Mord: Merkmale, Beweggründe und Strafen
- 10 Minuten Lesezeit
Mord ist eine Straftat nach § 211 StGB (Strafgesetzbuch) und stellt die Tötung eines Menschen unter bestimmten Umständen unter Strafe. Nicht jede Tötung eines Menschen ist jedoch ein Mord. Was den Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) unterscheidet und welche Strafen auf Mord stehen, erklären die Rechtsanwälte Dr. Alexander Stevens und Christina Glück im Ratgeber.
Experten-Autoren dieses Themas
Definition: Was ist Mord?
Mord bzw. Mörder ist, wer einen anderen Menschen absichtlich tötet und diese Tötung zugleich aus besonders egoistischen Motiven oder auf besonders verwerfliche Art und Weise begeht.
Juristische Laien und Medien sprechen bei der absichtlichen Tötung eines Menschen häufig von Mord, auch wenn es sich rechtlich betrachtet um ein ganz anderes Delikt handelt. Ein besonders hartnäckiger Irrtum ist der Glaube, dass eine „geplante“ Tötung immer Mord sei, eine „spontane“ Tötung aus Affekt hingegen „nur“ ein Totschlag. Andere glauben auch, dass der Totschlag eine fahrlässige und der Mord eine absichtlich begangene Tötung sei.
Das alles ist grob falsch! Juristisch betrachtet muss ein Mörder zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen noch besonders egoistisch und/oder mit besonders hoher krimineller Energie vorgegangen sein. Das Strafgesetzbuch (StGB) listet hierfür verschiedene sogenannte „Mordmerkmale“ auf, gesetzlich typisierte Motivationen und Begehungsweisen der Tötung, wobei im Einzelfall auch sonstige „niedrige Beweggründe“ ausreichen können. Nur wenn das Gericht eines der im Gesetz genannten Mordmerkmale feststellt, wird der Täter auch wegen Mordes bestraft. Andernfalls handelt es sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – „nur“ um einen sogenannten Totschlag oder eines der anderen Tötungsdelikte (Tötung auf Verlangen, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge etc.).
Dabei stellt der Begriff „Tötungsdelikt“ lediglich einen Überbegriff für alle Straftaten dar, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ungeachtet der Motivation und der Begehungsform. Lediglich Suizid (auch Beihilfe zum Suizid) stellt kein Tötungsdelikt dar, da dies im deutschen Strafrecht nicht strafbar ist. Tötet man hingegen jemand anders absichtlich oder fahrlässig, verletzt jemanden willentlich, der dann ungewollt stirbt, tötet man jemanden auf dessen ausdrücklichen Wunsch oder weil man es schlicht unterlässt zu helfen oder verursacht einen tödlichen Unfall, dann spricht man in all diesen Fällen ganz allgemein von „Tötungsdelikten“, ungeachtet dessen, wie das dann juristisch zu bewerten ist. Tötungsdelikte sind also alles Straftaten, die eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellen.
Die genaue Unterscheidung zwischen den einzelnen Tötungsdelikten ist mit Blick auf die Konsequenzen essenziell. Insbesondere das Strafmaß unterscheidet sich ganz erheblich, denn eine Tötung ist nicht gleich eine Tötung. So macht es einen gravierenden Unterschied, ob man jemanden aus Versehen oder bewusst tötet, aus welchem Motiv heraus man jemanden tötet, wie man jemanden tötet etc.
Schon allein mit Blick auf die Strafe ist für Beschuldigte/Angeklagte daher entscheidend, um welches Tötungsdelikt es sich strafrechtlich handelt, wenn ein anderer Mensch zu Tode gekommen ist.
Mörder werden grundsätzlich immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, bei den anderen Tötungsdelikten können je nach Einzelfall deutlich mildere Strafen verhängt werden. Entsprechend wird der Täter je nach Vorwurf und Schuldschwere bei Tötungsdelikten wie Totschlag, Tötung durch Unterlassen oder Körperverletzung mit Todesfolge nicht zu einer lebenslangen, sondern zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt. In minder schweren Fällen kann das Gericht auch eine Bewährungsstrafe, Geldstrafe oder sogar ein Absehen von Strafe aussprechen – beispielsweise bei Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) oder fahrlässiger Tötung.
