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Unterhalt 2025: Anspruch, Voraussetzungen und Dauer

  • 15 Minuten Lesezeit
Unterhalt 2025: Anspruch, Voraussetzungen, Berechnung und Dauer

Der Unterhalt hilft beim Bestreiten des Lebensunterhalts und wird von einer Person an eine andere gezahlt. Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Unterhaltsarten. Welche das sind, wem Unterhalt zusteht und welche Rechte und Pflichten Unterhaltspflichtige und Unterhaltsempfänger haben, erklären die Rechtsanwältinnen Nicole Rinau und Martina Taupp

Was gilt als Unterhalt?

Der Begriff Unterhalt, auch Alimente genannt, ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs einer anderen Person. Diese Unterstützung kann dabei nicht nur durch Unterhaltszahlungen in Form des sogenannten Geld- bzw. Barunterhalts erbracht werden, sondern auch durch Gewährung von Sachleistungen wie Kleidung, Nahrungsmitteln, Unterkunft oder aber durch Betreuung, Erziehung, Freizeitgestaltung und sonstige Pflege. Letzteres nennt man Naturalunterhalt. Hauptsächlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt im BGB, zum Beispiel in den §§ 1601 ff. BGB, 1570 ff. BGB, 1361 BGB, aber auch in den Sozialgesetzbüchern oder z. B. der Düsseldorfer Tabelle, welche aber kein Gesetz ist.

Arten des Unterhaltsanspruchs

Je nachdem, wer wem Unterhalt schuldet, unterscheidet man die verschiedenen Arten der Unterhaltsansprüche wie folgt:

Familienunterhalt

Formen des Unterhalts

Gemäß § 1360 BGB sind Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Gemeint ist damit der Bedarf der gesamten Familie, also die Kosten des Haushalts, der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und des Lebensbedarfs der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder. Dies kann je nach Ausgestaltung der Ehe der Höhe nach sehr unterschiedlich sein, weshalb es dafür auch keine festen Grundsätze zur Berechnung des Unterhalts wie bei anderen Unterhaltstatbeständen (z. B. Kindesunterhalt) gibt. Auch besteht der Unterhaltsanspruch nicht nur aus einer klassischen Unterhaltszahlung in Geldform, sondern umfasst viel mehr.

Die Vorschrift regelt z. B. auch, dass sofern einem Ehegatten die sogenannte Haushaltsführung allein überlassen wurde, dieser damit bereits seine Verpflichtung erfüllt hat. Prinzipiell wird aber von jedem Ehegatten erwartet, dass er je nach Leistungsfähigkeit zum Familienunterhalt beiträgt. Es kommt also maßgeblich auf die Rollenverteilung innerhalb der Ehe an.

Bei einer sogenannten Hausfrauen- bzw. Hausmannsehe erbringt der eine Ehegatte bereits seine Unterhaltspflicht durch Führung des Haushaltes, während der verdienende Ehegatte entsprechend für den monetären Unterhalt zu sorgen hat. Dazu gehören auch die Bereitstellung einer Unterkunft, Taschengeld für den haushaltsführenden Ehegatten und sogar die Kosten eines Rechtsstreits etc., vgl. § 1360a BGB. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, haben sie sich auch die Haushaltsführung zu teilen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienunterhalt ist aber in jedem Fall die bestehende eheliche und häusliche Lebensgemeinschaft. Trennt sich ein Ehepaar, gelten andere Vorschriften, nämlich die Vorschriften über den Trennungs- oder den nachehelichen Unterhalt.

Verwandtenunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind untereinander unterhaltspflichtig. Darunter versteht man aber nur jene Personen, die von einer anderen Person abstammen. Dies ist gesetzlich definiert in § 1589 Satz 1 BGB. Gemeint ist also die Verpflichtung von Eltern für Kinder, von Kindern für Eltern und gegebenenfalls in Form der Ersatzhaftung von Großeltern für Enkel. Theoretisch könnte man dies auch noch auf Urenkel und Urgroßeltern ausweiten, wobei derartige Fälle natürlich äußerst selten sind. Andere Unterhaltspflichten unter nicht in gerader Linie Verwandten, zum Beispiel unter Geschwistern etc., kennt das BGB hingegen ebenso wenig wie die Unterhaltspflicht unter verschwägerten Personen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist eine besondere Form des Verwandtenunterhalts. Den Unterhaltsanspruch haben Kinder prinzipiell gegenüber beiden Eltern, sofern sie minderjährig sind oder sich auch volljährig noch in Erstausbildung befinden und ihren Bedarf nicht selbst decken können. Zudem kann es Unterhaltsansprüche von Kindern ab 18 geben, welche zum Beispiel durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt sind und nicht für sich selbst sorgen können.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich jeweils zunächst nach dem Bedarf des Kindes, wobei für die Höhe die Düsseldorfer Tabelle Anhaltspunkte bietet. Prinzipiell erbringt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung in Form von sogenanntem Naturalunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil muss den Barunterhalt aufbringen.

