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Trennungsvereinbarung: Wann ist sie sinnvoll und was muss sie enthalten?

  • 8 Minuten Lesezeit

Bei einer Trennungsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ehepartnern, der wichtige Vereinbarungen für die Zeit von der Trennung bis zur Scheidung enthält. Warum eine Trennungsvereinbarung zu empfehlen ist, was diese beinhaltet und warum ein Notar bzw. ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, erklären die Fachanwältinnen für Familienrecht Annegret Petersen und Sylvia Weiße.  

Experten-Autoren dieses Themas

Frau Rechtsanwältin Annegret Petersen
Rechtsanwältin Annegret Petersen

Sicherheit für beide Ehegatten mit einer Trennungsfolgenvereinbarung

Frau Rechtsanwältin Annegret Petersen
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Eine Trennungsvereinbarung bzw. Trennungsfolgenvereinbarung regelt die Fragen, die im Zusammenhang mit der Trennung entstehen, und vermeidet zeitraubende und teure Gerichtsverfahren. Dieser „Ehevertrag im erweiterten Sinn“ muss nicht zwangsläufig notariell beurkundet werden. Eine Trennungsvereinbarung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, nach meiner Erfahrung aber hilfreich, um regelungsbedürftige Probleme früh zu klären und die Einschaltung des Familiengerichts zu vermeiden. Sie macht das Leben in der Trennungszeit planbar und sichert beide Ehegatten ab. So kann sie als Übergangsregelung bis zur Scheidung, aber auch für einen längeren Zeitraum festgeschrieben werden, wenn die Eheleute (noch) keine Scheidung beabsichtigen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, häufig aber sinnvoll, da eine notarielle Urkunde kostensparend die Entscheidung eines Richters ersetzen kann.

So schützt eine Trennungsvereinbarung 

Jede Trennung stellt die Ehegatten vor emotionale und rechtliche Herausforderungen. Ein Scheidungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn das „Trennungsjahr“ abgelaufen ist, die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr räumlich und wirtschaftlich getrennt leben. Bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens können viele Monate oder auch Jahre vergehen, wenn es den Beteiligten in der Trennungszeit nicht gelingt, die regelungsbedürftigen Fragen rechtswirksam und abschließend zu klären.

Eine Trennungsvereinbarung schafft Planungssicherheit – zumindest für die Trennungszeit – und spart erhebliche Kosten für Gerichtsverfahren. Ist sie gut durchdacht, sichert sie ab, dass die Ehegatten auch ohne Scheidung keine rechtlichen Nachteile befürchten müssen, alternativ kann sie eine unproblematische Scheidung vorbereiten. Häufig nutzen Eheleute die Möglichkeit, eine abschließende Regelung für die Zeit nach Trennung und Scheidung in einer abschließenden „Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung“ zu treffen. Wer Kinder hat, bleibt lebenslang als Eltern verbunden. Dies kann für alle Beteiligten – inklusive der Kinder – extrem belastend sein, wenn die Ehegatten einen Rosenkrieg geführt und jede konstruktive Gesprächsbereitschaft verloren haben. Wenn Sie gemeinsam dauerhaft zum Wohl Ihrer Kinder handeln wollen, ist es unerlässlich, dass Sie so miteinander umgehen, dass Sie auch nach der Scheidung noch in der Lage sind, miteinander zu sprechen.

Der Unterschied von Trennungsvereinbarung und Scheidungsvereinbarung

Eine Trennungsvereinbarung regelt alle rechtlichen Fragen für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Eine Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der die Regelungen für die Zeit nach der Scheidung festlegt. Es ist selbstverständlich möglich, Regelungen der Trennungsvereinbarung – unverändert oder modifiziert – auch für die Zeit nach der Scheidung zu vereinbaren.

Wie wird eine Trennungsfolgenvereinbarung erstellt? 

