Autounfall: Was tun bei einem Verkehrsunfall?
- 16 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- So verhalten Sie sich als Geschädigter bei einem Autounfall richtig
- Verkehrsunfall mit Personenschaden: Das ist jetzt zu tun
- Autounfall der Polizei melden?
- Unfall der Versicherung melden: Das ist zu beachten
- Haftungsfragen nach einem Verkehrsunfall
- Schadensregulierung nach einem Autounfall
- Autounfall im Ausland: Das Wichtigste im Überblick
- Straftaten und Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
- Häufige Fragen und Antworten zum Thema Autounfall
Schnell und unvorhersehbar ist er passiert: der Autounfall. In einer solchen Situation die Nerven zu behalten, ist schwierig. Was müssen Geschädigte tun, die in einen Autounfall verwickelt wurden? Muss die Polizei zwingend informiert werden? Und wie sieht es aus, wenn ein Unfall im Ausland passiert?
Diese und weitere Fragen beantworten Rechtsanwältin Şölen Izmirli und Rechtsanwältin Dr. Claudia von Seck LL.M. im Experten-Ratgeber.
Experten-Autoren dieses Themas
So verhalten Sie sich als Geschädigter bei einem Autounfall richtig
Wird man in einen Unfall verwickelt oder verursacht man selbst einen Unfall, gilt es möglichst einen kühlen Kopf zu bewahren und sich rechtlich möglichst korrekt zu verhalten. Denn wer sich nach einem Unfall richtig verhält, für den stehen die Chancen besser, dass die Unfallabwicklung bzw. Unfallregulierung – ob Unfall nur mit Sachschaden oder aber Unfall mit (eigenen) Personenschäden – möglichst reibungslos geschehen.
Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ein Autounfall, sondern auch ein Unfall mit einem Fahrrad, zwischen Radfahrern oder ein Unfall mit einem Fußgänger oder Wild (Wildunfall).
Aber wann ist man Unfallbeteiligte(r)? Das regelt § 34 StVO:
„Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.“
Damit sind nicht nur Unfallverursacher selbst Unfallbeteiligte: Jede Person, die mit ihrem Verhalten in irgendeiner Form Einfluss auf das Unfallgeschehen genommen haben kann, ist Unfallbeteilige. So ist z. B. ein Fußgänger, der unachtsam über die Straße geht und einen Autofahrer zu einem Ausweichmanöver zwingt, das zu einem Autounfall führt, auch Unfallbeteiligter.
Ist man „Unfallbeteiligte(r)“, führt das zu einigen Rechten und Pflichten. Die wesentlichen Pflichten aller Unfallbeteiligten sind:
- Am Unfallort verbleiben, bis die Aufnahme bzw. der Austausch von Personalien möglich war.
- Bei Personenschäden: Pflicht, Erste Hilfe zu leisten.
Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort
Ist man z. B. als Fahrzeugführer(in) unmittelbar in einen Autounfall verwickelt, sollte man sich auch an Regeln/Tipps am Unfallort halten:
- Ruhe bewahren und anhalten
- Eigensicherung (Warnweste etc.)
- Unfallstelle absichern (Warndreieck, Warnweste anlegen etc.)
- Erste Hilfe leisten, wenn Personen verletzt wurden
- Bei Verletzten Rettungsdienst rufen bzw. Passanten/Zeugen darum bitten
- Polizei rufen, wenn nicht nur Bagatellschaden
- Personalien von Zeugen (z. B. Passanten) und Unfallbeteiligten, zusätzlich Kfz-Kennzeichen aller unfallbeteiligten Fahrzeugführer aufnehmen
- Keine Aussagen zum Unfallhergang machen – auch nicht gegenüber Unfallbeteiligten
- Kein Schuldanerkenntnis abgeben
- Wenn möglich fotografieren:
- Schäden an allen Fahrzeugen
- Kfz-Kennzeichen
- Unfallstelle, möglichst mit festen Objekten (Fahrbahnstreifen, Lichtmast, Ampel, Bordstein)
- Splitterfelder, Bremsspuren
- Fahrzeugpapiere, Ausweise
Wie verhalten Sie sich im Nachgang zum Unfall richtig?
