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Hamburger Modell – So funktioniert die stufenweise Wiedereingliederung

  • 7 Minuten Lesezeit
Hamburger Modell – So funktioniert die stufenweise Wiedereingliederung

Vom Krankenbett zurück an den Arbeitsplatz: Das Hamburger Modell erleichtert die Wiedereingewöhnung ins Arbeitsleben. Wer kann die stufenweise Wiedereingliederung anfordern? Wie ist das Hamburger Modell aufgebaut? Welche Sonderfälle gibt es? Diese und noch weitere Fragen haben die Rechtsanwälte Jens Usebach LL.M., Betrice Nickl und Thorsten Blaufelder beantwortet.

Experten-Autoren dieses Themas

Was ist das Hamburger Modell? Und wozu dient der Stufenplan?

Die umgangssprachlich als „Hamburger Modell“ bezeichnete stufenweise Wiedereingliederung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in das Arbeitsleben in Voll- oder Teilzeit ist in § 74 SGB V und § 44 SGB IX geregelt.

Das Wiedereingliederungsprogramm steht grundsätzlich nur Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung offen.

Den Anstoß geben oft ein Arzt, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung für Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung aufgrund aller Arten von langen oder schweren Erkrankungen, wobei eine ausreichende Belastbarkeit und eine günstige Prognose zur beruflichen Wiedereingliederung gegeben sein müssen.

Vorteile des Hamburger Modells

Durch die stufenweise Wiedereingliederung soll die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verkürzt und stufenweise die volle Arbeitsbelastbarkeit wiederhergestellt werden.

Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Gefahr der Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann.

Für den Arbeitgeber hat es den Vorteil, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt und keine Ersatzkraft gesucht und eingearbeitet werden muss.

Sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es vorteilhaft, dass der Arbeitnehmer während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin das Krankengeld oder Übergangsgeld erhält und der Arbeitgeber auf diese Weise Personalkosten spart.

Der Stufenplan als Grundlage der Wiedereingliederung

Im Stufenplan werden geregelt:

  • Beginn und Ende der Wiedereingliederung
  • die Wochenstunden jeder Stufe
  • zumutbare Aufgabenfelder jeder Stufe
  • Art und Dauer jeder Stufe
  • voraussichtlicher Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit 
  • Rücktrittsrechte und -gründe hinsichtlich der Wiedereingliederung
  • Tätigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollen

Der Beginn der Wiedereingliederung wird mit wenigen Arbeitsstunden bis zum vollem Arbeitsumfang nach dem Arbeitsvertrag zum Ende hin gesteigert.

Dem vom Arzt in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer entworfenen Stufenplan muss der Arbeitgeber freiwillig zustimmen, wobei der Arzt den Verlauf der Wiedereingliederung stets kontrolliert, und soweit erforderlich, den Stufenplan auch abändern kann.

Stufenweise Wiedereingliederung: Die gängigsten Modelle

Für Vollzeitkräfte wird regelmäßig im Hamburger Modell Stufenplan Muster über mehrere Wochen bis zu 6 Monaten die Arbeitszeit von mindestens 2 Stunden pro Arbeitstag bei einer 5-Tage-Woche stundenweise nach 2 bis 4 Wochen gesteigert; bei Teilzeitkräften entsprechend weniger.

Welche Voraussetzungen gelten für das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Längere Krankheit: Der Arbeitnehmer ist durchgängig aufgrund seines körperlichen und/oder psychischen Zustandes nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
  2. Andauernde Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer war zu Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig und hat einen Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger (z. B. Kranken- oder Übergangsgeld).
  3. Gesetzliche Krankenversicherung: Der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  4. Freiwilligkeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen freiwillig der Wiedereingliederung zu; ebenso die Krankenkasse.
  5. Stufenplan des Arztes: Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber einen Stufenplan des behandelnden Arztes vor.
  6. Alter Arbeitsplatz: Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber auf dem Arbeitsplatz eingesetzt, den der Arbeitnehmer vor der langen oder schweren Erkrankung besetzte.

Wie kann ich das Hamburger Modell beantragen?