Erste Vorstellungen zur Höhe des Unterhalts kann z. B. der Unterhaltsrechner bieten, trotzdem eine individuelle Rechtsauskunft aufgrund der Komplexität der Materie immer ratsam ist. Diese Auskunft erhält man sowohl beim Anwalt seines Vertrauens als auch beim Jugendamt, wobei das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder als Unterhaltsvorschusskasse regelmäßig nur die Interessen des Kindes vertritt.

Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe wird das bereinigte Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt und entsprechend des Alters des Kindes dessen Unterhaltsanspruch geklärt. Angerechnet werden kann noch ganz oder teilweise das Kindergeld. Hat das Kind einen erhöhten Bedarf, beispielsweise durch notwendige Kosten für Nachhilfe, private Krankenversicherung oder medizinische Maßnahmen, kann sich der Unterhaltsanspruch erhöhen. Dies nennt man Mehr- oder Sonderbedarf. Begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Betreuen beide Eltern das Kind in Form eines Wechselmodells, muss der Unterhalt anders berechnet werden. Hier wird dann das Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt und entsprechend gequotelt.

Der Unterhalt für das Kind ist monatlich im Voraus zu Händen des betreuenden Elternteils bzw. des volljährigen Kindes zu zahlen. Das Kind hat übrigens immer einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts, damit es auf die monatliche Zahlung vertrauen kann.

Elternunterhalt

So wie Eltern zunächst für ihre Kinder sorgen müssen, müssen gegebenenfalls auch Kinder im Alter für ihre Eltern sorgen. Meist entsteht diese Unterhaltspflicht für Eltern, wenn ein durch Krankheit oder Pflege entstandener Bedarf nicht mehr mit eigenen Mitteln des Elternteils aufgebracht werden kann. Dann haften alle Kinder als Gesamtschuldner für die ungedeckten Kosten des Elternteils in Form von Elternunterhalt. Anders als beim Kindesunterhalt gibt es hier aber keine festen Sätze zur Berechnung des Unterhalts, sondern der Unterhaltsanspruch muss wie auch die Haftungsanteile und der Selbstbehalt der Geschwister konkret ermittelt werden.

Oft gehen Sozialträger wie das Sozialamt in Vorleistung, indem sie erst einmal ungedeckte Kosten für Unterkunft und Pflege aufbringen und sich dann an die Kinder mit Auskunftsersuchen wenden, um diese auf Unterhaltszahlung in Anspruch zu nehmen. Nur durch so eine Überleitungsanzeige kann ein entsprechender Regressanspruch der Ämter entstehen.

Wichtig zu wissen ist hier, dass seit Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes am 01.01.2020 Kinder gegenüber ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 100.000 EUR zum Unterhalt verpflichtet sind. Nur dann, wenn das Sozialamt die Vermutung hegt, dass man über diesem Jahreseinkommen verdient, kann es überhaupt Auskunft verlangen und dann auch individuell berechnen.

Weiterhin ist zu bemerken, dass beim Elternunterhalt für das Kind sehr hohe Einkommensfrei- und Vermögensschonbeträge gelten, welche sich auch erhöhen, wenn man verheiratet ist und unterhaltsbedürftige Kinder hat. Man möchte nämlich verhindern, dass ein Kind für seine bedürftigen Eltern aufkommt und selbst nicht mehr genug für die Altersvorsorge oder seine eigene Familie tun kann. Haftbar sind im Übrigen tatsächlich auch nur die eigenen Kinder und nicht die Schwiegerkinder, weshalb es auf deren Einkommen gar nicht ankommt.

Ehegattenunterhalt

Wie eingangs erörtert, entstehen nach der Trennung von Ehegatten andere Unterhaltsansprüche.

Trennungsunterhalt

Gemäß § 1361 BGB kann ein Ehegatte bei Trennung von dem anderen nach den Lebens- und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhaltszahlungen verlangen. Als Richtschnur dienen also immer die sogenannten ehelichen Lebensverhältnisse. Unter Getrenntleben versteht man die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bzw. Begründung eigener Haushalte.

