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Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt für Kinder und Ehegatten ermitteln

  • 11 Minuten Lesezeit
Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt für Kinder und Ehegatten ermitteln

Die Düsseldorfer Tabelle dient dazu, vor allem den Unterhalt für Kinder bzw. den Kindesunterhalt zu berechnen. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und herangezogen, weil es keine verbindliche rechtliche Regelung für den Unterhalt z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt.

Rechtsanwältin Franziska Lechner, Expertin für Unterhaltsrecht und Familienrecht, erklärt, wie Sie die Tabelle richtig lesen, und zeigt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand konkreter Beispiele. Nutzen Sie auch unseren praktischen Unterhaltsrechner.

Experten-Autorin dieses Themas

Düsseldorfer Tabelle kurz erklärt

Düsseldorfer Tabelle: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltstabelle für die Berechnung von Unterhalt, die vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird. Die Düsseldorfer Tabelle (und weitere Unterhaltsleitlinien) wurde entwickelt, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erreichen.

Sie dient als Richtlinie für den entscheidenden Richter, um eine gleichmäßige Art der Entscheidung in gleichartigen Verfahren zu erreichen. 

Neben Bedarfsbeträgen für den Kindesunterhalt, der Hauptaufgabe der Düsseldorfer Tabelle in der Praxis, enthält diese aber auch Vorschläge für die Berechnung des Ehegatten- und Elternunterhalts, z. B. durch Bemessung von Selbstbehaltssätzen, des Abzugs berufsbedingter Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus und der Handhabung von Mangelfällen.

Düsseldorfer Tabelle 2025: Zahlbeträge

Die folgende Tabelle enthält die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergeben. Seit 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250 €. Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten wird das Kindergeld hälftig angerechnet, bei volljährigen Unterhaltsberechtigten wird der volle Betrag von 250 € angerechnet. Eine Kindergelderhöhung auf 255 € je Kind ab 2025 ist geplant, aber aktuell noch nicht endgültig beschlossen. Gegebenenfalls verringern sich die Zahlbeträge bei einem Kindergeld von 255 € entsprechend um 2,50 €.

Nettoeinkommen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahren %

1.

bis 2.100

357

429

524

443

100

2.

2.101-2.500

382

457

557

478

105

3.

2.501-2.900

406

485

589

513

110

4.

2.901-3.300

430

513

622

547

115

5.

3.301-3.700

454

540

654

582

120

6.

3.701-4.100

492

585

706

638

128

7.

4.101-4.500

531

629

758

693

136

8.

4.501-4.900

570

673

810

748

144

9.

4.901-5.300

608

718

862

804

152

10.

5.301-5.700

647

762

914

859

160

11.

5.701-6.400

685

806

966

915

168

12.

6.401-7.200

724

851

1018

910

176

13.

7.201-8.200

762

895

1070

1026

184

14.

8.201-9.700

801

939

1122

1081

192

15.

9.701-11.200

839

983

1173

1136

200

Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel durch das OLG Düsseldorf jährlich aktualisiert. Die neue Düsseldorfer Tabelle wird zumeist kurz vor dem Jahreswechsel herausgegeben.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025, die mit Jahresbeginn 2025 gilt, hat das OLG Düsseldorf Ende November 2024 bekannt gegeben. Die Bedarfssätze wurden angehoben aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs. Bis zur 5. Einkommensgruppe beträgt die Erhöhung 5 % und in den weiteren Einkommensgruppen 8 %. Wesentliche Veränderungen darüber hinaus gibt es nicht. Insbesondere die Selbstbehalte blieben gleich.

In der Düsseldorfer Tabelle 2024 wurden dagegen die Einkommensgruppen erstmals seit 2018 jeweils um 200 € erhöht. Die 1. Einkommensgruppe reicht seitdem bis 2.100 €. Der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner beträgt seitdem 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Wesentliche Neuerung durch die Düsseldorfer Tabelle 2022 war die Einführung weiterer Einkommensgruppen in der Unterhaltstabelle und der Tabelle für den Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Diese Änderung war Folge der Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19), in welcher dieser festlegte, dass eine über die bisherige Stufe 10 hinausgehende „begrenzte Fortschreibung“ der Düsseldorfer Tabelle möglich und geboten sei, um Kindern die Teilhabe an der Lebensstellung der Eltern zu ermöglichen.

Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle ermitteln

Höhe des Einkommens

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kindesunterhalts mit der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses wird anhand eines Durchschnitts der letzten 12 Kalendermonate ermittelt.

Das Nettoeinkommen ist z. B. um berufsbedingte Aufwendungen sowie berücksichtigungsfähige Schulden zu bereinigen. Dies ergibt das bereinigte Nettoeinkommen, das der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zuzuordnen ist.  

Übersteigt das Nettoeinkommen trotz der weiteren Einkommensgruppen die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle, kann für das Kind auch ein höherer Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, indem der konkrete Bedarf dargelegt und bewiesen wird. So wird eine Teilhabe am bisherigen Lebensstandard, nicht jedoch am Luxus gewährleistet. 

Die Düsseldorfer Tabelle weist für Kinder mit eigenem Hausstand die Möglichkeit aus, vom pauschalen Bedarf in Höhe von 990 € „mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben“ abzuweichen.

Alter des Kindes

Die Düsseldorfer Tabelle enthält vier Altersgruppen, mit welchen der mit steigendem Alter des Kindes steigende Bedarf gedeckt werden soll. 

Diese gelten von 0-5 Jahren, 6-11 Jahren, 12-17 Jahren und ab 18 Jahren. Der Wechsel in eine höhere Altersgruppe erfolgt immer ab dem Tag des Geburtstags, d. h., im Monat des Geburtstags anteilig nach der alten und neuen Altersgruppe. 

Das jeweilige Alter der unterhaltsberechtigten Kinder ergibt deren persönlichen Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Studiengebühren sind hierbei nicht enthalten. 

Auf diesen Bedarf ist jedoch das Kindergeld hälftig anzurechnen. Der sich so ergebende tatsächliche Zahlbetrag kann einer weiteren Tabelle am Ende der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. 

Gegenüber minderjährigen Kindern sind unterhaltspflichtige Eltern gesteigert erwerbspflichtig, d. h., zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts (Unterhalt der Einkommensstufe 1) besteht im Falle von angestellten Geringverdienern bei Zumutbarkeit die Obliegenheit, eine Nebentätigkeit bis zu insgesamt 48 Stunden pro Woche aufzunehmen. Selbstständigen ohne entsprechende Einnahmen kann die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer angestellten Tätigkeit auferlegt werden. 

Im Falle von Arbeitslosigkeit wird vom unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet, zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts auch Arbeitsstellen unterhalb des Ausbildungsniveaus anzunehmen. Bewirbt sich der Unterhaltspflichtige nicht ausreichend, kann diesem ein fiktives Einkommen angerechnet werden. So können erhebliche Unterhaltsrückstände zum Entstehen gelangen, die im Falle einer späteren Erwerbstätigkeit abzuzahlen sind. 

Liegen keine Einkünfte vor, ist neben der Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auch vorhandenes Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Auch eine bezahlte Abfindung ist auf einen längeren Zeitraum verteilt für den Unterhalt heranzuziehen. 

Reicht das erzielte (oder erzielbare) Einkommen unter Wahrung des zu verbleibenden Selbstbehalts oder vorhandenes Vermögen dennoch nicht für die Befriedigung aller Berechtigten aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Die Verteilung des für Unterhalt verfügbaren Einkommens erfolgt dann nach dem Verhältnis der jeweilig geschuldeten Unterhaltsbedarfsätze. 

Unterhalt wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer Ausbildung des Kindes geschuldet. Wird das unterhaltsberechtigte Kind jedoch volljährig, ändert sich die Berechnung des geschuldeten Kindesunterhalts. Unterhaltspflichtig sind fortan beide Elternteile im Verhältnis des bereinigten Nettoeinkommens. 

Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist der geschuldete Bedarf aus dem bereinigten Einkommen beider Elternteile und Altersgruppe IV zu bestimmen. Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, steht dem Kind ein pauschaler Bedarf in Höhe von 990 € zu - 440 € davon für Warmmiete. Einkommen des Kindes sowie Kindergeld sind ab diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltsbedarf voll anzurechnen. 

Prozentsatz und Bedarfskontrollbetrag

Aus der anhand des Nettoeinkommens ermittelten Einkommensgruppe ergibt sich auch der jeweilige Prozentsatz des Mindestkindesunterhalts, welcher bestenfalls im Rahmen einer dynamischen Titulierung festgelegt wird. Dieser ermöglicht eine automatische Anpassung von Unterhaltstiteln mit dem Wechsel in eine höhere Altersgruppe. 

Des Weiteren ist der Einkommensgruppe auch der Bedarfskontrollbetrag zu entnehmen. 

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt, sondern soll lediglich eine gerechte Verteilung des Einkommens garantieren. Wird er unter Berücksichtigung aller Berechtigten unterschritten, ist eine Abstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird, vorzunehmen. 

Der Bedarfskontrollbetrag hat durch die Unterhaltsreform im Zusammenhang mit dem Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Ehegattenunterhalt jedoch weitestgehend seine Bedeutung verloren. 

Die notwendige Korrektur folgt zumeist bereits aufgrund des Regelfalls der Düsseldorfer Tabelle, welche von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Deshalb wird im Falle von mehr Unterhaltsberechtigten im Regelfall eine Abstufung für jeden weiteren Berechtigten bis zur 1. Stufe, bei nur einem Berechtigten eine Aufstufung um eine Stufe vorgenommen. 

Der Selbstbehalt ist fester Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Er dient zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen für den Unterhaltsbedarf bzw. eines Mangelfalls. Der Selbstbehalt ist abhängig von der Person des Unterhaltspflichtigen sowie von der Frage, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. 

Beispiel 1:

Ein 8 Jahre altes Kind lebt bei seiner Mutter, die das Kindergeld erhält. Der ausschließlich für das Kind und dessen Mutter unterhaltspflichtige Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2000 €. 

  • Der Vater ist in Einkommensgruppe 1 einzuordnen. Eine Aufstufung ist aufgrund der weiteren Unterhaltspflicht für die Mutter nicht vorzunehmen. 

  • Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 429 € (554 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig. 

Beispiel 2 (eine unterhaltsberechtigte Person):

Ein 8 Jahre altes Kind lebt bei seiner Mutter, die das Kindergeld erhält. Der ausschließlich für dieses Kind unterhaltspflichtige Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 €.  

  • Der Vater ist in Einkommensgruppe 3 einzuordnen. 

  • Aufgrund des lediglich einen Unterhaltsberechtigten ist eine Aufstufung um eine Stufe vorzunehmen. Der Vater ist daher in Einkommensstufe 4. 

  • Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 513 € (638 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig. 

Beispiel 3 (drei unterhaltsberechtigte Personen):

Zwei 8 Jahre und 13 Jahre alte Kinder leben bei ihrem Vater, der das Kindergeld erhält. Die ausschließlich für diese Kinder und deren Vater unterhaltspflichtige Mutter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.200 €.  

  • Die Mutter ist in Einkommensgruppe 4 einzuordnen. 

  • Aufgrund der vorhandenen drei Unterhaltsberechtigten ist eine Abstufung um eine Stufe vorzunehmen. Die Mutter ist daher in Einkommensstufe 3.

  • Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 485 € (610 € abzgl. hälftiges Kindergeld), der Zahlbetrag für den 13-jährigen Sohn beträgt 589 € (714 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1.450 € ist die Mutter für diesen Unterhalt auch leistungsfähig. 

Düsseldorfer Tabelle: Rechenbeispiel

Das Nettoeinkommen des Mannes besteht aus Gehaltszahlung und Mieteinnahmen und liegt bei 3.800 € monatlich. 