- Falls kein Arzt am Unfallort war und/oder Sie neue Beschwerden haben: Gehen Sie zeitnah zum Arzt, notieren Sie sich Ihre Beschwerden und machen Sie Fotos von Ihren Verletzungen.
- Informieren Sie Ihre Kfz-Versicherung über den Unfall spätestens innerhalb einer Woche – bei schweren Verletzungen von Unfallbeteiligten/Todesfällen innerhalb von 48 Stunden.
- Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf, damit dieser sich schnell um die rechtliche Abwicklung des Unfalls kümmern kann: Schadensregulierung, Ordnungswidrigkeiten, ggf. Strafverfahren.
- Ignorieren Sie „kostenlose“ Unfallhilfe bzw. kostenfreie Unterstützung bei der Unfallabwicklung, v. a., wenn Sie dafür Ihre Ansprüche abtreten müssen.
- Verzichten Sie unbedingt auf Vereinbarungen mit gegnerischen Versicherungen, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
- Informieren Sie unverzüglich ggf. den Leasinggeber (Eigentümer!) eines Leasing-Fahrzeugs. Andernfalls kann das negative vertragliche Auswirkungen haben.
- Ist der Schaden an Ihrem Kfz höher als 750 Euro, sollte der Schaden von einem Gutachter bewertet werden.
Fahrerflucht effektiv vermeiden
Zu einem Unfall kann es auch kommen, wenn keine andere(n) Person(en) vor Ort ist bzw. sind, man z. B. beim Einparken ein anderes Auto touchiert oder man auf ein parkendes Fahrzeug auffährt. Dann ist es wichtig, nicht einfach die Unfallstelle zu verlassen: Wer in dieser Situation die Unfallstelle verlässt, kann sich wegen Unfallflucht/Fahrerflucht strafbar machen (§ 142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Konnte man den Unfall nicht bemerken (keine Erschütterungen, keine Geräusche etc.), kann der Tatbestand der Fahrerflucht möglicherweise nicht erfüllt sein.
Konnte bzw. hat man einen Unfall bemerkt, muss man wenigstens eine angemessene Zeit an der Unfallstelle abwarten, ob z.B. der Fahrer des anderen Fahrzeugs erscheint. Das Hinterlassen eines Zettels am anderen Fahrzeug mit den eigenen Daten ist rechtlich gesehen nicht ausreichend! Bestenfalls kontaktiert man die Polizei, um den Unfall zu melden, oder fährt direkt zur nächsten Wache.
Verkehrsunfall mit Personenschaden: Das ist jetzt zu tun
Um einen „Unfall mit Personenschaden“ handelt es sich, wenn bei einem Unfallereignis Personen eine körperliche Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung erleiden oder infolge eines Verkehrsunfalls versterben.
Auch wenn eine Person aufgrund eines Unfalls beispielsweise keine körperlichen Verletzungen, aber einen Schock erleidet, ist das rechtlich gesehen eine „Gesundheitsschädigung“. Ein Unfall, der bei einem Unfallbeteiligten zu einem Schock oder einer anderen psychischen Erkrankung führt (posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen), ist damit ebenfalls ein Unfall mit Personenschaden.
Bei einem Unfall mit Todesfolge kann auch ein Schock bei Angehörigen des verstorbenen Unfallbeteiligten zu einem Schockschaden und damit zu einem Schmerzensgeldanspruch führen – selbst wenn die Angehörigen nicht Unfallbeteiligte waren! Allerdings muss dieser Schockschaden darauf beruhen, dass derjenige den Unfall miterlebt hat oder die Todesnachricht zu dem Schock (deutlich über das „normale Maß“ einer Trauer hinaus!) geführt hat.