Frau Rechtsanwältin Annegret Petersen
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Trennungsfolgenvereinbarungen können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Sinnvoll ist immer eine eindeutige schriftliche Vereinbarung, die beide Ehegatten unterzeichnen, da mündliche Abreden schwer zu beweisen sind, falls es Streit gibt. Beim Abschluss einer Trennungsfolgenvereinbarung sollten Sie sich grundsätzlich im Vorfeld rechtlich beraten lassen, welche Regelungen erforderlich sind, um Ihre Vorstellungen rechtssicher umzusetzen. Die sicherste Lösung ist eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung, aus der erforderlichenfalls auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich wird, falls der andere Ehegatte sich nicht an die Vereinbarung halten sollte.

Ist ein Notar oder Anwalt nötig? 

Eine Trennungsvereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden. Sie können selbst 

regeln, wenn Sie sich zu diesen Punkten einig sind. Das spart Geld, ist aber nicht ohne Risiko. Bereits bei der korrekten Berechnung des Unterhalts sind Laien in der Regel überfordert. Nur ein Rechtsanwalt, der sie parteilich berät, erfasst ihre persönliche Situation vollständig und kann, unter Berücksichtigung ihrer ganz persönlichen Interessen, rechtssichere Lösungen aufzeigen und verhindern, dass sie aus Unkenntnis Rechte aufgeben oder nicht durchsetzen. Ein Notar berät beide Ehegatten neutral und sorgt dafür, dass die Trennungsvereinbarung wirksam geschlossen wird, berät aber nicht zu den individuellen Vorteilen des Einzelnen.

Wenn Sie den

  • Güterstand oder Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften),
  • Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder
  • die Übertragung von Immobilien

regeln wollen, ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, da der Ehevertrag sonst unwirksam ist. Auch die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments ist nur notariell möglich.

Trennungsvereinbarungs-Muster dienen der Orientierung, sind aber keine Lösung

Musterformulare für eine Trennungsfolgenvereinbarung können Anhaltspunkte für mögliche Regelungen geben, können eine rechtliche Beratung aber nicht ersetzen. Wenn spätere Auseinandersetzungen vermieden werden sollen, kommt es auf unmissverständliche und rechtssichere Regelungen an, insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte geht. Eine Trennungsfolgenvereinbarung, die Ihre Interessen optimal umsetzt, muss auf Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation wie ein Maßanzug angepasst werden. Ein Musterformular kann nur pauschale Regelungen enthalten, die die Besonderheiten Ihrer Ehe nicht berücksichtigen. Im schlimmsten Fall führt dies zu Fehlern, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Gerichtliche Auseinandersetzungen, die immer dann entstehen, wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung nicht optimal auf die Situation der Eheleute abgestimmt ist, lösen deutlich höhere Kosten aus als ein mit anwaltlicher Unterstützung erarbeiteter und notariell beurkundeter Ehevertrag.

Was kostet eine Trennungsvereinbarung?

Die Kosten für die Erstellung einer einvernehmlichen Trennungsvereinbarung richten sich nach dem sog. Gegenstandswert, also nach dem Wert der Angelegenheiten, die in der Trennungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die Gebühren berechnen sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Gegenstandswert bemisst sich nach dem FamGKG.

Beispiel Gegenstandswerte:

Versorgungsausgleich:10 % des Verfahrenswertes der Ehescheidung pro vorhandenem Rentenrecht
Trennungs- und/oder Kindesunterhalt:12x monatlicher Unterhaltsbetrag
Zugewinnausgleich:Höhe des Zugewinnausgleiches
Haushaltsaufteilung:maximal 2000 EUR
Ehewohnung:maximal 3000 EUR
Sorgerecht/Umgangsrecht:jeweils 4000 EUR

Bei einem Gesamtgegenstandwert von z. B. 50.000 EUR würden sich die Anwaltsgebühren für den auftraggebenden Ehegatten auf 3581,20 EUR netto zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr gem. RVG) belaufen.

Die Trennungsfolgenvereinbarung muss bei bestimmten Regelungsinhalten der Ehegatten notariell beurkundet werden, damit diese rechtlich wirksam ist.