Unterschied zwischen Mord und Totschlag
Wer einen Menschen absichtlich tötet, ohne dabei besonders verwerflich vorzugehen, begeht im Regelfall einen Totschlag (§ 212 StGB). Was den Mörder vom Totschläger unterscheidet, sind die gesetzlich festgelegten Mordmerkmale, die beim Mord zusätzlich zur absichtlichen Tötung vorhanden sein müssen.
Dabei kommt es im deutschen Strafrecht grundsätzlich nicht darauf an, ob die Tat geplant wurde oder im „Affekt“ erfolgt. Auch einen Totschlag kann man planen, ohne Mörder zu sein; umgekehrt kann man einen Mord auch im „Affekt“ begehen, wenn dabei eines der gesetzlichen Mordmerkmale verwirklicht wird.
Man kann also zusammenfassend sagen, wer bewusst und gewollt tötet, macht sich zunächst einmal des Totschlags strafbar. Tötet man darüber hinaus aus besonders niedrigen Beweggründen oder auf besonders verwerfliche Art und Weise, dann wird aus dem Totschlag (§ 212 StGB) ein Mord (§ 211 StGB).
Ein weiterer Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist das Strafmaß. Weil der Unrechtsgehalt und die sozialethische Verwerflichkeit beim Totschlag nicht ganz so schwer wiegen wie beim Mord, ist die Strafe für einen „normalen“ Totschlag (ohne das Hinzutreten von Mordmerkmalen) deutlich geringer: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. In „minder schweren Fällen“ des Totschlags ist die Strafe Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (§ 213 StGB). Dann wäre sogar eine Bewährungsstrafe möglich.
Bei Mord ist die Strafe hingegen zwingend lebenslange Haft (allerdings auch bei „besonders schweren Fällen“ des Totschlags und Raub oder Vergewaltigung mit Todesfolge).
„Lebenslänglich“ bedeutet in der Praxis, dass ein Gericht frühestens nach 15 Jahren Haft die vorzeitige Entlassung anordnen kann – im Einzelfall sitzen Mörder aber durchaus deutlich länger. Hat das Gericht im Urteil zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe auch die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt oder die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet, so wird eine spätere Entlassung auch nach 15 Jahren deutlich erschwert.
Beim Totschlag hingegen ist eine vorzeitige Haftentlassung regelmäßig bereits nach zwei Dritteln der Verbüßung der zeitigen Haftstrafe möglich.
Mordmerkmale und Vorsatz
Beim Mord muss zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal hinzutreten, welches das Unrecht der Tat im Vergleich zu einem „normalen“ Totschlag besonders verwerflich erscheinen lässt.
Zu den besonders verwerflichen Tötungsmotiven gehören die Mordmerkmale Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe oder Zwecke, insbesondere auch der Mord zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
Eine besonders verwerfliche Tötungshandlung und damit ein Mordmerkmal liegt vor, wenn die Tat „heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ ausgeführt wurde.
Eher selten sind die Mordmerkmale „gemeingefährlich“ (z. B. Bombe), „grausam“ (Zufügung besonderer Qualen, die über die Tötungshandlung hinausgehen), „zur sexuellen Befriedigung“ (Nekrophilie, Erregung durch das Töten), „Mordlust“ (Freude am Töten) und „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ (Versicherungsbetrug, z. B. im Hinblick auf eine Lebensversicherung).
Die in der Praxis häufigsten Mordmerkmale sind „Habgier“, „heimtückisches Handeln“, „sonstige niedrige Beweggründe“ und „Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat“.
Mord aus Habgier (Gruppe 1):
Der Täter tötet ausschließlich oder vorwiegend zum „Habenwollen“ oder „Behaltenwollen“ fremden Vermögens. Klassische Fälle sind der Raubmord oder die Tötung eines Angehörigen, um an ein Erbe oder eine Lebensversicherung zu gelangen.