Aber welche Auswirkungen hat ein Unfall mit Personenschaden genau? Was unterscheidet diesen Unfall von einem Unfall nur mit Sachschäden? Kommt es zu einem (Auto)Unfall mit Personenschaden, hat das unmittelbar Auswirkung auf die Tipps und Regeln für das Verhalten am Unfallort selbst:
- Rufen Sie auch bei eigenen Verletzungen den Notruf/Rettungsdienst oder bitten Sie unverletzte Beteiligte/Zeugen, das zu tun. So ist es möglich, dass Ihr Gesundheitszustand bzw. der anderer Unfallbeteiligter professionell beurteilt und erfasst wird.
- Leisten Sie Erste Hilfe, wenn andere Personen verletzt sind! Tun Sie das nicht, obwohl Ihnen das ohne Selbstgefährdung möglich ist, kann das rechtliche Folgen haben: Sie können sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar machen.
Wichtig ist, hier zu wissen: Unterlaufen Ihnen bei der Erste-Hilfe-Leistung Fehler, müssen Sie in der Regel keine (straf-)rechtlichen Konsequenzen befürchten, z. B. wenn Sie bei der Herzmassage Rippen brechen. Außerdem haben Personenschäden durch einen Autounfall unter Umständen auch erhebliche rechtliche Auswirkungen.
- Einerseits kann es bei einem Unfall mit Personenschaden dazu kommen, dass ein Strafverfahren z. B. wegen (fahrlässiger) Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) eingeleitet wird. Ist das der Fall, sollte man sehr zeitnah einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, der dafür sorgen kann, dass das Verfahren ggf. eingestellt wird oder Strafen möglichst gering ausfallen.
- Außerdem können zu Schadensersatzforderungen wegen Sachschäden Schmerzensgeldansprüche als Schadensersatz für sog. „immaterielle Schäden“ hinzukommen (§ 253 BGB). Diese Forderungen können bei geringen Verletzungen wie z. B. einem leichten Schleudertrauma (HWS-Syndrom) niedrig ausfallen. Bei schweren körperlichen (Verlust einer Gliedmaße, Verlust der Sehkraft, Gehbehinderung etc.) und schweren seelischen Folgen und bei Langzeitfolgen (anhaltende Angstzustände, Depressionen etc.) können diese Ansprüche allerdings auch sehr hoch ausfallen. Bezahlt wird auch das Schmerzensgeld vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung.
Geht es darum, die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches zu ermitteln, sind die Umstände des Einzelfalls – also die konkreten Verletzungen und deren Folgen – maßgeblich.
Als Anhaltspunkt für die Berechnung von Schmerzensgeldansprüchen werden häufig sog. Schmerzensgeldtabellen herangezogen, die sich über viele Jahre aus der Rechtsprechung zu bestimmten Verletzungen als Unfallfolgen herausgebildet haben. Diese Tabellen sind allerdings NICHT verbindlich und nur ein Richtwert bei bestimmten Verletzungen. Der konkrete Umfang der Verletzung muss in jedem einzelnen Fall individuell betrachtet und ggf. professionell begutachtet werden.
Im Einzelnen sind u. a. folgende Kriterien maßgeblich für den Umfang von Schmerzensgeldforderungen:
- Art der Verletzung(en)
- Dauer und Intensität der Verletzung(en) und der (stationären) Behandlung
- Mitverschuldensanteil der verletzten Person
- Dauer der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
Neben der Art und der Schwere der Verletzungen gibt es einen weiteren wesentlichen Faktor, der Einfluss auf die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs (wie auch eines Schadensersatzanspruchs generell) hat: die Mitschuld des Verletzten am Unfall. Denn trifft die verletzte Person eine Mitschuld am Unfall – das wird in der Regel im gerichtlichen Verfahren anhand einer sog. Verschuldensquote festgelegt –, reduziert das die Schadensersatzansprüche und auch die Schmerzensgeldansprüche anteilig.
Hier vielleicht ein Beispiel: Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wird festgestellt, dass den nach einem Autounfall verletzten Fußgänger eine Mitschuld in Höhe von 30 % trifft. Sein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch „ohne Mitverschulden“ beliefe sich auf 1000 Euro ohne Mitschuld. Berücksichtigt man nun sein Mitverschulden i. H. v. 30 %, reduziert sich der eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf 700 Euro.