Folglich kann nur der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Unterhalt fordern. Wer an der Trennung schuld ist, ist übrigens grundsätzlich irrelevant.

Der Trennungsunterhalt kann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gefordert werden, wobei mit zunehmender Trennungsdauer aber gemäß § 1569 BGB auch immer mehr erwartet wird, dass jeder Ehegatte eigenverantwortlich handelt und für sich sorgt. Einigkeit besteht insoweit, dass jedenfalls im Jahr nach der Trennung der Unterhaltsanspruch in voller Höhe besteht und gegebenenfalls auch keine gesteigerte Erwerbsbemühung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gefordert werden kann. Wie bei vielen Umständen im Unterhaltsrecht kann es bei Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs aber auf diverse Faktoren ankommen und dies nicht immer von vornherein verbindlich geklärt werden. Sinnvoll ist in jedem Fall eine ehevertragliche Vereinbarung dazu.

Die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet sich nach den Einkünften der Ehegatten, welche für die allgemeine Lebensführung in der Ehe bestimmt waren. Das betrifft also das während der Ehe verfügbare und nicht anderweitig verplante Einkommen. Von diesem steht beiden Ehegatten jeweils die Hälfte zu, sog. Halbteilungsgrundsatz. Auch hier gibt es einen Selbstbehalt, welcher sich ebenso aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Nachehelicher Unterhalt

Auch nach der rechtskräftigen Ehescheidung kann gegebenenfalls aus Gründen der Kinderbetreuung, wegen Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung, wegen Ausbildung oder aus Billigkeitsgründen ein Unterhaltsanspruch fortbestehen. Geregelt ist dies in den §§ 1570 ff. BGB. Dies alles sind Ausnahmen davon, dass ein Ehegatte grundsätzlich für sich selbst sorgen muss, § 1569 BGB. Voraussetzung ist also immer, dass es eine Bedürftigkeit auf Seiten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gibt und es diesem nicht zuzumuten ist, vollumfänglich für sich selbst zu sorgen. Wiederum darf auch der Selbstbehalt des zahlenden Ehegatten nicht unterschritten werden.

Auch für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sich die Höhe nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen und er umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten. Dies ergibt sich aus § 1578 BGB. Umfang und Dauer des Unterhaltsanspruchs sind also stark einzelfallabhängig, weshalb auch die Beratung zu diesen Themen mitunter Schwierigkeiten birgt. Die Frage an den Anwalt: „Wie lange muss ich eigentlich wie viel zahlen?“, kann dieser kaum verbindlich beantworten, sondern immer nur den Rahmen abstecken.

Der Unterhaltsanspruch kann im Übrigen aus gesetzlichen Gründen entfallen, zum Beispiel bei einer Wiederheirat, oder auch zeitlich befristet werden. Auch hier bietet sich wieder eine ehevertragliche Vereinbarung an, welche vor der Eheschließung, während der Ehe oder im laufenden Scheidungsverfahren, teilweise sogar nach rechtskräftiger Scheidung, getroffen werden kann. Dies birgt für alle Beteiligten den Vorteil, dass man sich darauf einstellen kann, wie lange Unterhalt zu zahlen ist bzw. man diesen erhält. In den meisten Fällen beschleunigt ein Ehevertrag auch das Ehescheidungsverfahren erheblich.

Unterhalt bei nichtehelicher Schwangerschaft

Während der Unterhalt für Kinder und Ehegatten längst gesetzlich geregelt war, mussten Eltern nichtehelicher Kinder übrigens auf entsprechende gesetzliche Regelungen lange warten. Aus § 1615l BGB ergibt sich nunmehr, dass unabhängig von einer Ehe auch die nichteheliche Mutter oder auch der nichteheliche Vater einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gegen den anderen Elternteil hat.

Mütter haben gegen den Vater eines Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und für Kosten infolge der Schwangerschaft und Entbindung einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Darunter können auch Kosten für die Anschaffung der Babyausstattung, Schwangerschaftsbekleidung, Klinik und Hebamme fallen.

Sofern von der Mutter oder dem Vater wegen Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, haben diese frühestens ab vier Monate vor der Geburt für die Mutter und mindestens drei Jahre nach der Geburt für beide einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere also unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung und der individuellen Entwicklung des Kindes. Vereinfacht kann man sagen, dass der betreuende Elternteil so zu stellen ist, als wäre das Kind nicht geboren und er könnte seiner Erwerbstätigkeit „ungestört“ nachgehen. Maßgeblich ist somit der Lebensbedarf des betreuenden Elternteils und dessen eigene Lebensstellung. Auf die Lebensstellung des anderen Elternteils kommt es – anders als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt – gerade nicht an.

