Urteil zur Erstattung von Gutachterkosten nach einem Fahrradunfall
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Das Amtsgericht Cochem in seinem Urteil 22 C 130/23 entschieden, dass Geschädigte eines Fahrradunfalls Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten haben, auch wenn der Wert des beschädigten Fahrrads gering ist.
*Worum ging es?*
Eine Klägerin forderte von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrrad beschädigt wurde. Die Beklagte bestritt die Erstattung der Gutachterkosten, da der Schaden des Fahrrads unterhalb der Bagatellgrenze lag.
*Das Urteil:*
Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von 527,98 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten.
*Wichtige Punkte des Urteils:*
- Notwendigkeit der Gutachterkosten:
Auch bei geringen Wiederbeschaffungswerten des Fahrrads können hohe Reparaturkosten die Beauftragung eines Gutachters rechtfertigen.
- Wirtschaftlichkeitsgebot:
Geschädigte müssen nur die Kosten tragen, die aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen notwendig sind.
- Kein Marktvergleich erforderlich:
Geschädigte sind nicht verpflichtet, den günstigsten Gutachter zu suchen.
- Bezahlung der Gutachterrechnung:
Die Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten ist ein Indiz für die Notwendigkeit der Kosten.
*Fazit:*
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Geschädigten bei der Erstattung von Gutachterkosten nach einem Fahrradunfall. Es zeigt, dass selbst bei geringwertigen Schäden eine umfassende Schadensbewertung durch einen Sachverständigen erforderlich und erstattungsfähig sein kann.
Für weitere Informationen und rechtliche Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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