Über die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen nach einem Unfall mit Personenschaden wird häufig hart und erbittert gestritten, vor allem bei schweren Verletzungen, die die Betroffenen über Monate und Jahre beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die Berechnung von Schmerzensgeld verbunden mit Schadensersatzansprüchen, die aus Verletzungen resultieren (Arztkosten, Physiotherapie, Medikamente, Betreuungskosten, Verdienstausfall, Erwerbsminderung etc.), tatsächlich sehr aufwendig und kompliziert sein kann.
Gerade nach einem Autounfall bzw. Unfall mit Personenschaden ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Mit der Unterstützung eines solchen Experten bzw. einer solchen Expertin ist es möglich, eigene Ansprüche im vollen Umfang effektiv außergerichtlich bzw. vor Gericht durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche eines Unfallgegners abzuwehren.
Autounfall der Polizei melden?
Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht, einen Unfall der Polizei zu melden. Gerade bei kleineren Unfällen (Bagatellschaden) und klarer Faktenlage ist es tatsächlich nicht immer notwendig, die Polizei zu rufen, wenn alle Unfallbeteiligten damit einverstanden sind. Hier müssen die Beteiligten dann aber den Unfall selbst „aufnehmen“, damit die Unfallabwicklung unter den Versicherungen möglich ist.
Bei sehr einfachen Unfällen ist das denkbar. Je mehr Fahrzeuge/Personen an einem Unfall beteiligt sind und je höher der Schaden ist, desto eher ist es sinnvoll, die Polizei zur Unfallaufnahme einzuschalten!
Unbedingt sollte man die Polizei deshalb in diesen Fällen rufen:
- Ein(e) Unfallbeteiligte(r) ist beim Unfall nicht anwesend (Parkunfall z. B.). Ruft man die Polizei und meldet den Unfall, kann man sich nicht wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) strafbar machen.
- Die Unfallsituation ist unklar oder ggf. der Fahrtüchtigkeitszustand eines bzw. einer Beteiligten (Alkohol- oder Drogeneinfluss drängt sich auf).
- Aus Haftungsgründen, wenn man selbst nicht Halter/Eigentümer des Fahrzeugs ist (Mietwagen, Leasingfahrzeug, Firmenfahrzeug etc.).
- Entsteht bei einem Unfall ein hoher Sachschaden, werden Personen (schwer) verletzt oder kommt ein(e) Unfallbeteiligte(r) zu Tode, sollte man unbedingt die Polizei verständigen, damit der Unfallhergang ordentlich festgestellt und dokumentiert wird. Denn hier geht es rechtlich (Schadensersatz, Schmerzensgeld, mögliche Verkehrsstraftaten) um einiges!
- Wildunfall. Häufig verlangt die eigene Versicherung einen Nachweis darüber, dass es sich um einen Wildunfall handelt. Bescheinigt die Polizei dies, ist die Schadensregulierung unproblematisch(er).
Ruft man die Polizei, erstellt diese einen Unfallbericht, mit dem der Unfallhergang rekonstruiert und im besten Fall auch die Schuldfrage geklärt werden kann. Das hilft bei der Unfallregulierung bzw. der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen/Schmerzensgeldansprüchen auch vor Gericht.
Wichtig ist zu wissen: Einen Polizeieinsatz nach einem Autounfall oder einem sonstigen Verkehrsunfall muss keiner der Unfallbeteiligten bezahlen. Rufen Sie also nicht aus Sorge vor Kosten NICHT die Polizei! Ausnahmen sind nach einem schweren Unfall möglich, wenn z. B. der Verkehrsunfalldienst der Polizei kommen muss oder Gutachter involviert sind.
