eingehend überprüfen, ob es sich bei der bevorstehenden Eheschließung um eine sogenannte Scheinehe handelt, welche nur dem Zweck des Verbleibs der von der Abschiebung bedrohten Person in Deutschland dient.

Aussetzung der Abschiebung

Ist die Abschiebung ausgesetzt, erhält der Ausländer eine Duldungsbescheinigung. Diese wird in der Regel als Duldung bezeichnet. Sind Duldungsgründe vorhanden, darf die Abschiebung zumindest vorläufig nicht durchgeführt werden. Duldungsgründe sind die schon genannten Abschiebungshindernisse. Duldungen sind in den §§ 60a-d AufenthG geregelt. Auch wenn eine Duldung eine gewisse Sicherheit bringt, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, sind damit einige Einschränkungen verbunden.  

So kann die Behörde verfügen, dass derjenige einen bestimmten Wohnort haben muss. Wenn es sich um eine Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität (§ 60b AufenthG) handelt, ist die Arbeitsaufnahme verboten. Bei der Frage, welche Sozialleistungen der Betroffene in Anspruch nehmen kann, sind Nachteile für Duldungsinhaber damit verbunden.  

Wird die Duldung aufgrund einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit erteilt, dann führt in der Regel der Verlust des Ausbildungsplatzes bzw. der Arbeitsstelle zum Erlöschen der Duldung, ohne dass es einer weiteren behördlichen Entscheidung bedarf. Diese Duldungen, da vorläufig, werden mehrmals nur für wenige Wochen ausgestellt. Wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer angelegt sind, sind aber Duldungen für ein Jahr nicht selten. 

Die Folgen einer Abschiebung

Kann eine Abschiebung rückgängig gemacht werden?

Eine Abschiebung kann in äußerst seltenen Fällen rückgängig gemacht werden. Das ist nur dann der Fall, wenn die Abschiebung rechtswidrig gewesen ist. Es gibt einige Gerichtsentscheidungen, die eine rechtswidrig vollzogene Abschiebung als Grund für eine Verpflichtung der betroffenen Behörden auf Rückführung des Abgeschobenen feststellen – auf eigene Kosten. Hierzu ist es notwendig, einen Antrag auf die sogenannte Folgebeseitigung zu stellen. Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig. Wie erläutert, sind solche Fälle jedoch sehr selten.

Wiedereinreiseverbot und Aufenthaltsverbot

Vielmehr entsteht von Gesetz wegen bei einer durchgeführten Abschiebung ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot. Das Gesetz sieht vor, dass diese Folgen von der Behörde von Amts wegen auf eine bestimmte Dauer zu beschränken sind (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Die Länge der Frist kann bis zu 10 Jahren betragen und auch weitere Voraussetzungen beinhalten, wie z. B. Drogenfreiheit oder Straffreiheit. Im Falle der Ablehnung von Asylanträgen beträgt die Frist regelmäßig 36 Monate.

Ein solches Verbot kann auch nachträglich verkürzt werden. Ein solcher Antrag auf nachträgliche Verkürzung ist in der Regel nur sinnvoll, wenn neue Gesichtspunkte hinzukommen, welche bei der Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden sind. Das kann die Gründung einer Familie durch Eheschließung oder die Geburt von Kindern sowie die Beendigung eines Studiums oder Ähnliches sein. Der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung der Befristung ist dann bei der Behörde einzureichen, welche die Entscheidung der Befristung initial getroffen hat.

Betretungserlaubnis

Ist ein Ausländer abgeschoben worden, kann die Ausländerbehörde auf Antrag verfügen, dass für eine einmalige Angelegenheit – ohne die Wirksamkeit des Wiedereinreiseverbots bzw. des Aufenthaltsverbots außer Kraft zu setzen – die betreffende Person nach Deutschland einreisen darf. Dies wird selten genehmigt. Dies ist der Fall für die Teilnahme an einer Beerdigung, für die Geburt eines Kindes oder eine Aussage vor Gericht.

Häufige Fragen und Antworten zur Abschiebung

Wann kommt es zu einer Abschiebung?

Eine Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und insofern die die Ausreisepflicht begründende Mitteilung wird als Ausweisung bezeichnet. Ausreisepflichtig wird eine Person, wenn sie keinen Aufenthaltstitel besitzt, dieser erloschen ist oder ihr Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Abschiebungshindernisse können einen Anspruch auf eine Duldung begründen. Eine Abschiebung darf im Übrigen erst erfolgen, wenn eine zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist verstrichen ist.

Was kann ich gegen eine Abschiebung unternehmen?

Sollten Sie eine Abschiebungsandrohung erhalten haben, wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt für Ausländer- und Asylrecht. Dieser prüft, ob abgelehnte Asylbewerber einen Asylfolgeantrag stellen können und ob etwaige Abschiebungshindernisse vorliegen, die die geplante Abschiebung verhindern.

Die Ausländerbehörde kann bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses eine Duldung bewilligen, die eine Abschiebung verhindert. Bis eine Abschiebung möglich wird, kann es mitunter mehrere Jahre dauern.

Foto(s): ©Fotolia/Sergiy Serdyuk; ©anwalt.de/THH

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