Heimtückischer Mord (Gruppe 2):
Heimtückisch handelt, wer ein argloses und daher wehrloses Opfer tötet. Das Opfer versieht sich in dem Moment der Tötung keines Angriffs und kann sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt verteidigen, fliehen oder um Hilfe rufen. Beim „Meuchelmord“ (= historischer Rechtsbegriff für heimtückischer Mord) eines Schlafenden oder aus dem Hinterhalt liegt also Heimtücke vor, ebenso beim „Giftmord“.
Mord aus sonstigen niedrigen Beweggründen (Gruppe 1):
Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte Taten, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen. Typische Beispiele aus der Rechtsprechung sind Tötungen aus Neid, Eifersucht und Hass (auch Rassismus).
Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat (Gruppe 3):
Beim „Verdeckungsmord“ handelt es sich meist um die Tötung eines Opfers oder Zeugen einer vorangegangenen Straftat. Ein häufiger Fall in der Praxis ist die Unfallflucht, wenn der Täter ein sterbendes Opfer zurücklässt und einfach weiterfährt.
Zu den einzelnen Mordmerkmalen gibt es eine sehr komplexe Fallkasuistik mit unzähligen Restriktionen, etwa wann bei der Heimtücke ein Opfer arg- und wehrlos ist, wann ein Täter als habgierig gilt oder sonst niedrige Beweggründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung tatsächlich vorliegen, um nur einige wenige schwierige Rechtsfragen zu benennen, die gerade bei der Verteidigung von Beschuldigten/Angeklagten eine entscheidende Rolle spielen.
Vorsatz in Bezug auf Tod des Opfers und Mordmerkmale notwendig
Das große Problem und zugleich ein regelmäßig starker Ansatz für eine Verteidigung in Mordverfahren ist die Frage nach dem Vorsatz: Was wollte der Täter, was wusste er, was hat er sich bei der Tat gedacht?
Abgesehen von der fahrlässigen Tötung (z. B. Unfalltod) muss jedes Tötungsdelikt „vorsätzlich“ begangen werden, also mit Wissen und Wollen. Hierzu genügt allerdings auch ein nur „bedingter Vorsatz“, der vorliegt, wenn der Täter den Tod des Opfers zwar nicht gewollt, aber billigend in Kauf genommen hat (z. B. Unfallflucht). In jedem Fall muss sich der Vorsatz des Täters bei Tatbegehung aber auch auf den (möglichen oder erwünschten) Tod des Opfers erstrecken.
Der gerichtsfeste Nachweis des Tötungsvorsatzes kann im Einzelfall extrem schwierig sein, denn dieser kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, da in Hinblick auf die Tötung eines anderen Menschen üblicherweise eine hohe Hemmschwelle zu unterstellen ist.
Aber auch und gerade im Hinblick auf die verwirklichten Mordmerkmale muss der Vorsatz nachgewiesen werden. Während dies beim Mordmerkmal der gemeingefährlichen Begehung durch Legen einer Bombe keine Schwierigkeiten bereiten mag, gestaltet sich der Nachweis mit Blick auf die inneren Beweggründe und das Tatmotiv des Täters naturgemäß schwierig. Denn das Gericht kann schlicht nicht in den Kopf eines Menschen hineinschauen und ist daher regelmäßig auf reine Indizien und Annahmen angewiesen, die aber wiederum nicht ohne Weiteres für eine Verurteilung ausreichen.
Strafe bei Mord
Wer des Mordes angeklagt ist, muss befürchten, lebenslang in einer Zelle zu bleiben, so steht es in § 211 Strafgesetzbuch (StGB).
Es wird eine aufwendige Beweisaufnahme durchgeführt, die auch kaum denkbar abzukürzen ist. Der sogenannte „Deal“ (§ 257c Strafprozessordnung (StPO), kurz gesagt Geständnis gegen Strafrabatt) ist nicht möglich. Ein Deal ist über die Rechtsfolgen möglich, nicht aber über die Tat, die verurteilt wird. Die Verurteilung wegen Mordes ist damit nicht absprechbar.