Der Mann hat insgesamt zwei Kinder von zwei Frauen und ist unterhaltspflichtig für die beiden Kinder (7 Jahre (Schulkind) und 19 Jahre (in Ausbildungsdienstverhältnis mit einem Monatsnettoeinkommen von 600 €)). Beide Kinder leben bei ihrer jeweiligen Mutter (Expartnerin) mit Kindergeldbezug.  

  • Der Vater ist in Einkommensgruppe 6 einzuordnen. Eine Aufstufung ist aufgrund der vorhandenen zwei Unterhaltsberechtigten nicht vorzunehmen. 

  • Der Zahlbetrag für das 7-jährige Kind beträgt 581 € (706 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern in Höhe von 1.450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig. 

  • Das volljährige Kind ist nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und infolgedessen gegenüber seinem Halbgeschwisterkind nachrangig (§ 1609 BGB). 

Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ergibt sich aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen von dessen beiden Eltern. Der Vater haftet jedoch ohnehin maximal für den Betrag, der sich bei alleiniger Unterhaltspflicht seinerseits ergibt.  

Der Unterhaltsbedarf für den Volljährigen beträgt insofern 632 € (882 € abzgl. vollem Kindergeld). Hierauf wird das Einkommen des Volljährigen abzgl. eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 100 € angerechnet. Hier wären 500 € anzurechnen (600 € - 100 €), sodass der Volljährige von seinem Vater maximal noch 132 € Unterhalt verlangen könnte. 

Mindestbedarfe nach Düsseldorfer Tabelle 2025

Nettoeinkommen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahren %

1.

bis 2.100

482

554

649

693

100

2.

2.101-2.500

507

582

682

728

105

3.

2.501-2.900

531

610

714

763

110

4.

2.901-3.300

555

638

747

797

115

5.

3.301-3.700

579

665

779

832

120

6.

3.701-4.100

617

710

831

888

128

7.

4.101-4.500

656

754

883

943

136

8.

4.501-4.900

695

798

935

998

144

9.

4.901-5.300

733

843

987

1054

152

10.

5.301-5.700

772

887

1039

1109

160

11.

5.701-6.400

810

931

1091

1165

168

12.

6.401-7.200

849

976

1143

1220

176

13.

7.201-8.200

887

1020

1195

1276

184

14.

8.201-9.700

926

1064

1247

1331

192

15.

9.701-11.200

964

1108

1298

1386

200

Das Kindergeld beträgt seit dem Jahr 2023 einheitlich je Kind 250 €. Die frühere Abstufung des Kindergelds je nach Anzahl von Kindern, wonach ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wurde, entfällt.

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld gleichmäßig auf Betreuungs- und Barunterhalt verteilt, d. h., zur Hälfte auf den geschuldeten Unterhalt angerechnet. 

Bei volljährigen Kindern ist eine Betreuung nicht mehr notwendig. Die Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt entfällt und beide Elternteile sind im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen für den Unterhalt anteilig haftbar. Auf den geschuldeten Unterhalt des volljährigen Kindes ist das Kindergeld daher vollständig anzurechnen. 

In einer zusätzlichen Tabelle für die Zahlbeträge (Anhang zur Düsseldorfer Tabelle) sind die Anrechnungen des Kindergeldes bereits entsprechend berücksichtigt, d. h. für Altersgruppe 1-3 die hälftige Anrechnung des Kindergeldes, für die Altersgruppe 4 die volle Anrechnung des Kindergeldes.

Wie verbindlich ist die Unterhaltstabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist als Unterhaltstabelle lediglich ein Leitfaden für Gerichte. Sie hat keinen Rechtsnormcharakter und ist daher grundsätzlich auch nicht verbindlich für den entscheidenden Richter.  

Der Zweck der Vereinheitlichung und Transparenz der Rechtsprechung führt jedoch dazu, dass die Düsseldorfer Tabelle (und auch andere Leitlinien) in der Praxis zumeist als verbindlich angesehen werden und der geschuldete Unterhalt anhand dieser berechnet wird.  