Erscheint die Polizei an der Unfallstelle, sollte man sich grundsätzlich kooperativ verhalten, aber auch nicht zu auskunftsfreudig sein. Angaben zur eigenen Person (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) muss man machen, Angaben z. B. zum Fahrzeug und zur Versicherung kann man als Unfallbeteiligter machen. Mit weiteren Informationen, z. B. zu Beruf und Einkommen, sollte man besser zurückhaltend sein - genauso mit Aussagen zum Unfallhergang, um sich nicht unnötig selbst zu belasten.
Wichtig! Die Polizei muss Sie über ein mögliches Schweigerecht oder Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge (z. B. Ehepartner, Kinder) belehren, falls eine Straftat im Raum steht, z. B. Körperverletzung, Totschlag, bevor Sie etwas zum Unfallhergang aussagen! Andernfalls darf Ihre Aussage nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.
Unfall der Versicherung melden: Das ist zu beachten
Im Falle eines Verkehrsunfalls sollten Sie unbedingt unverzüglich Ihre Auto-Unfallversicherung – als auch die des Unfallgegners – schriftlich von dem Vorfall unterrichten. Diesbezüglich gilt grundsätzlich eine Frist von einer Woche. Bei schweren Verletzungen oder sogar Tod eines Unfallbeteiligten verkürzt sich diese Frist auf 48 Stunden. Diese Fristen sind streng zu beachten, um den eigenen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheitspflicht, kann dies bis hin zur Leistungsfreiheit der Versicherung oder sogar zur Kündigung des Vertrags führen.
Um Fallstricke der gegnerischen Versicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich, gleich zu Beginn einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Spätestens bei Weigerung der gegnerischen Versicherung, Ihren Schaden vollständig auszugleichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann auch Ihre etwaig vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung von dem Schadensereignis informieren wird.
Bei einem Wegeunfall, also dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstätte, sind Sie zusätzlich durch Ihre Berufsgenossenschaft versichert.
Haftungsfragen nach einem Verkehrsunfall
Zur Haftung bei Verkehrsunfällen ist grundsätzlich festzustellen, dass im Falle eines Unfalls zunächst einmal gem. § 7 StVG der Halter haftet. Erst daneben haftet gem. § 18 StVG der Fahrer, falls dieser nicht identisch mit dem Halter ist. Es handelt sich hier um eine sog. Gefährdungshaftung, bei der der Gesetzgeber grundsätzlich eine Haftung des Schädigers auch ohne jedes Verschulden annimmt, weil er mit dem Kraftfahrzeug eine besondere Gefahrenquelle nutzt. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich für den Halter bei höherer Gewalt vorgesehen oder für den Fahrer im seltenen Fall dann, wenn ihn keinerlei Verschulden am Unfallgeschehen trifft.
Weniger selten sind hingegen die Fälle, in denen das Verschulden an einem Unfallgeschehen nicht nur einen Beteiligten trifft, sondern zwei oder mehr, sodass eine genaue Klärung der Schuldfrage erforderlich wird. In solchen Konstellationen ist eine dem Sachverhalt angemessene Teilschuld der einzelnen Beteiligten zu ermitteln, nach der sich dann die individuelle Haftungsquote errechnet.
Schadensregulierung nach einem Autounfall
Grundlage der Schadensregulierung ist § 823 BGB, wonach derjenige zum Schadenersatz verpflichtet ist, der andere Menschen, deren Gesundheit, Freiheit, Güter oder sonstige Rechte willentlich oder auch nur versehentlich verletzt. Kurz gesagt bedeutet dies, dass derjenige haftet, der anderen einen Schaden zufügt.
Hierzu ist es natürlich für den Geschädigten von erheblicher Bedeutung, dass der erlittene Schaden fachgerecht und vor allem vollständig festgestellt und dokumentiert wird, womit sich die Frage stellt, in welchen Fällen ein Gutachter nach einem Verkehrsunfall beauftragt werden darf bzw. werden sollte und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat.
Ein Kfz-Sachverständiger darf grundsätzlich immer dann vom Geschädigten beauftragt werden, wenn der voraussichtliche Schaden die Bagatellgrenze von ca. 750,– € übersteigt. Unterhalb dieser Grenze empfiehlt sich die Einholung eines Kostenvoranschlags in einer Fachwerkstatt, denn es ist zu beachten, dass bereits vermeintlich kleine Schäden hohe Reparaturkosten nach sich ziehen können.