Wird ein Kind übrigens innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter oder rechtskräftiger Ehescheidung der Eheleute geboren, geht das Gesetz gemäß § 1593 BGB bzw. § 1615a BGB davon aus, dass weiterhin der verstorbene oder geschiedene Ehemann der Vater ist, es sei denn, ein anderer Vater hat die Vaterschaft anerkannt oder die Mutter ist neu verheiratet.

Zudem besteht der Betreuungsunterhaltsanspruch selbstverständlich auch bei Zusammenleben der Kindeseltern und ist völlig unabhängig von einer Trennung im rechtlichen Sinne. Nur kommt es bei einer intakten Beziehung praktisch nicht zur gerichtlichen Durchsetzung entsprechender Ansprüche.

Unterhalt: Rechte und Pflichten bei der Zahlung

Unterhalt ist an die stets wandelbaren wirtschaftlichen und persönlichen Lebensverhältnisse anzupassen. Für die Dauer der Unterhaltszahlung ist es ratsam, zu prüfen, ob veränderte Verhältnisse Einfluss auf den Unterhalt haben. Dafür ist Kenntnis der Rechte und Pflichten von Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten nötig.

Expertentipp: In regelmäßigen Abständen Unterhaltszahlung prüfen.

Rangordnung: Wer bekommt zuerst den Unterhalt?

Unterhalt bei Personenmehrheit verkompliziert das Unterhaltberechnen.

Mehrheit Unterhaltsberechtigter

Kann der in Anspruch Genommene den Unterhaltsanspruch aller Berechtigter bei Wahrung seines eigenen Selbstbehaltes nicht voll befriedigen, gilt für den Unterhalt die Rangfolge gemäß § 1609 BGB:

  • Stufe 1: minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
  • Stufe 2: Elternteile mit Unterhaltsanspruch aufgrund Kindesbetreuung, Ehegatten mit langer Ehedauer
  • Stufe 3: übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
  • Stufe 4:  übrige Kinder
  • Stufe 5: Enkelkinder oder weitere Abkömmlinge
  • Stufe 6: Eltern
  • Stufe 7: weitere Verwandte

Mehrheit Unterhaltsverpflichteter

Bei mehreren Unterhaltsverpflichteten, etwa beim Wechselmodell (Barunterhaltspflicht beider Elternteile) sieht § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für die Unterhaltspflicht die anteilige Haftung entsprechend dem Verhältnis ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse vor.

Was können Sie tun, wenn die Zahlung ausbleibt?

Wenn der Unterhalt ausbleibt, ist eiliges Handeln zur Umsetzung des Unterhaltsanspruchs nötig.

Sofortmaßnahme für Kinder:

Für den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen im Haushalt eines Alleinerziehers gibt es Unterhaltsvorschuss. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe des Mindestkindesunterhaltes abzgl. des vollen Kindergeldes sind beim Jugendamt zu beantragen.

Der Weg zum Unterhalt:

Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs

Um die Höhe des Unterhalts ermitteln zu können, kann der Unterhaltspflichtige auf Auskunft und Belegvorlage bezüglich seiner kompletten Einnahmen in Anspruch genommen werden.

Unterhalt einfordern: So geht's

Schaffung eines Vollstreckungstitels:

Prüfung, ob ein außergerichtliches Vorgehen durch einen Anwalt sinnvoll erscheint.  Der Schuldner ist verpflichtet – selbst wenn er Unterhalt pünktlich zahlt –, einen Titel über seine Unterhaltspflicht vorzulegen. Das kann durch eine notarielle Urkunde oder bei Kindesunterhalt durch eine kostenfreie Jugendamtsurkunde erfolgen.

Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – Vorgehen der Wahl: einstweilige Anordnung

Aufgrund der finanziellen Notlage ist bei Ausbleiben der Zahlung zügig das gerichtliche Verfahren einzuleiten – zu Beschleunigungszwecken im Wege der einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Vor dem Familiengericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang

Zwangsvollstreckung einleiten

Beitreibung der Unterhaltsrückstände durch Gehalts- oder Kontopfändung

Expertentipp: Vorsorglich auch bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung für einen Titel sorgen und gleich zu Beginn jedenfalls für den Kindesunterhalt kostenfreie Jugendamtsurkunde verlangen.

Unterhaltsverzicht: Ist das möglich?