Eine Klage gegen Unterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle ist daher grundsätzlich möglich, ein Abweichen von den darin ausgewiesenen Beträgen wird jedoch nur im Falle besonderer Umstände erfolgen, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen. Dies z. B., wenn die notwendige Betreuung des behinderten Kindes einen höheren Zahlbetrag erfordert oder wenn ein Elternteil trotz Barunterhaltspflicht gesteigerte Betreuungsleistungen erbringt, die über den normalen Umgang hinausgehen. 

Die Düsseldorfer Tabelle ist die bekannte Unterhaltsleitlinie. Zahlreiche weitere Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle durch eigene Leitlinien ergänzt, die inzwischen zumindest einer einheitlichen Struktur folgen. So z. B. die Süddeutschen Leitlinien sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Bremen, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Saarbrücken, Thüringen etc. Diese enthalten zumeist weitere Grundsätze zu Einkommensermittlung. 

Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Bisher wurde in der Düsseldorfer Tabelle die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der 3/7-Methode vorgenommen. Diese Methode berücksichtigt den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 der Erwerbseinkünfte (nicht sonstiger Einkünfte, wie z. B. Mieteinkünfte), welcher bei Berechnung des Ehegattenunterhalts bei einem erwerbstätigen Ehegatten vorab abzuziehen ist. 

Ab der Düsseldorfer Tabelle 2022 folgt das OLG Düsseldorf der BGH-Rechtsprechung vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19), mit welcher der BGH nahelegte, zukünftig lediglich einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % entsprechend den Süddeutschen Leitlinien anzusetzen.  

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt daher zukünftig nach der sogenannten 45 %-Methode. Das Nachziehen auch aller sonstigen Oberlandesgerichte wird erwartet. 

Der geschuldete Ehegattenunterhalt beträgt dabei (nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts) 45 % des für den Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommens sowie der Hälfte des sonstigen Einkommens. 

Im Einzelnen: 

1. Der unterhaltsberechtigte, getrenntlebende Ehegatte ist nicht erwerbstätig und hat kein Einkommen. 

  • Ggf. geschuldeter Kindesunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils vorrangig abzuziehen. 
  • Beim Resteinkommen des erwerbstätigen Ehegatten (sogenanntes ehebereinigtes Einkommen) wird der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen. 
  • Dieses Einkommen wird nun entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz hälftig geteilt. 
  • Im Ergebnis steht dem nicht erwerbspflichtigen Ehegatten damit 45 % des (nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden) Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten zu ((100 % - 10 %) / 2 = 45 %). Sonstige Einkünfte, von denen kein Erwerbstätigenbonus abzuziehen ist, stehen dem anderen Ehegatten hälftig zu.

2. Der unterhaltsberechtigte, getrenntlebende Ehegatte ist erwerbstätig und hat ein Einkommen.  

  • Ggf. geschuldeter Kindesunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils vorrangig abzuziehen. 
  • Vom ehebereinigten Einkommen beider Ehegatten wird der jeweilige Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen. 
  • Die beiden Einkommen werden zusammengerechnet und entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz hälftig geteilt.  
  • Das Einkommen des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen abzgl. dem Erwerbstätigenbonus wird hiervon abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der ihm zustehende Unterhalt. 
  • Im Ergebnis steht dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen damit 45 % der Differenz der (nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden) Erwerbseinkommen beider Eheleute zu. Sonstige Einkünfte ohne Erwerbstätigenbonusabzug werden voll in die Berechnung einbezogen.

FAQs zur Düsseldorfer Tabelle

Wo finde ich die Düsseldorfer Tabelle?

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten finden Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Warum gibt es die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Unterhaltsberechnung, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Sie wird insbesondere zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Berechnen Sie mit unserem Unterhaltsrechner jetzt den Unterhaltsbetrag.

Diese Leitlinie existiert, weil es keine gesetzlichen Vorgaben z. B. für die Berechnung von Kindesunterhalt gibt. Auf Grundlage der Leitlinien, die die Gerichte anwenden, kommt es zu einer möglichst einheitlichen und damit gerechten Berechnung von z. B. Kindesunterhalt bei vergleichbaren Lebensverhältnissen.

Foto(s): ©Adobe Stock/georgerudy; ©anwalt.de/THH

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