Lebenslang bedeutet aber nicht unbedingt, ein Leben lang im Gefängnis zu verbringen. Viele Freiheitsstrafen werden vorzeitig beendet und der Rest der Strafe wird bei guter Führung zur Bewährung ausgesetzt. Dies ist bei Mord nach frühestens 15 Jahren möglich, wenn der Verurteilte z. B. geständig war und sich besonders gut geführt hat. Oftmals aber erfolgt die Entlassung erst viel später, nach 30 oder 40 Jahren. Die dann zu verhängende Bewährungszeit darf 5 Jahre nicht überschreiten. Hat das Gericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine Entlassung vor 30 Jahren nicht möglich. Nach 15 Jahren wird in der Regel von der Strafvollstreckungskammer im Einzelfall entschieden, wann eine Entlassung auf Bewährung infrage kommt.
Selbst wenn im Verfahren festgestellt worden ist, dass der Täter erheblich unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand und nicht mehr (vollständig) zurechnungsfähig war, können Strafen drohen.
Vermindert schuldfähige Täter müssen also ebenfalls mit einer Strafe rechnen. Allerdings kann die Strafe abgemildert werden (§ 21 StGB). Die Folgen und Milderungen richten sich dabei nach § 49 Absatz 1 StGB.
Ein erheblich berauschter Täter kann als vermindert schuldig (schuldfähig) oder sogar unschuldig gelten. Klare Grenzen gibt es hier keine, aber ab 3 Promille kann dies der Fall sein. Zwar ist dann eine Verurteilung wegen Mordes ausgeschlossen, dann aber droht die Unterbringung im Maßregelvollzug, die jährlich überprüft wird und in Fällen schwerer Straftaten auch jahrzehntelang dauern kann. Anstatt in einem Gefängnis befindet sich der Täter in einer psychiatrischen Klinik mit haftähnlichen Bedingungen – sprich in einer Art von Zelle.
Nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen wird außerdem, wer bei der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zu diesem Alter ist man in Deutschland nach § 19 StGB schuldunfähig.
Strafe bei versuchtem Mord
Wer einen Menschen töten wollte und mit diesem Vorhaben bereits begonnen hat und ein Mordmerkmal erfüllt, ist des versuchten Mordes schuldig.
Bei allen Straftaten kann die zu verhängende Strafe reduziert werden, wenn die Tat nicht vollständig ausgeführt worden ist. Eine Reduzierung ist aber nicht zwingend. Auch der versuchte Mord kann zum lebenslangen Verlust der Freiheit führen.
Strafen bei Anstiftung und Beihilfe zum Mord
Nicht nur derjenige, der eine Person unmittelbar tötet, kann wegen Mordes verurteilt werden. Auch Anstifter oder Helfer können sich strafbar machen und verurteilt werden.
Anstifter erhalten nach § 26 StGB die gleiche Strafe wie der Täter, den sie vorsätzlich zu einer Straftat angestiftet haben. Hier kommt es allerdings maßgeblich darauf an, ob der Anstifter auch selbst ein Mordmerkmal verwirklicht hat, damit er wegen Mordes verurteilt werden kann.
Die Strafen bei Beihilfe richten sich laut § 27 StGB nach der Strafdrohung für den Täter. Jedoch gilt eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1. Hat eine Person einen Mörder unterstützt, droht dem Gehilfen deswegen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Mord: Verjährung
Bis 1968 verjährte Mord regelmäßig nach 20 Jahren und eine Bestrafung war nicht mehr möglich. Aufgrund der Diskussion um ungesühnte NS-Verbrechen wurde 1969 die Verjährungsfrist für Mord auf 30 Jahre verlängert.
Seit dem Jahr 1979 kann weder Völkermord noch Mord durch Zeitablauf verjähren. Bis zum Lebensende des Täters kann deswegen ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet und ein Urteil wegen Mordes gesprochen werden.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Mord
Was ist Mord im Affekt?
Die Straftat Mord setzt nicht voraus, dass die Tat von langer Hand geplant war. Auch ein Mord im Affekt – also „spontan“ und z. B. in einem Zustand extremer Erregung wie Zorn, Wut, Angst – ist grundsätzlich möglich. Es muss bei der Tötung jedoch ein Mordmerkmal erfüllt sein, damit es Mord im Affekt ist, sonst liegt ein Totschlag im Affekt vor.