Das Hamburger Modell kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Da es sich um eine stufenweise Wiedereingliederung und damit nicht um ein „richtiges“ Arbeitsverhältnis handelt, kann eine Mitarbeitervertretung lediglich unterstützen.

Der Arbeitnehmer wendet sich zur Beantragung des Hamburger Modells an (s)einen Arzt, der einen sog. „Wiedereingliederungsplan“ erstellt. Dieser soll den Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers abbilden. In dem Wiedereingliederungsplan wird festgelegt, wie und in welchen Stufen die Arbeitszeit angehoben werden soll. Der Plan muss zudem Angaben zu den zu vermeidenden Belastungen und den erforderlichen Bedingungen am Arbeitsplatz enthalten. Üblicherweise stellt der Arzt einen Wiedereingliederungsplan nach folgendem Muster auf.

Auch kann jede Rehabilitationseinrichtung einen Wiedereingliederungsplan an die Krankenkasse und/oder den Rentenversicherungsträger schicken.

Anhand des Wiedereingliederungsplanes kann der Arbeitgeber dann entscheiden, ob er der Wiedereingliederung zustimmt oder nicht.

Ein Hamburger Modell stellt mittlerweile keine ausschließlich freiwillige Angelegenheit mehr dar. Vielmehr besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, durch geeignete Maßnahmen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu fördern, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Wiedereingliederung, ist eine vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich.

Schließlich muss die gesetzliche Krankenkasse zustimmen.

Medizinische Ausschlusskriterien gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss allerdings noch ausreichend belastbar sein und es muss eine günstige Prognose hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung bestehen.

Hamburger Modell: Dauer, Beginn und Ende der Wiedereingliederung 

Insgesamt dauert die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell zwischen einigen Wochen und sechs Monaten. Eine feste zeitliche Beschränkung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ablauf des Hamburger Modells

Eine einmal festgelegte Arbeitszeit muss nicht starr eingehalten werden, denn es geht ja gerade darum, die Belastbarkeit des Arbeitnehmers auszuloten. Stellt sich heraus, dass die Belastung zu hoch ist, kann die vereinbarte Arbeitszeit reduziert werden. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer der Belastung gewachsen ist, kann die vereinbarte Arbeitszeit erhöht werden.

Das Hamburger Modell kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber sowie dem Arzt oder der Krankenkasse jederzeit abgebrochen oder abgeändert werden, wenn der Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung nicht (wie geplant) erreicht werden kann.

Die Wiedereingliederung kann zudem aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen bis zu sieben Tage unterbrochen werden.

Erscheint ein Arbeitnehmer länger als sieben Tage hintereinander nicht zur Arbeit, gilt das Hamburger Modell in der Regel als abgebrochen bzw. gescheitert.

Sollte die Wiedereingliederung nicht erfolgreich gewesen sein, bleibt dem Arbeitnehmer im Anschluss an das Hamburger Modell die Beantragung von Arbeitslosengeld oder Rente. Problematisch sind die Fälle, in denen Arbeitnehmern dann krankheitsbedingt gekündigt wird und diese sich nach Abbruch einer Wiedereingliederung dem Vorwurf ausgesetzt sehen, die angebotenen milderen Mittel vor Kündigungsausspruch ausgeschlagen zu haben.

Stufenweise Wiedereingliederung: Das Wichtigste zu Arbeitszeiten, Gehalt und Urlaubsanspruch

Herr Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Hamburger Modell: Arbeitszeiten und Pausenregelung

Für die Arbeitszeiten im Hamburger Modell kann sich der Arbeitgeber nicht auf sein in § 106 GewO geregeltes Direktionsrecht berufen. In der Wiedereingliederung hat der Arbeitgeber bei den Arbeits- und Pausenzeiten zudem die Vorgaben im Eingliederungsplan zu beachten.

Hamburger Modell: Bezahlung

Beim Hamburger Modell erhält der Arbeitnehmer keine Bezahlung oder ein Gehalt für seine Arbeitsleistung. Vielmehr zahlt die Krankenkasse während dieser Zeit weiterhin Krankengeld bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen. Es beträgt 70 % vom Brutto, jedoch höchstens 90 % vom Netto. Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld in Höhe von 68 % bzw. 75 % vom Netto, wenn der Arbeitnehmer ein Kind mit Kindergeldanspruch hat.