Unterhalt steht nicht zur freien Disposition der Parteien.

Kindesunterhalt

Gemäß § 1614 BGB kann für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden. Genauso wenig ist eine Verrechnung mit anderen Ansprüchen möglich. Denkbar ist unter engen Voraussetzungen eine Freistellung vom Unterhaltsanspruch durch den betreuenden Elternteil.

Trennungsunterhalt

Auf Trennungsunterhalt, also den Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung, kann nicht verzichtet werden.

Expertentipp: Eine Vereinbarung zum Verzicht auf Trennungsunterhalt kann zur Unwirksamkeit mit der Vereinbarung getroffener weiterer Regelungen führen.

Nachscheidungsunterhalt

Ein Verzicht auf die Unterhaltspflicht zum Nachscheidungsunterhalt ist möglich. Ausgenommen hiervon ist der Betreuungsunterhalt oder ein Verzicht zulasten Dritter. Bis zur Rechtskraft der Scheidung bedarf der Verzicht der notariellen Form.

Expertentipp: Auf Ausgewogenheit der gesamten Regelung achten, wenn auch noch weitere Scheidungsfolgen mitgeregelt werden, um die Wirksamkeit des Vertrages nicht durch Sittenwidrigkeit zu gefährden.

Kann man Unterhalt rückwirkend einfordern?

Unterhalt – sowohl Kindes-, Trennungs- als auch Nachscheidungsunterhalt – kann für die Vergangenheit nur ab Inverzugsetzung verlangt werden. Dies erfolgt in der Regel durch eine sogenannte Stufenmahnung. Der Schuldner des Unterhaltsanspruchs wird schriftlich unter Fristsetzung zur Auskunft und Belegvorlage über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Unterhaltszahlung aufgefordert. Es schadet nicht, wenn der Betrag der Höhe nach noch nicht genannt wird. Die Höhe der Unterhaltspflicht, die aufgrund Auskunft in der Regel erst nachträglich berechnet werden kann, wirkt auf den ersten des Monats der Aufforderung zurück.

Ausgenommen von dieser strengen Regel sind die Sonderfälle aus § 1613 Abs. 2 BGB:

  • Sonderbedarf
  • Verhinderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

Expertentipp: frühzeitige schriftliche und nachweisbare (z. B. durch Einwurfeinschreiben) Inverzugsetzung

Neuer Partner, Adoption und Stiefeltern: Ist der Unterhaltspflichtige noch zahlungspflichtig?

Neuer Partner: Ehegattenunterhalt

neuer Partner aufseiten des Unterhaltsberechtigten:

neue Partnerschaft als Trennung aus intakter Ehe:ggfs. Verlust des Unterhaltsanspruchs

Expertentipp: Zahlt der Unterhaltsverpflichtete dennoch Unterhalt, stellt dies   unterhaltsrechtlich eine Verzeihung dar mit Verlust des Verwirkungseinwandes.

Aufnahme neuer Partnerschaft nach Trennung:

bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaftggfs. Verringerung des Unterhaltsanspruchs
bei Verfestigung der Partnerschaft durch Zeitablaufvollständiger Verlust des Unterhaltsanspruchs
bei WiederheiratVerlust des Unterhaltsanspruchs, der nach Ende der Ehe aber wieder aufleben kann

Neuer Partner: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

neuer Partner aufseiten des Unterhaltsverpflichteten:

Reduzierung des Selbstbehaltes wegen Synergieeffektggfs. Erhöhung der Unterhaltspflicht

Expertentipp: Der einkommenslose unterhaltsverpflichtete Elternteil kann zur Kindesunterhaltszahlung verpflichtet werden, wenn sein neuer Ehegatte ihm über den Familienunterhalt den Selbstbehalt wahrt.

Adoption

Mit dem Beschluss zur Adoption des Kindes durch einen anderen entfallen die Unterhaltspflichten für das leibliche Kind.

Stiefeltern

Gegen Stiefeltern gibt es keinen Unterhaltsanspruch.

Unterhalt bei Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit erhebt sich die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt.

Grundsatz:

Wer Unterhalt schuldet, unterliegt einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit. Bei Verlust des Arbeitsplatzes muss geprüft werden, ob eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gegeben ist.

Bei mutwilliger und unterhaltsbezogener Aufgabe der Berufstätigkeit wird dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen in der Höhe der ehemaligen Erwerbseinkünfte zugerechnet und Unterhalt danach berechnet.