Oberhalb dieser Schadensgrenze sollte stets ein vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der mit dem nötigen Sachverstand und entsprechender technischer Ausstattung auch solche Schäden feststellen kann, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Die Kosten eines Gutachtens richten sich nach der Schadenshöhe und liegen durchschnittlich etwa bei 500 bis 800 €.
Im Falle, dass der Geschädigte keinerlei Verschulden an dem Unfallgeschehen trägt, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten vollständig. Im Falle einer Teilschuld werden diese Kosten entsprechend des Verschuldens der Beteiligten „gequotelt“.
Nachdem die gegnerische Haftpflichtversicherung das Gutachten geprüft und die Reparaturfreigabe erteilt hat, darf der Geschädigte das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren lassen.
Über die Kosten des Gutachters sowie der Reparatur des Fahrzeuges hinaus stehen dem Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher im Sinne einer vollständigen Schadensregulierung noch weitere Ansprüche zu, da der Geschädigte prinzipiell so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Als wichtigste Positionen sind hier in der Praxis zu nennen:
- Abschleppkosten
- Ausgleich einer etwaigen Wertminderung
- Mietwagenkosten
- Nutzungsausfallentschädigung
- Anwaltskosten
Die Höhe dieser Kosten bemisst sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Autounfall im Ausland: Das Wichtigste im Überblick
Bei Reisen mit dem Auto ins Ausland ist zu beachten, dass insbesondere außerhalb – aber auch innerhalb – der EU höchst unterschiedliche Regeln gelten. Sie sollten sich demzufolge vor Reiseantritt, zum Beispiel über den ADAC, über die in Ihrem Reiseland geltenden Regelungen informieren.
In allen Fällen gilt jedoch, dass Sie unbedingt den Namen und die Anschrift des Unfallgegners, das Kennzeichen sowie die gegnerische Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungsscheinnummer aufnehmen müssen. Hilfreich ist hierbei die Verwendung eines sog. „Europäischen Unfallberichtes“, den Sie ebenfalls bei jedem Automobilklub erhalten können.
Außerhalb der EU sollten Sie auch weiterhin eine „Grüne Versicherungskarte“ mit sich führen, die in einigen Ländern, wie beispielsweise der Türkei, nach wie vor Pflicht ist.
Zudem sollten Sie im Falle hoher Sachschäden, aber insbesondere bei Personenschäden stets die Polizei zwecks Dokumentation des Unfallgeschehens zu Hilfe rufen.
Straftaten und Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
Abschließend soll nachfolgend – neben den vorstehend behandelten zivilrechtlichen – noch auf einige strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Autounfällen eingegangen werden.
Das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) – allgemein auch „Fahrerflucht“ genannt – ist leider gerade bei leichteren Unfallschäden ein häufig vorkommendes Delikt, das in seiner Konsequenz oftmals unterschätzt wird. Immerhin sieht das Gesetz hierfür Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor. Darüber hinaus ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, sodass hier keinesfalls von einem „Kavaliersdelikt“ gesprochen werden sollte.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
In der gebotenen Kürze kann hier nur der klassische Fall dieses Deliktes behandelt werden, bei dem ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug einen Schaden an Rechtsgütern Dritter herbeiführt und sich dann vom Unfallort entfernt, ohne sich um dessen Regulierung zu kümmern.
Nach dem Gesetz trifft den Einzelnen jedoch die Pflicht, alles für ihn Mögliche zu tun, um den Geschädigten von diesem Schaden zu unterrichten und insbesondere seine Personalien mitzuteilen. Sollte dies nicht ohne Weiteres möglich sein, weil sich der Geschädigte nicht am Unfallort befindet, so muss der Schädiger eine „angemessene Zeit“ dort verweilen (Wartezeit). Was in diesem Zusammenhang als angemessen gelten darf, ist vom Gesetz nicht näher definiert und ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Die berühmte Visitenkarte unter dem Scheibenwischer des Geschädigten ist nicht unbedingt ein probates Mittel, sodass im Zweifel anzuraten ist, die Polizei von dem Vorfall zu informieren, bevor man den Unfallort verlässt.