Die Kosten des Notars richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und orientieren sich ebenfalls nach dem Vermögenswert.

Die Gebühr kann anhand des Geschäftswertes in Anlage 2 zu § 34 GNotKG abgelesen werden. Für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr an.

Bei einem Geschäftswert von 50.000 EUR würden 330 EUR netto Gebühren anfallen zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Was regelt eine Trennungsvereinbarung?

Übliche Regelungsinhalte einer Trennungsfolgenvereinbarung sind nach einer Trennung das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder sowie ggf. die Regelung des Kindesunterhalts, die Haushaltsaufteilung, Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung, Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Schulden, Regelung von Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich sowie erbrechtliche Regelungen.

Trennungszeitpunkt 

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehescheidung beantragt werden. Die Dokumentation des Trennungszeitpunktes in der Trennungsvereinbarung ist daher wichtig, um den Beginn des Trennungsjahres im Streitfall beweisen zu können.

Eine Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen will, weil er die häusliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Unstreitig liegt der Trennungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Ausziehens eines der Ehegatten aus der Ehewohnung vor. Es kann aber unter bestimmten Umständen auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung gelebt werden.

Kinder

Auch nach einer Ehescheidung verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht beider Ehegatten.

In der Trennungsfolgenvereinbarung können die Eltern festhalten, bei wem die Kinder nach der Trennung der Eheleute leben; weiterhin kann das Umgangsrecht für den Elternteil festgelegt werden, bei dem die Kinder nicht leben, d. h., in welchem Rhythmus und wie lange der Umgang stattfinden soll.

Ebenfalls kann der Kindesunterhalt geregelt werden. Diesen schuldet der Elternteil, der die Kinder nicht betreut. Der Unterhalt richtet sich nach der Höhe des Einkommens und damit nach der Leistungsfähigkeit dieses Elternteils. Abhängig vom Einkommen und dem Alter des Kindes erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle die Eingruppierung des barunterhaltspflichtigen Elternteils und damit die Festlegung der Unterhaltshöhe.

Gemeinsames Vermögen und Eigentum

In der Trennungsfolgenvereinbarung können Lösungen zur Aufteilung des gemeinsamen Haushaltes, d. h., der Haushaltsgegenstände erfolgen (wozu auch das Familienauto zählt). Oftmals gibt es nach einer Trennung nicht nur Streit um die Kinder, sondern auch um die Haustiere, sodass auch diesbezüglich festgelegt werden kann, wer das Haustier behält.

Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, können die Ehegatten in der Trennungsvereinbarung regeln, wem das Nutzungsrecht an der Ehewohnung zusteht und wer auszieht.

Haben die Ehegatten eine gemeinsame Immobilie oder ein gemeinsames Grundstück, kann in der Trennungsfolgenvereinbarung eine Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundeigentums erfolgen. So kann beispielsweise ein Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil mittels eines Überlassungsvertrages an den anderen Ehegatten übertragen und dafür eine Ausgleichszahlung erhalten. Ein Überlassungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Finanzielle Zukunft der Ehepartner

Leben die Ehegatten getrennt, kann der Ehepartner, der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vom anderen Trennungsunterhalt verlangen. Ein Ausschluss des Trennungsunterhaltes oder Verzicht auf diesen ist gesetzlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung nicht möglich, jedoch kann die Höhe des Trennungsunterhaltes geregelt werden.

Wer während der Ehe einen höheren Zugewinn (= Vermögenszuwachs) erwirtschaftet hat, muss nach Rechtskraft der Ehescheidung dem anderen Ehegatten die Hälfte des Zugewinns ausgleichen. In der Trennungsvereinbarung kann zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Höhe des Zugewinnausgleiches vereinbart werden, bedarf zur Wirksamkeit auf jeden Fall der notariellen Beurkundung.

Bestehen gemeinsame Darlehen/Schulden kann auch hierüber in der Trennungsfolgenvereinbarung eine Lösung festgeschrieben werden. So kann beispielsweise bei einem gemeinsamen Immobiliendarlehen der Ehegatte – mit Zustimmung der kreditgebenden Bank – aus den Verbindlichkeiten entlassen werden, der seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten überträgt.