Die unverschuldete Arbeitslosigkeit führt nicht ohne Weiteres zur Verringerung der Unterhaltszahlung – für Arbeitslose gilt ein geringerer Selbstbehalt zum Berechnen von Unterhalt.

Bei Kindesunterhalt trifft den Unterhaltsschuldner die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Verpflichtete muss sich belegbar um eine Beschäftigung bemühen.

Expertentipp: Der häufig bei Trennung als Drohung achtlos gemachte Ausspruch: „Ich arbeite doch nicht für euch, dann kündige ich“, ist ein Hinweis auf Mutwilligkeit!

Angabe von (Kindes-)Unterhalt in der Steuererklärung

Kindesunterhalt

Unterhalt für Kinder kann in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden. Die Steuervergünstigung wird bereits über den Kinderfreibetrag und das Kindergeld gewährt. Kindesunterhalt ist in der Steuererklärung anzugeben, kann aber nur als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht.

Ehegattenunterhalt

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu aktuell 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben vom Bruttoeinkommen abgezogen werden (begrenztes Realsplitting).

Haben die Beteiligten im Trennungsjahr noch zusammengelebt, besteht die Möglichkeit zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung mit Sonderausgabenabzug Unterhalt. Hier ist auf jeden Fall die steuerliche Einschätzung nötig.

Voraussetzung für das begrenzte Realsplitting:

  • Zustimmung des anderen Ehegatten. Die einmal erteilte Zustimmung gilt bis zum Widerruf.
  • Der Unterhaltsberechtigte muss im Gegenzug Unterhalt versteuern.
  • Der Verpflichtete hat dem Berechtigten sämtliche Nachteile, die hierdurch entstehen, auszugleichen.

Fazit: Je höher die Einkommensdifferenz ist, desto höher ist der Steuervorteil.

Expertentipp: Win-win-Situation: Das steuerliche Realsplitting ist für beide Eheleute von Vorteil. Der Unterhaltszahler spart Steuern und hat ein höheres Netto und kann dadurch mehr Unterhalt zahlen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Unterhalt

Was gilt als Unterhalt?

Als Unterhalt werden Leistungen bezeichnet, zu deren Zahlung eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet ist, um deren Lebensunterhalt zu sichern. Die Leistungen können in Form von Geld, Gegenständen oder Tätigkeiten wie Pflege, Betreuung und Erziehung erbracht werden.

Wer muss wem Unterhalt zahlen?

Je nach Voraussetzung und Situation sind Elternteile dazu verpflichtet, Unterhalt für ihre Kinder, und getrennte oder geschiedene Ehegatten für ihre Ehe- bzw. Expartner zu zahlen. Aber auch Kinder können unterhaltspflichtig für ihre Eltern werden oder Großeltern für ihre Enkelkinder. Wann Unterhalt zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie bspw. dem Alter des Kindes, der Bedürftigkeit oder dem Einkommen der Unterhalt beziehenden Person sowie dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Die Dauer der Unterhaltspflicht kann nicht pauschal benannt werden, da sie situationsbedingt variiert und individuell berechnet werden muss. Für Kinder muss Unterhalt mindestens gezahlt werden, bis sie volljährig sind, oder maximal, bis sie ihre erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben.

Trennungsunterhalt ist nur so lange zu zahlen, wie die Trennung anhält. Sie endet mit dem Zeitpunkt der Versöhnung oder der rechtskräftigen Scheidung. Nachehelicher Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich zu zahlen, bis das gemeinsame Kind das dritte Lebensjahr vollendet (ggf. länger, wenn dessen Lebensumstände Betreuung erfordern) oder bis der Unterhaltsempfänger einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand nicht mehr begründen kann, da sich die entsprechende Lebenssituation verändert hat.

Des Weiteren hängt die Dauer der Unterhaltszahlung davon ab, ob und inwieweit es dem Unterhaltsempfänger obliegt, für sich selbst zu sorgen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Obliegenheit einer unterhaltsbedürftigen Person, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Entscheidend ist insbesondere, ob und wie sehr der Unterhaltsempfänger dazu persönlich in der Lage ist. Sowohl die Leitungsfähigkeit als auch eine notwendige Kindesbetreuung sind hier wichtig. Insofern spielt hierbei auch die bisherige Eheführung eine besondere Rolle. Entscheidend sind auch – soweit rechtlich zulässig – Unterhaltsvereinbarungen, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs oder eine Wiederheirat.

Foto(s): ©Pixabay/Free-Photos, ©Pexels/RODNAE Productions, ©anwalt.de/KGR

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