Unterlassene Hilfeleistung
Im Falle von Personenschäden durch einen Autounfall ist jedermann, also auch am Unfall unbeteiligte Personen, verpflichtet, Verletzten Hilfe zu leisten, falls dies im Einzelfall zumutbar und möglich ist. Für den Fall, dass eine solche Handlung unterbleibt, sieht das Gesetz nach § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Hierbei kommt es nicht auf besondere Qualifikationen (wie beispielsweise eine Ausbildung im medizinischen Bereich) an, sondern diese Pflicht trifft ausgehend von dem Gedanken, dass jeder in einer solchen Situation irgendwie Hilfe leisten kann, jedermann unabhängig vom eigenen Verschulden am Geschehen.
Unfall unter Alkoholeinfluss
Bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss gilt in Deutschland die sog. 0,5-Promille-Grenze. Dies bedeutet, dass Fahrten unter 0,5 Promille lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies ändert sich jedoch drastisch dann, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt oder gar einen Unfall verursacht.
In diesen Fällen wird die Grenze auf 0,3 Promille herabgesetzt, was erhebliche Folgen für den Fahrer hat. Hier drohen drei Punkte im Fahreignungsregister, der Führerscheinentzug, der Verlust des Versicherungsschutzes sowie – speziell im Falle von Personenschäden – erhebliche Geld- und Freiheitsstrafen.
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
Hinsichtlich dieser Personenschäden kommen hier fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Naturgemäß sieht das Strafrecht für derartige Fälle relativ hohe Strafen vor. Im ersteren Falle drohen bis zu drei Jahren Haft bzw. Geldstrafen bis zu 360 Tagessätze, bei fahrlässiger Tötung kann sogar auf Haftstrafen von bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Aber auch ohne einen Unfall ist eine Strafbarkeit nach § 315c StGB gegeben, wenn ein betrunkener Fahrer (ab 0,3 Promille) Leib und Leben Dritter oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet (Beinahe-Unfall). Auch hier sieht das Strafgesetzbuch erhebliche Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor.
Sonstige Bußgelder nach einem Unfall
Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall treffen die Beteiligten noch weitere Pflichten, die sich aus § 34 StVO ergeben. Dies betrifft vor allem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung der Unfallstelle, zur Hilfe von Verletzten, zur Angabe der Personalien sowie das Verbot der Beseitigung von Unfallspuren. Im Falle von Zuwiderhandlungen sind hier grundsätzlich Ordnungsgelder vorgesehen, wobei unter Umständen aber sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen können.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Autounfall
Welche Ansprüche entstehen nach einem Autounfall?
Als Geschädigter haben Sie gegenüber Ihrem Unfallgegner u. a. folgende Ansprüche:
- Schadensersatz für die am Auto entstandenen Schäden
- Erstattung der Abschleppkosten
- Zahlung von Nutzungsausfallschadensersatz oder der Kosten eines Mietwagens, sofern das Auto nicht mehr fahrbereit ist
- Begleichung eines entstandenen Verdienstausfalls bzw. Haushaltsführungsschadens
Darüber hinaus können viele weitere Ansprüche bestehen. Ein Anwalt kann dabei helfen, diese geltend zu machen. Besonders bei schweren Verletzungen können erhebliche Ansprüche entstehen, die die Qualität des weiteren Lebens bestimmen, wie etwa die Zahlung einer dauerhaften Unfallrente.
Wer zahlt den Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall?
Generell gilt: Tragen Sie nicht die Schuld an dem Verkehrsunfall, werden die Kosten für Ihren Rechtsanwalt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Wenn jedoch eine Teilschuld besteht, zahlt die Versicherung Ihres Unfallgegners auch nur teilweise die Anwaltskosten: Sie trägt dann den Teil, der der Schuld Ihres Gegners entspricht.
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