Gemeinsame Verträge und Vereinbarungen

Gemeinsame Verträge wie z. B. ein Mietvertrag müssen bei einer Trennung der Ehegatten ggf. angepasst werden, wenn z. B. ein Ehegatte aus der Mietwohnung auszieht und der andere Ehegatte das Mietverhältnis alleine mit dem Vermieter fortführen möchte.

Oft werden in einer Trennungsfolgenvereinbarung auch erb- und pflichtteilsrechtliche Regelungen aufgenommen. Bis zur rechtskräftigen Scheidung hat ein Ehegatte beim Tod des anderen Ehegatten sein gesetzliches Ehegattenerbrecht inne bzw. bei einer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben. In der Trennungsvereinbarung kann auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet werden, wenn der Verzicht notariell beglaubigt ist, was meist im Interesse beider Ehegatten liegt.

Unternehmensvermögen

Besitzen Ehegatten eine gemeinsame Firma oder auch nur einer der Eheleute, kann bei einer Trennung/Scheidung die Liquidität und im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens gefährdet sein, wenn Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann aus diesem Grund der Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen werden. Da dies meist einen Ehegatten benachteiligt, kann der Zugewinnausgleich auch modifiziert, d. h., nach den Vorstellungen der Ehegatten individuell gestaltet werden – so z. B. mit einer pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs oder Übertragung von anderen Sachwerten, Festlegung einer anderen Ausgleichsquote oder Außerachtlassen bestimmter Vermögenswerte.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur  Trennungsvereinbarung 

Was versteht man unter einer Trennungsvereinbarung?

Bei einer Trennungsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ehepartnern, der wichtige Vereinbarungen für die Zeit der Trennung enthält. Dabei werden finanzielle sowie persönliche Belange geregelt, wie z. B. Sorgerecht, Kindesunterhalt und die Verteilung des Hausrats. 

Die Trennungsvereinbarung kann jederzeit erstellt werden. Meist erfolgt dies jedoch nach der Trennung und wird auch zum Trennungszeitpunkt gültig. 

Mit einer Trennungsvereinbarung können Streitigkeiten sowie Kosten durch eine gerichtliche Scheidung vermieden bzw. reduziert werden. 

Muss ein Trennungsvertrag notariell beurkundet werden?

Eine Trennungsvereinbarung muss nicht zwingend von einem Notar beglaubigt werden, jedoch ist es empfehlenswert, da ansonsten manche Vereinbarungen nicht rechtlich bindend sein können. Zudem unterliegen Änderungen bezüglich Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, des gemeinsamen Testaments und Vermögensübertragung einer Formvorschrift und müssen somit nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden. 

Brauche ich einen Anwalt für eine Trennungsfolgenvereinbarung?

Ein Anwalt ist nicht zwingend notwendig. Eine Trennungsfolgenvereinbarung kann zwar zu zweit erstellt werden, sinnvoller ist aber mindestens ein Notar. Da dieser beiden Ehegatten gegenüber neutral bleiben muss, sollte auch ein Anwalt zurate gezogen werden, wenn es um ein größeres Vermögen geht. Dabei gilt jedoch, dass ein Anwalt nur im Sinne eines Mandanten handelt, weshalb es empfehlenswert ist, dass jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt engagiert. 

Wie kann eine Trennungsvereinbarung aufgehoben werden?

Eine Trennungsvereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gemeinsam durch Willenserklärung aufgehoben werden. Eine Trennungsvereinbarung, die infolge widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung geschlossen wurde, kann von der davon betroffenen Seite angefochten werden. Ist die Vereinbarung sittenwidrig, benachteiligt sie eine Seite unangemessen oder war mindestens eine daran beteiligte Person nicht geschäftsfähig, kann die Trennungsvereinbarung zudem unwirksam sein.

Foto(s): ©Pexels/Cottonbro, ©anwalt.de/KGR

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