Hamburger Modell: Urlaub

Während der Wiedereingliederung im Hamburger Modell kann der Arbeitnehmer keinen Urlaub beanspruchen. Die Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgeber setzt die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten voraus, die in diesem Fall (noch) nicht gegeben ist. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seinen Urlaub nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, ihn gegebenenfalls sogar ins nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Sowohl der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen als auch der etwaige Zusatzurlaub Schwerbehinderter verfallen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also zum 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Für den (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub können die Arbeits- und Tarifvertragsparteien davon abweichende Regelungen zum Verfall vereinbaren.

Die Sonderfälle im Hamburger Modell: Beamte, Teilzeit und Schwerbehinderung

Herr Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Hamburger Modell: Beamte

Im Beamtenrecht gibt es für das Hamburger Modell keine vergleichbare gesetzliche Grundlage. Dennoch hat sich in der Praxis das Hamburger Modell als Unterstützung für Beamte insbesondere im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ebenfalls bewährt. Während des Hamburger Modells ist der Beamte weiterhin dienstunfähig. Der Beamtenstatus sowie die Fortzahlung der Besoldung bleiben jedoch davon unberührt. Die Wiedereingliederung wird dabei in Anlehnung an die Bedingungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt.

Hamburger Modell: Teilzeit

Das Hamburger Modell ist auch bei Arbeitnehmern in Teilzeit anwendbar. Im Stufenplan wird eine entsprechend geringere Abstufung des zeitlichen Arbeitsumfangs gewählt. Die volle Belastbarkeit gilt als erreicht, wenn der Beschäftigte seine Teilzeittätigkeit im vorherigen Umfang wieder ausüben kann. Eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist nicht mit einer Teilzeittätigkeit gleichzusetzen, denn es bestehen insoweit keine Arbeits- und Vergütungspflichten der Vertragsparteien.

Hamburger Modell: Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, den ein Arbeitgeber nur in sehr engen Grenzen ablehnen kann. Menschen gelten dabei als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur stufenweisen Wiedereingliederung

Was ist das Hamburger Modell?

Mit dem Hamburger Modell werden langzeiterkrankte Arbeitnehmer stufenweise wieder an ihren Arbeitsplatz gewöhnt. Die Wochenarbeitszeiten werden dafür schrittweise erhöht und in einem Stufenplan vom Arzt dokumentiert.

Zentrale Rechtsgrundlage der stufenweisen Wiedereingliederung infolge von Arbeitsunfähigkeit sind §74 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Verfahren zu deren regelmäßiger Feststellung.

Wie lange dauert eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell?

Normalerweise dauert die Wiedereingliederung ein bis zwei Monate. Sie kann jedoch bis zu sechs Monate dauern. Dies ist allerdings keine feste Obergrenze. Die voraussichtliche Dauer legt ein Arzt in einem Stufenplan abhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sowie der angestrebten Arbeitszeit nach der Wiedereingliederung fest.

Die Wiedereingliederung endet in der Regel, sobald die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit erreicht wird. Jedoch kann die Wiedereingliederung vorher abgebrochen werden. Das sollte für bessere Chancen auf einen weiteren Wiedereingliederungsversuch gut begründet geschehen. Ein Abbruch ist regelmäßig vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer an mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht seiner Tätigkeit nachgehen kann.

Wer kann die stufenweise Wiedereingliederung beantragen?

In der Regel wird das Hamburger Modell von einem Arzt nach einem Reha- oder Klinikaufenthalt empfohlen. Der Arbeitnehmer reicht daraufhin den vom Arzt erstellten Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung an die Krankenkasse und den Arbeitgeber weiter. Wenn beide zustimmen, kann die Wiedereingliederung stattfinden. Verpflichtungen für Arbeitgeber bestehen gegenüber Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung. Arbeitgeber müssen zudem bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Vorgaben für das Betriebliche Eingliederungsmanagement beachten.

Foto(s): ©pixabay/Pexels, ©anwalt.de/KGR

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