Wie viele Jahre Gefängnis bei Mord?
Mord wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet aber nicht immer, dass man bis zum Tod in Haft bleibt, auch wenn das grundsätzlich so vorgesehen ist. Allerdings ist das mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Täter haben unter Umständen nach 15 Jahren eine Chance auf Entlassung oder Hafterleichterungen. So kann nach 15 Jahren in Haft der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine frühzeitige Aussetzung der Strafvollstreckung zu Bewährung ist jedoch nicht möglich, wenn z. B. die besondere Schwere der Schuld im Urteil festgestellt wurde oder der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Verjährt Mord?
Mord verjährt nie. Das bedeutet: Es gibt zeitlich keine Grenze für die Strafverfolgung einer Mord-Straftat. Anders beim Totschlag. Hier ist eine Verjährung nach 20 Jahren möglich. Auch hier kann also der Unterschied zwischen Mord und Totschlag von enormer Bedeutung sein.
Artikel teilen:
Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Mord?
Rechtstipps zu "Mord"
-
16.12.2024 Rechtsanwältin Wida Fathi Khalaj„… ) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) Menschenraub …“ Weiterlesen
-
15.12.2024 Rechtsanwalt Guido Lenné„… ist jedoch bei bestimmten Taten nicht notwendig, dies beispielsweise bei Mord oder Totschlag. Für die Anordnung der Untersuchungshaft ist immer ein Richter zuständig. Nur in Ausnahmefällen dürfen …“ Weiterlesen
-
13.12.2024 Rechtsanwalt/Strafverteidiger Dr. Frank K. Peter„… sind. Eine Ausnahme stellt der Mord nach § 211 StGB dar, der nie verjährt. Dies betont die besondere Schwere dieser Tat und das dauerhafte Interesse an der Aufklärung von Mordfällen. Wann beginnt …“ Weiterlesen
-
12.12.2024 Rechtsanwalt Matthias von Rymon Lipinski„… kann Untersuchungshaft allein aufgrund des Tatvorwurfs angeordnet werden, unabhängig von den sonstigen Haftgründen. Dies gilt insbesondere bei Straftaten mit erheblicher krimineller Energie, wie z. B. Mord …“ Weiterlesen
-
09.12.2024 Rechtsanwalt Guido Lenné„… Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, also sein Recht auf Schutz seines Privatlebens, überwiegt. Das kann der Fall sein, wenn erhebliche Straftaten, wie z. B. Mord, im Raum stehen. Wann eine solche Abwägung zu Gunsten …“ Weiterlesen
-
08.12.2024 Rechtsanwalt Mustafa Üstün„… Austausch oder aber eine Zahlung voraus. Praxishinweis: Bei einer Verurteilung wegen Mordes kann es zu einer lebenslangen Haftstrafe kommen. Für die Verteidigung des Beschuldigten ist es von essenzieller …“ Weiterlesen
-
05.12.2024 Rechtsanwalt Adrian Schmid„… , ist überfordert und rechnet mit dem Schlimmsten – langjährige Haftstrafen und die Betitelung als Mörder. „Wer soll mich verstehen, wem kann ich mich schon anvertrauen?“ lautet hier oft die Frage …“ Weiterlesen
-
04.12.2024 Rechtsanwalt Guido Lenné„Im deutschen Strafrecht ist die Tötung eines Menschen eine besonders schwerwiegende Straftat. Doch nicht jede Tötung wird als Mord eingestuft. Um zu verstehen, was Mord im Sinne des deutschen …“ Weiterlesen
-
01.12.2024 Rechtsanwalt Yannic Ippolito„… ) Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) Totschlag (§ 212 StGB) Mord (§ 211 StGB) Nehmen Sie das also …“ Weiterlesen
-
30.11.2024 Rechtsanwalt Adrian Schmid„… transparenter zu machen: Wenn Sie wegen Mordes verurteilt wurden, haben Sie gute Chancen nicht mehr wegen Sachbeschädigung belangt zu werden, wenn Sie dem Opfer eine halbe Stunde zuvor auch noch …“ Weiterlesen
-
29.11.2024 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„… die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es mindestens doppelt so viele Opfer gäbe. Außerdem stehe infrage, ob der Arzt möglicherweise zudem nur aus der Lust am Töten tätig wurde, demnach ein Mörder (und nicht „nur …“ Weiterlesen
-
21.11.2024 Rechtsanwältin Dr. Jutta Stoll LL.M.„… den Verbrechen gegen die Menschlichkeit Mord, Verfolgung und anderen unmenschlichen Handlungen zu verantworten. Die Kammer habe weiterhin begründeten Anlass, anzunehmen, dass die beiden Personen als zivile …“ Weiterlesen
-
18.11.2024 Rechtsanwältin Christina Rust„… gegen das Leben (z. B. Mord und Totschlag) und gegen die körperliche Unversehrtheit (z. B. gefährliche Körperverletzung) Freiheitsberaubung Menschenhandel Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B …“ Weiterlesen
-
18.11.2024 Rechtsanwalt Sören Grigutsch„… bei schweren Straftaten wie Raub oder Mord angeordnet werden, sondern auch bei Beleidigungen. Doch selbst bei solchen Delikten können Polizei und Staatsanwaltschaft Durchsuchungen beantragen, um …“ Weiterlesen
-
18.11.2024 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„… – Delikten, wie z.B. Raub oder Mord. Auch bei vergleichsweise geringfügigeren Delikten wie zum Beispiel Beleidigung kann grundsätzlich eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von vor allem Laptop …“ Weiterlesen
-
15.11.2024 Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel„… anordnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt je nach Schwere des Vergehens und den Umständen bis zu fünf Jahre. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten, wie z.B. Mord oder schwere Körperverletzung …“ Weiterlesen
-
14.11.2024 Rechtsanwalt Andreas Junge„… drei Punkte in Flensburg hinzu, und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Illegales Straßenrennen als Mord? Neben der Verurteilung nach § 315d StGB können auch andere Straftatbestände wie Gefährdung …“ Weiterlesen
-
12.11.2024 Rechtsanwalt Guido Lenné„… (Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner) dieses Recht. Folgende Delikte berechtigten zur Nebenklage: Körperverletzungsdelikte §§ 221, 223-226a, 340 des Strafgesetzbuches Mord, Totschlag …“ Weiterlesen
-
11.11.2024 Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau„… Verwandte fochten das Testament an und klagten auf ihren Pflichtteil. Der Prozess endete mit einem Vergleich. Strafverfahren: K wurde wegen Mordes an Rudolph Moshammer angeklagt und verurteilt. Folgen …“ Weiterlesen
-
10.11.2024 Rechtsanwalt Timo Scharrmann„… den Strafverfolgungsbehörden, digitale Spuren und Daten umfassend auszuwerten und als Beweise zu nutzen. Dieses erfolgt nicht nur bei Mord und Totschlag. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der digitalen Ermittlungen …“ Weiterlesen
-
08.11.2024 Rechtsanwalt Steffen Dietrich„Der Mord - niedrige Beweggründe „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ (§ 212 Abs. 1 StGB …“ Weiterlesen
-
14.11.2024 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy„… -sind-Mörder-Entscheidung (BVerfGE 93, 266) an. Darin stellte das BVerfG klar, dass eine klare Strafandrohung, die potenzielle Täter abschreckt, im öffentlichen Interesse liegen kann, solange …“ Weiterlesen
-
04.11.2024 Rechtsanwalt Mustafa Ertunc„… anhand der Tatbestandsmerkmale des versuchten Totschlags bzw. Mordes vorgenommen. Ein Tötungsdelikt in Versuchsstadium liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, die Tat …“ Weiterlesen
-
17.10.2024 Rechtsanwalt Florian Gempe„… Lüneburg hatte u.a. wegen versuchten Totschlags verhandelt und 3 Hauptverhandlungstage angesetzt. Am 2. Sitzungstag wurde der Hinweis erteilt, dass auch versuchter Mord in Betracht komme …“ Weiterlesen